Alles Lob gebührt Allah..
Die Gelehrten waren sich über das Urteil die Tasmiya bei der Gebetswaschung auszusprechen uneinig.
Imam Ahmad war der Ansicht, dass es verpflichtend sei. Er führte dabei den Hadith als Beweis an, in dem der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Keine Gebetswaschung für den, der darauf nicht Allahs Namen erwähnt hat.“ Überliefert von At-Tirmidhi (25) und Al-Albani stufte ihn in „Sahih At-Tirmidhi“ als authentisch ein. Siehe „Al-Mughni“ (1/145).
Die Mehrheit der Gelehrten, darunter die Imame Abu Hanifa, Malik, Asch-Schafi'i, und in einer Überlieferung von Imam Ahmad, sind der Ansicht gewesen, dass die Tasmiya zu den Sunna-Handlungen der Gebetswaschung gehört und keine Pflicht sei.
Sie führten dafür folgende Überlieferungen als Beweise an:
1. Der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- lehrte einem Mann die Gebetswaschung und sagte ihm: „Vollziehe die Gebetswaschung, so wie Allah es dir angeordnet hat.“ Überliefert von At-Tirmidhi (302) und Al-Albani stufte ihn in „Sahih At-Tirmidhi“ (247) als authentisch ein. Das ist eine Andeutung auf Allahs Aussage -erhaben ist Er-: „O die ihr glaubt, wenn ihr euch zum Gebet aufstellt, dann wascht euch das Gesicht und die Hände bis zu den Ellbogen und streicht euch über den Kopf und (wascht euch) die Füße bis zu den Knöcheln.“ [Al-Maida:6]
Abu Dawud (856) überlieferte diesen Hadith mit einem vollständigeren Wortlaut. Dieser ist für die Beweisführung, dass die Tasmiya bei der Gebetswaschung nicht verpflichtend sei, klarer.
Abu Huraira berichtete, dass der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Von keinem von euch wird das Gebet vollständig sein, ehe er nicht die Gebetswaschung vollständig ausführt, so wie es Allah -der Mächtige und Gewaltige- angeordnet hatte. So soll er sein Gesicht und seine Hände bis zu den Ellbogen waschen. Anschließend soll er über seinen Kopf streichen und danach seine Füße bis zu den Knöcheln waschen.“
Der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- hat die Tasmiya hier nicht erwähnt, was darauf hindeutet, dass sie nicht verpflichtend ist. Siehe „As-Sunan Al-Kubra“ (1/44), von Al-Baihaqi.
2. Dazu gehört auch, dass viele derer, die die Gebetswaschung des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- beschrieben haben, nie die Tasmiya erwähnt haben. Wenn sie nämlich verpflichtend wäre, hätten sie sie erwähnt. Siehe „Asch-Scharh Al-Mumti'“ (1/130).
Diese Ansicht wählten viele Hanbaliten aus, darunter Al-Khiraqi und Ibn Qudama. Siehe „Al-Mughni“ (1/145) und „Al-Insaf“ (1/128).
Von den zeitgenössischen Gelehrten wurde sie von den beiden Schaikhs, Muhammad Ibn Ibrahim und Muhammad Ibn 'Uthaimin -möge Allah ihnen barmherzig sein-, gewählt. Siehe „Fatawa Asch-Schaikh Muhammad Ibn Ibrahim“ (2/39) und „Asch-Scharh Al-Mumti'“ (1/130, 300).
Sie antworteten auf den Hadith, den jene heranführten, die der Ansicht waren, die Tasmiya währe verpflichtend, mit zwei Antworten:
Erstens: Der Hadith ist schwach.
Eine Gruppe von Gelehrten haben ihn als schwach eingestuft, darunter Ahmad, Al-Baihaqi, An-Nawawi und Al-Bazzar.
Imam Ahmad wurde über die Tasmiya bei der Gebetswaschung gefragt, woraufhin er antwortete: „Es gibt diesbezüglich keinen gesicherten Hadith und ich kenne darüber keinen Hadith mit einer guten Überlieferungskette.“ Aus „Al-Mughni“ (1/145).
Siehe auch „As-Sunan Al-Kubra“ (1/43), von Al-Baihaqi, „Al-Majmu'“ (1/343) und „Talkhis Al-Habir“ (1/72). Siehe ebenso „Al-Majmu'“ (1/347) und „Al-Mughni“ (1/146).
Wenn der Hadith authentisch ist, beweist er, dass die Tasmiya erwünscht und nicht verpflichtend ist. Und Allah weiß es am besten.
Wenn der Muslim nun die Gebetswaschung vollzieht und die Tasmiya nicht ausgesprochen hat, ist seine Gebetswaschung gültig, jedoch ist ihm der Lohn nach der Sunna zu handeln entgangen. Für den Muslim ist der sicherste Weg, wenn er die Tasmiya bei der Gebetswaschung nicht unterlässt.