Alles Lob gebührt Allah..
Erstens:
Wenn der Insasse außerhalb seines Aufenthaltsortes gefangen ist und dieser Ort so weit entfernt ist, dass er das Gebet kürzen kann, dann ist sein Urteil das des Reisenden.
Wenn er nicht weiß, wann er rauskommen wird, darf er seine Gebete kürzen und sie zusammenlegen, wenn es danach bedarf, bis er rauskommt oder weiß, dass er länger als vier Tage bleiben wird.
Und wenn er weiß, dass er länger als vier Tage bleiben wird, wie jemand, der ein Urteil von mehr als dieser Zeit bekommen hat, dann ist es ihm nicht erlaubt die Erleichterungen der Reise zu vollziehen, gemäß der Ansicht der Mehrheit der Gelehrten.
Das Maß der Reise, in der er es gestattet ist die Erleichterungen der Reise zu vollziehen, sind bei der Mehrheit der Gelehrten auch: Eine Entfernung von ca. 80 km. Wenn jemand also verreist und diese Entfernung, oder mehr, zurücklegt, der darf die Erleichterungen der Reise vollziehen, wie das Streichen über die Socken drei Tage und Nächte lange, das Zusammenlegen und Kürzen der Gebete und das Fastenbrechen im Ramadan (nicht fasten).
Und wenn sich der Reisende in einem Land/einer Stadt aufhält und nicht weiß, wie lange er dort bleibt und keine bestimmte Zeit für den Aufenthalt festgelegt hat, der darf die Erleichterungen der Reise vollziehen, auch wenn er lange dort bleibt.
Ibn Qudamah -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Al-Mughni“ (2/215):
„Wer sich nicht länger (an einem Ort), für eine Zeit, die länger andauert als 21 Gebete, festsetzt, der darf die Gebete kürzen, auch wenn er sich dort über Jahre aufhält, wie wenn er sich an einem Ort aufhält, um eine Angelegenheit zu erfüllen, bei der er auf Erfolg hofft, um sich gegen einen Feind abzumühen, weil ein Herrscher ihn festgenommen hat, oder auf aufgrund einer Krankheit. Es ist egal, ob er stark davon ausgeht, dass sich die Angelegenheit nach einer kurzen oder langen Zeit klärt, nachdem er davon ausgeht, dass sie sich zu einer Zeit klärt, in der das Urteil der Reise nicht abbricht.
Ibn Al-Mundhir sagte: „Die Gelehrten sind sich darüber einig (haben einen Konsens), dass es dem Reisenden zusteht die Gebete zu kürzen, solange er sich nicht (am jeweiligen Ort) festsetzt, auch wenn Jahre vergehen.“
Siehe auch die Antwort auf die Frage Nr. 105844.
Zweitens:
Die Gefängnisinsassen müssen das Freitagsgebet nicht verrichten, während sie sich in ihren Zellen befinden. Wenn es ihnen aber möglich ist, es in einer Gefängnismoschee zu verrichten, dann müssen sie dies tun (es wird verpflichtend).
Und alle Zellenbewohner müssen ihre fünf Gebete, in ihren Zellen, in der Gemeinschaft verrichten, wenn sie in einer Gefängnismoschee nicht beten können.
Schaikh Ibn Baz -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Der Rat der großen Gelehrten hat ein Rechtsurteil darüber erlassen, dass sie nicht damit einverstanden sind, dass man die Gefängnisinsassen mit einem Imam für das Freitags- und Gemeinschaftsgebet zusammenbringt, während sie sich in ihren Zellen befinden. Sie sollen dem Imam durch Lautsprecher folgen. Denn für sie ist das Freitagsgebet keine Pflicht, da sie nicht zum Gebet aufbrechen können und aus anderen Gründen.
Wem es aber möglich ist am Freitagsgebet in der Gefängnismoschee teilzunehmen, wenn es darin eine Moschee gibt, in der das Freitagsgebet verrichtet wird, dann soll man es in der Gemeinschaft beten. Und wenn nicht, dann entfällt es und er (der Insasse) soll es als Mittagsgebet verrichten.
Und jede Gruppe soll ihre fünf Gebete in der Gemeinschaft, innerhalb der Gefängniszellen, beten, wenn nicht möglich ist sie in eine Moschee oder einem anderen Ort zusammen zu bringen.“
Aus „Majmu Fatawa Ibn Baz“ (12/155-156).
Die Gelehrten des Ständigen Komitees sagten:
„Wenn das Freitagsgebet im Gefängnis oder woanders verrichtet wird, und der Gefängnisinsasse in der Lage ist, es zu verrichten, dann muss er es tun. Und wenn nicht, dann soll er es als Mittagsgebet beten.“
Aus „Fatawa Al-Lajnah Ad-Daaima“ (8/184).
Wenn diese Leute durch erlassene Gerichtsurteile im Gefängnis sind und sich in dem Gefängnis befinden, in dem diese Urteile ausgeführt werden, dann gelten sie als Sesshafte und es ist ihnen nicht erlaubt die Gebete zu kürzen, sie zusammen zu legen oder im Ramadan das Fasten zu brechen (nicht zu fasten). Sie sollen in der Gemeinschaft beten, und jede Gruppe soll ihr Gebet in ihrer Gefängniszelle verrichten. Sie müssen auch nicht das Freitagsgebet verrichten, außer die Gefängnisleitung gestattet ihnen dieses Gebet in der Gefängnismoschee zu verrichten, dann wird es zur Pflicht.
Wenn sie aber nicht wissen, wo sie morgen sein werden und die Gefängnisleitung sie normalerweise von Ort zu Ort transportiert, dann dürfen diese die Erleichterungen der Reise verrichten und es ist ihnen erlaubt die Gebete zu kürzen und zusammen zu legen.
Wir bitten Allah darum, dass Er die zu Unrecht Gefangenen befreit und das Leid der Bedrückten beseitigt.
Siehe für mehr die Antwort auf die Frage Nr. 81421.
Und Allah -erhaben ist Er- weiß es am besten.