Alles Lob gebührt Allah..
Wer einige Tage vom Ramadan nachholen muss, der darf das Nachholen aufschieben, solange der nächste Ramadan nicht eintrifft.
Ibn Qudama -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Im Großen und Ganzen darf derjenige, der einen Tag vom Ramadan nachholen muss, es aufschieben, solange nicht der nächste Ramadan eintrifft. 'Aischa sagte: „Auf mir lastete das Fasten vom Monat Ramadan und ich habe es nicht nachgeholt, bis der Monat Scha'ban eingetroffen ist.“ (Muttafaqun 'alaihi)
Es ist aber nicht erlaubt das Nachholen ohne Entschuldigungsgrund bis zum nächsten Ramadan hinaufzuschieben, da 'Aischa -möge Allah mit ihr zufrieden sein- es nicht bis dahin hinaufgeschoben hat. Und wenn sie es könnte, dann hätte sie es getan.“
[Aus „Al-Mughni“ (3/85)]
Was die Sühne für den Schwur betrifft, so waren sich die Gelehrten darüber uneinig, ob man sie sofort begleichen muss oder nicht.
In der Enzyklopädie für Rechtswissenschaften (10/14) steht:
„Die Mehrheit der Gelehrten ist der Meinung, dass es nicht erlaubt ist die Sühne für einen Schwur hinaufzuschieben und dass sie mit dem Bruch (des Schwurs) mit sofortiger Wirkung verpflichtend wird, denn dies ist die Grundlage im Bezug auf einen allgemeinen Befehl.“
Schaikh Ibn 'Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Genauso gehört zum Bewahren des Schwurs, dass man die Sühne nach dem Bruch begleicht. Und die Sühne wird sofort verpflichtend, denn die Grundlage im Bezug auf die verpflichtenden Dinge ist, dass sie sofort vollzogen werden müssen, was in diesem Fall das Aufkommen für das ist, was den Schwur beinhaltet.“
[Aus „Al-Qaul Al-Mufid 'ala Kitab At-Tauhid“ (2/456). Siehe auch „Asch-Scharh Al-Mumti'“ (15/159)]
Die Schafi'iten sind, nach der richtigeren Ansicht, der Meinung, dass es verpflichtend ist die Sühne sofort zu begleichen, wenn der Bruch (des Schwurs) eine Sünde ist, wie wenn man schwört, dass man eine Sünde unterlässt, sie aber dann begeht. So sagen sie, dass in diesem Fall die Sühne sofort beglichen werden müsse.
An-Nawawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Wenn die Sühne nicht aufgrund einer aggressiven (verbrecherischen) Handlung beglichen werden muss, wie bei der Sühne der unabsichtlichen Tötung oder des Schwurs in einigen Situationen, dann darf man diese, ohne Meinungsverschiedenheit (unter den Gelehrten), hinaufschieben, da man entschuldigt ist. Doch wenn man aggressiv (verbrecherisch) war, muss man die Sühne dann sofort begleichen oder darf man sie auch hinaufschieben? Darüber gibt es zwei Ansichten, die Al-Qaffaal und die Gefährten überlieferten. die authentischere ist die, dass man sie sofort begleichen muss.“
[Aus „Al-Majmu’“ (3/70)]
Gemäß der Meinung der Mehrheit muss die Sühne aufgrund eines Schwur vorgezogen werden, da sie sofort beglichen werden muss, wobei man sich für das Nachholen Zeit lassen kann (bis zum nächsten Ramadan).
Wenn die Zeit aber knapp wird und nur noch einige Tage bis zum nächsten Ramadan verbleiben und sie für das Nachholen und die Sühne zusammen nicht ausreichen, dann muss das Nachholen vorgezogen werden, da dies schwerwiegender ist. Es wurde auch überliefert, dass das Nachholen dem Eid (Nadhr) vorgezogen wird.
An-Nawawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Wenn man einiges vom Ramadan entschuldigt verpasst hat und dieser Entschuldigungsgrund dann verschwindet, dann muss man das, was vom Ramadan verpasst wurde, nachholen, da dies schwerwiegender ist als der Eid.“
[Aus „Al-Majmu'“ (6/391)]
Und Allah weiß es am besten.