Montag 24 Jumaada Al-Awwah 1446 - 25 November 2024
German

Das Urteil darüber, Ware auf Ebay anzubieten, die auf Amazon vorzufinden sind, und sie über Dropshipping zu verkaufen

Frage

Ich weiß sehr wohl, dass es verboten ist das zu verkaufen, was man nicht besitzt. Ich habe mir alle Antworten auf diese Webseite über dieses Thema angeschaut, jedoch haben leider alle, die gefragt haben, die Angelegenheit nicht richtig dargestellt. Deshalb werde alles in diesem Bereich erklären, damit ich Ruhe finde und es unterlasse, wenn es verboten ist.

Ein Beispiel für Dropshipping:

Es gibt einen Markt, der Amazon heißt, auf dem Menschen direkt verkaufen können, z.B. Kleidung. Es gibt aber auch einen anderen Markt, der Ebay heißt, der jedem erlaubt seine Sachen zu verlaufen, wie beim ersten. Der Zweite aber hat mehr Kunden und Besucher. Deshalb kommt beim Dropshipping eine Person und öffnet einen Markt für sich auf der zweiten Plattform und bietet die Kleider aus der ersten, für einen etwas höheren Preis, an. Und wenn ein Kunde etwas kauft, nehme ich sein Geld und kaufe die Kleidung von der ersten Plattform ab und sende sie direkt zur Adresse des Kunden ab. Dass man den Preisunterschied dann nimmt, ist bis jetzt verboten. Jetzt aber kommt der Punkt, der die Angelegenheit entscheiden könnte. Wenn der Kunde bei mir bezahlt, bekomme ich sein Geld nicht direkt und kaufe dann damit die Ware für ihn ein, so wie alle Schuyukh meinen. Sondern das Geld bleibt auf der Webseite. Ich gehe dann und kaufe die Ware von der ersten Plattform auf meinem Konto und mit meinem Geld ein und sende es zum Kunden ab. Wenn die Ware dann ankommt, nehme ich den Preis der Ware, die der Kunde mir auf der Webseite bezahlt hat. Ein Beispiel: Eine Jacke kostet auf Amazon zehn Dollar. Auf Ebay biete ich sie für zwölf Dollar an. Ein Kunde betritt Ebay, ihm gefällt die Jake, kauft sie ab und bezahlt die zwölf Dollar. Ich aber kann mir das Geld erst überweisen lassen, nachdem der Kaufvertrag beendet wurde und der Kunde die Jacke bekommt. Deshalb kaufe ich die Jacke von meinem Privatgeld ein, was bedeutet, dass sie dann mir gehört, und sende sie direkt zur Adresse des Kunden zu. Wenn sie ankommt, ist der Kaufvertrag abgeschlossen, mein Geld steht mir auf dem Markt zur Verfügung, aber als Sicherheit für den Kunden, kann ich es mir erst nach einer Woche überweisen lassen, um dem Kunden die Chance zu geben es zurückzusenden, wenn er möchte. Dadurch ist er komplett sicher vor Betrug.

Ist dieses Kaufgeschäft, auf diese Art und Weise, erlaubt oder verboten?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens:

Es ist dem Menschen nicht erlaubt etwas zu verkaufen, das er nicht besitzt, außer es handelt sich um einen Salam-Vertrag (Bai Salam ist ein islamischer Vertrag, bei dem die vollständige Vorauszahlung für bestimmte Waren erfolgt, die zu einem späteren Zeitpunkt geliefert werden sollen.)

In der Antwort auf die Frage Nr. 259320 haben wir bereits erwähnt, dass der Salam-Vertrag nicht gültig ist, solange das Bargeld beim elektronischen Vermittler ist, und du es nicht nehmen kannst, denn eine Bedingung des Salam-Vertrags ist, dass das Kapital bei der Vertragssitzung in die Hand genommen werden muss. Diese „Übergabe“ wird verwirklicht, wenn das Geld auf dein Konto überwiesen wird und du es sofort nehmen kannst. Dies geschieht aber nicht in der Methode, die in der Frage erwähnt wurde.

In „Matalib Uli An-Nuha“ (3/20) steht: „Der Verkauf von allem, was der Verkäufer nicht besitzt, ist ungültig, und dies wird ihm nicht erlaubt… aufgrund des Hadiths von Hakim Ibn Hizam, in dem der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Verkaufe nicht etwas, das nicht bei dir ist.“ Überliefert von Ibn Majah und At-Tirmidhi, der es als authentisch eingestuft hat.

Es sei denn, es handelt sich um einen Salam-Vertrag, der nicht festgelegt wurde. Dann ist es gültig, da sein Vermögen es akzeptiert hat mit dem Verkauften umzugehen, wenn er es oder den Preis in der Vertragssitzung aushändigt. Wenn nichts davon ausgehändigt/übergeben wird, dann ist es ungültig, da Schulden mit Schulden verkauft werden, was bereits verboten wurde.“ (Ende der Aussage)

Demnach ist es dir nicht erlaubt diese Ware, die du, der Frage entsprechend, noch nicht besitzt, zu verkaufen.

Die Grundlage für das Verbot das zu verkaufen, was man nicht besitzt, ist der Hadith bei An-Nasai (4613), Abu Dawud (3503) und At-Tirmidhi (1232), über Hakim Ibn Hizam, der den Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- fragte: „O Gesandter Allahs, ein Mann kommt zu mir und bittet mich darum etwas zu verkaufen, was ich nicht bei mir haben. Ich soll es ihm verkaufen und dann für ihn vom Markt kaufen.“ Er antwortete: „Verkaufe nicht etwas, das nicht bei dir ist.“ Diesen Hadith hat Al-Albani in „Sahih An-Nasai“ als authentisch eingestuft.

Zweitens:

Es gibt zwei Auswege, um Waren, die man nicht besitzt, übers Internet verkaufen zu dürfen:

Erstens:

Der Weiterverkauf mit Aufschlag für denjenigen, der anordnet etwas zu kaufen. So vereinbarst du mit demjenigen, der eine Ware haben will, dass du sie kaufen und ihm dann für einen bestimmten Aufschlag verkaufen wirst. Dies ist ein bloßes unverbindliches Versprechen für eine der beiden Parteien und kein vollkommener Verkauf.

Du hast nicht das Recht den Betrag oder einen Teil davon vorlegend verlangst, um die Ernsthaftigkeit des Käufers zu garantieren. Denn, wenn man diesen Betrag vom Kunden nimmt, bevor die Ware gekauft wurde, dann beweist dies, dass es kein Versprechen, sondern eine Verbindlichkeit ist, und dieser Betrag bekräftigt und garantiert in Wirklichkeit diese Verbindlichkeit.

Dies widerspricht aber der Bedingung, dass es ein für beide Parteien, oder einem von ihnen, unverbindliches Versprechen sein muss.

Eine Bedingung ist auch, dass die Ware gekauft und im Besitz sein muss, bevor der Kaufvertrag mit dem Kunden stattfindet.

Wenn du also die Ware gekauft und sie in deinem Besitz ist, dann ist es dir erlaubt sie dem Kunden zu verkaufen.

Wir haben als Bedingung gesetzt, dass sie im Besitz sein muss, da in manchen Wortlauten vom Hadith von Hakim Ibn Hizam steht, dass der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Wenn du etwas zum Verkauf kaufst, dann verkaufe es erst, wenn du es in der Hand hältst.“ Überliefert von Ahmad (15399) und An-Nasai (4613). Al-Albani stufte dies in „Sahih Al-Jami'“ (Nr. 342) als authentisch ein.

Ad-Daraqutni und Abu Dawud (3499) überlieferten, über Zaid Ibn Thabit, dass der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- es verboten hat, dass eingekaufte Waren verkauft werden, bis die Händler sie zu ihrem Gepäck bringen. Diesen Hadith stufte Al-Albani in „Sahih Abi Dawud“ als gut (hasan) ein.

Demnach ist es ungültig, wenn du von Amazon verlangst, dass sie die Ware zum Kunden transportieren. Vielmehr musst du, oder ein Vertreter, die Ware von Amazon annehmen und sie dann dem Kunden verkaufen.

Zweitens: Die Vertretung gegen Lohn.

Es ist dir erlaubt ein Vertreter der Kunden zu sein. Du kaufst für sie die vorhandenen Waren auf Amazon ein, die sie wollen, für denselben Preis, für den sie auf der Webseite verkauft werden, ohne dass du etwas hinzufügst. Dies gegen eine Provision, die du von ihnen nimmst, unter der Bedingung, dass du die Ware vom Geld des Kunden, und nicht von deinem Geld, kaufst.

Hier stellt dein Besitz der Ware keine Bedingung dar, sondern du kaufst die Ware zum Vorteil des Kunden ein und verlangst vom Verkäufer (Amazon), dass er sie zu ihm transportiert.

Aber, dass das Geld beim Vermittler bleibt und du die Ware von deinem Geld kaufst, dann bezahlst du den Preis der Ware mit deinem Geld, als Kredit von dir für den Kunden. Die Einigung zwischen Vorschuss und Vertretung gegen Lohn ist verboten, denn es ist, nach Ansicht der Mehrheit der Rechtsgelehrten, nicht erlaubt zwischen Vorschuss und Ersatz (Mu'awada) zu einen.

Im Beschluss des islamischen Fiqh-Gremiums über den Handel mit der Gewinnspanne steht: „Zweitens: Die Bedingung des Vermittlers für den Kunden, dass der Handel über ihn läuft, was dazu führt, dass zwischen Vorschuss und Maklertätigkeit geeint wird. Dies ist wie das Vereinen zwischen Vorschuss und Verkauf, was, nach der islamischen Gesetzgebung, in der Aussage des Gesandten -Allahs Segen und Frieden auf ihm-: „Vorschuss und Verkauf sind nicht erlaubt“, verboten ist. Den Hadith haben Abu Dawud (3/384) und At-Tirmidhi (3/526) überliefert. Letzterer sagte: „Ein guter, authentischer Hadith (hasan sahih).“

Dadurch profitiert er von seinem Kredit. Doch die Rechtsgelehrten waren sich darüber einig, dass jeder Kredit, der Profit mit sich zieht, zum verbotenen Riba gehört.“

Siehe den kompletten Beschluss des Gremiums in der Antwort auf die Frage Nr. 106094.

Demnach ist die erste Methode, mit den Bedingungen, die wir dargelegt haben, die sich dir bietende.

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A