Alles Lob gebührt Allah..
Die Schwangere, sowie andere außer ihr, ist mit dem Fasten angesprochen, außer falls sie (einen Schaden) für sich oder ihr Ungeborenes befürchtet, so wird ihr das Fastenbrechen gestattet.
Ibn 'Abbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte bezüglich Seiner, erhaben sei Er, Aussage: „Und denen, die es mit großer Mühe ertragen können, ist als Ersatz die Speisung eines Armen auferlegt.“
[Al-Baqara 2:184]
„Dieses war eine Erleichterung für den Greis (alten Mann) und die Greisin. Sie beide konnten das Fasten nur schwer aushalten, daher speisten sie für jeden Tag einen Armen. Und falls die stillende Frau und die Schwangere Angst um ihre Kinder hatten, so brachen sie ihr Fasten und speisten dafür (einen Armen).“
[Überliefert von Abu Dawud (2317), und al-Albani hat ihn in „Irwau al-Ghalil“ (4/18,25) als authentisch eingestuft]
Es ist notwendig zu wissen, dass das Fastenbrechen für die Schwangere erlaubt (Ja'iz) sein kann, verpflichtend (Wajib) oder verboten:
- Das Fastenbrechen ist ihr erlaubt, falls das Fasten ihr eine Erschwernis bereitet, jedoch nicht (gesundheitlich) schadet
- Es ist verpflichtend für sie, wenn ihr Fasten einen Schaden für sie oder ihr Ungeborenes hervorruft.
- Es ist ihr verboten (nicht zu fasten), wenn das Fasten nicht mit einer Erschwernis verbunden ist.
Schaikh ibn 'Uthaimin, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:
„Die schwangere Frau befindet sich in einer der zwei Situationen:
Die erste Situation ist, dass sie stark und vital ist, so dass das Fasten ihr keine Erschwernis bereitet oder eine Auswirkung auf das Ungeborene hat. Für diese Frau ist es verpflichtend zu fasten, da sie bezüglich des Unterlassens des Fastens keinen Entschuldigungsgrund hat.
Die zweite Situation ist, dass die Frau das Fasten aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht ertragen kann, weil sie körperlich geschwächt ist oder aus anderen Gründen. In diesem Zustand bricht sie ihr Fasten, insbesondere wenn dieses einen Schaden für das Ungeborene zu Folge hätte. In diesem Fall ist das Fastenbrechen für sie verpflichtend.“
[„Fatawa Schaikh ibn al-'Utahimin“ (1/487)] Schaikh ibn Baz, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:
„Das Urteil der Schwangeren und Stillenden ist das Urteil des Kranken. Wenn das Fasten eine Erschwernis mit sich bringt, so ist das Fastenbrechen vorgeschrieben. Und es obliegt ihr das Nachfasten, falls sie dazu in der Lage ist, so wie es bezüglich des Kranken der Fall ist. Ein Teil der Gelehrten vertritt die Ansicht, dass es genügend ist, dass sie für jeden nicht gefasteten Tag einen Armen speist. Diese Aussage ist jedoch schwach und unterlegen. Das Richtige ist, dass ihr das Nachholen des Fastens obliegt, sowie im Fall des Reisenden oder Kranken. Dieses aufgrund der Aussage Allahs, des Mächtigen und Gewaltigen:
„Und wer von euch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, soll eine Anzahl anderer Tage (fasten).“ [Al-Baqara 2:184]
Dieses beweist ebenso die Überlieferung von Anas ibn Malik Al-Ka'bi, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte:
„Gewiss hat Allah das Fasten und einen Teil des Gebets vom Reisenden abgenommen, und von der Schwangeren und Stillenden das Fasten.“
[Überliefert von „den Fünf“]
[Ende des Zitates aus „Tuhfatu al-Ikhwani bi-Ajwibatin Muhimmatin tat'allaqu bi Arkanil al-Islami“ (Seite 171]
Und Allah weiß am besten.