Alles Lob gebührt Allah..
Das ist ungültig (bzw. nicht korrekt), da die sechs Tage vom Schawwal erst nach dem vollständigen Fasten des Monats Ramadan gefastet werden können.
Schaikh Ibn ˈUthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Fatawa As-Siyam“ (438): „Wer den Tag von ˈArafah oder den Tag von ˈAschura fastet, wobei er noch Tage vom Ramadan nachzuholen hat, so ist sein Fasten gültig. Wenn er aber einen dieser Tage mit der Absicht des Nachfastens vom Ramadan fastet, so erlangt er zwei Belohnungen: Den Lohn für das Fasten des Tages von ˈArafah bzw. des Tages von ˈAschura, mit dem Lohn des Nachfastens vom Ramadan. Dies gilt bezüglich des allgemeinen freiwilligen Fastens, welches nicht an den Monat Ramadan gebunden ist. Was die sechs Tage vom Schawwal anbelangt, so sind diese an den Ramadan gebunden und können erst nach dem Nachfasten versäumter Fastentage in Angriff genommen werden. Falls man sie vor dem Nachfasten fastet, so wird man den dafür bestimmten Lohn nicht erlangen. Dies aufgrund der Aussage des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm: „Wer den Ramadan fastet und ihm dann die sechs Tage vom Schawwal folgen lässt, so ist es, als ob er das ganze Jahr gefastet hat.“
Es ist allgemein bekannt, dass derjenige, der noch Tage vom Ramadan nachzuholen hat, nicht als einer gilt, der den Ramadan in seiner Gänze gefastet hat, bis er das Nachfasten vervollständigt hat.“ [Ende des Zitats]
Und Allah weiß es am besten.