Montag 22 Jumaada Ath-Thaany 1446 - 23 Dezember 2024
German

Das Urteil über das Hinausgehen der Frau zum Vergnügen oder zum Einkauf benötigter Dinge

Frage

Ich bin besorgt darüber, was über das Hinausgehen junger Frauen gesagt wird und zwar dass es dafür einen schlechten Grund geben muss. Wird das Hinausgehen um kleinere Angelegenheiten zu erledigen (oder um sich auf erlaubte Weise zu vergnügen) als verboten (Haram) angesehen, selbst wenn die Frau mit vollkommenem Hijab hinausgeht?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Der Islam ist gekommen, um die Ehre und Würde der Frau zu bewahren. Dafür hat er ihr Regeln vorgeschrieben, durch welche dieses verwirklicht wird. Allah -erhaben sei Er- sagte: „Und bleibt in euren Häusern …“ [Al-Ahzab 33:33]
Aus diesem Grund stellt das Verbleiben der Frau in ihrem Haus die Grundlage dar und das Hinausgehen geschieht nur aufgrund Notwendigkeiten oder Bedürfnisse.

Der Islam hat das Gebet der Frau in ihrem Zuhause als besser (für sie) erklärt, als ihr Verrichten des Gebets in der Mosche -selbst wenn es die heilige Moschee in Mekka ist.
Dieses bedeutet nicht, dass die Frau zu Hause eingesperrt ist. Vielmehr hat der Islam ihr das Hinausgehen zur Moschee erlaubt und ihr die große und kleine Pilgerfahrt (Hajj und ˈUmra) als Verpflichtung auferlegt, sowie das Festtagsgebet (ˈId-Gebet) usw.

Als erlaubtes Hinausgehen wird ihr Hinausgehen, um die Eltern zu besuchen, angesehen, zum Besuch ihrer Maharim (Pl. v. Mahram), sowie das Hinausgehen, um die Gelehrten um Rechturteile zu ersuchen und Fragen zu stellen. Ebenso ist es den Frauen erlaubt wegen ihrer Bedürfnisse hinauszugehen. All dies muss entsprechend der islamrechtlichen Richtlinien erfolgen, wie die Begleitung auf der Reise durch einen Mahram, Sicherheit auf dem Weg, während ihrer Ortsanwesenheit. Dazu gehört auch, dass sie mit vollkommenem Hijab hinausgeht, und nicht leichtbekleidet (Mutabarrija), aufgehübscht oder parfümiert.
Hierzu wurden einige religiöse Textbelege überliefert, zu welchen Folgendes gehört:
1. Von Ibn ˈUmar wurde überliefert, dass der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Wenn die Frau jemanden von euch um Erlaubnis bittet die Moschee zu besuchen, so verwehrt es ihr nicht.“
[Überliefert von Muslim (442)]
2. Von Zaynabˈ, Ehefrau Abdullahs wurde überliefert, dass sie sagte: „Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte uns: „Wenn eine von euch am Gebet in der Moschee teilnehmen möchte, so soll sie kein Parfüm auftragen.“
[Überliefer von Muslim (443)]
3. Von Jabir Ibn ˈAbdillah wird überliefert, dass er sagte: „Meine Tante (mütterlicherseits) wurde geschieden und wollte (hinausgehen) um Früchte von ihren Palmenbäumen zu pflücken, worauf sie ein Mann zurechtwies, weil sie hinausgegangen ist. Daraufhin ging sie zum Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- und er sagte: „Pflücke (die Früchte) deiner Palmenbäume, auf dass du damit spendest oder etwas Gutes tust.“
[Überliefert von Muslim (1483)]

Das Vergnügen (Unterhaltung), auf welche in der Fragestellung hingedeutet wurde, bedeutet möglicherweise, dass man sich unter fremde Männer mischt und sich ihren Blicken aussetzt, oder dass man eine Reise ohne einen Mahram unternimmt, oder vermehrt etwas Unnützes (Sinnloses) macht. Daher muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Unterhaltung (Vergnügen) wirklich erlaubt (Halal) und unproblematisch ist, sowie von allen verbotenen Dingen, welche die Strafe Allahs nach sich ziehen, frei ist.
Wenn die Frau an einen Ort hinausgeht, an dem nichts Verbotenes stattfindet und sie es nicht des Öfteren macht, so gibt es daran nichts auszusetzen.
Wir bitten Allah um Reinheit, Schutz und Religiosität.
Allahs Segen und Frieden seien auf unserem Propheten Muhammad.

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Schaikh Muhammad Salih al-Munajjid