Alles Lob gebührt Allah..
Erstens:
Die Meinungsverschiedenheit der Muslime über die Festlegung des Beginnes vom Monat Ramadan und die Festlegung der Zeit von 'Id Al-Fitr geht auf die Meinungsverschiedenheit der Rechtsgelehrten über eine bekannte Thematik zurück. Diese ist, ob die Mondsichtung in einem Land für alle Länder gilt oder ob jedes Land seine eigene Sichtung hat. Dies trifft auch auf die Festlegung der Zeit des Opferfestes zu.
Dies ist eine Thematik des Ijtihads. Jede Partei unter den Gelehrten hat für ihre Ansicht Beweise angeführt. Es kann sogar sein, dass beide Parteien ein und denselben Überlieferungstext als Beweis anführen. Dies wurde in der Antwort auf die Frage Nr. 1248 dargelegt.
Die Ansicht, dass, wenn die Mondsichel in einem Land gesehen wird, alle Länder sich dann daran halten müssen, ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten. Diese hat auch Schaikh Ibn Baz -möge Allah ihm barmherzig sein- ausgewählt, so wie es in „Majmu' Al-Fatawa“ (15/77) steht.
Die Ansicht aber, dass sich die Aufgänge (des Mondes) unterscheiden, ist die richtigere Ansicht bei den Schafi'iten. Diese wurde von Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyyah ausgewählt. Unter den zeitgenössischen Gelehrten wurde dies von Schaikh Ibn 'Uthaimin ausgewählt. Seine Fatwa wurde in der Antwort auf Frage Nr. 40720 angeführt.
Zweitens:
Die Meinungsverschiedenheit unter den Muslimen über 'Id Al-Fitr und 'Id Al-Adha basiert auf diese Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten, und gilt gleichermaßen für beide 'Id-Tage.
Schaikh Ibn Baz -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte, nachdem er die Meinungsverschiedenheit der Gelehrten über die Handlung nach den unterschiedlichen (Mond)Aufgängen, beim Beginn und Ende des Monats, erwähnte: „Mir scheint am stärksten, dass die Meinungsverschiedenheit diesbezüglich keinen Einfluss hat und dass man nach der Mondsichtung gehen muss, egal ob man fastet, sein Fasten beendet oder für das Opferfest, solange die Mondsichtung auf islamische Weise, in welchem Land auch immer, bestätigt wurde.“
Dann sagte er: „Und ob wir der Ansicht folgen, dass der Unterschied der (Mond)Aufgänge beachtet werden muss oder nicht, so scheint, dass dieses Urteil sowohl im Ramadan als auch beim Opferfest gleichermaßen gilt und es zwischen ihnen, nach meinem Wissen, keinen Unterschied in der islamischen Gesetzgebung gibt.“ Aus „Majmu' Fatawa Ibn Baz“ (15/79).
Und in der Fatwa von Schaikh Ibn 'Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein-, auf die eben hingewiesen wurde, erwähnte er, dass die Ansicht über die unterschiedlichen (Mond)Aufgänge beim Opferfest genauso angewendet werden muss, so wie es beim Beginn und Ende vom Ramadan der Fall ist.
Demnach ist es klar, dass das Opferfest in einem Land am Freitag und im anderen Land am Samstag gefeiert werden kann usw., basierend auf die Ansicht, dass es mehrere und unterschiedliche Mondsichtungen gibt.
Dasselbe wird über das Fasten im Ramadan, 'Arafah und 'Aschura gesagt, denn es sind Thematiken, die auf die Mondsichtung und dem Urteil, ob der Monat begonnen hat oder nicht, basieren.
Und Allah weiß es am besten.