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Wenn der vertrauenswürdige muslimische Arzt bestätigt hat, dass das Fasten dir schaden würde und dir das Fastenbrechen angeordnet hat, so ist es völlig legitim diese Erleichterung Allahs in Anspruch zu nehmen. Allah -der Mächtige und Gewaltige- sagte: „…wer jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten).“ [Al-Baqara 2:184]
Ibn Kathir -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Das bedeutet, dass der Kranke und der Reisende nicht fasten, wenn sie auf Reise sind oder krank, aufgrund der Beschwernis, welche das mit sich bringt. Vielmehr sollen sie das Fasten brechen und diese Tage an anderen Tagen nachholen.“ [Ende des Zitats aus „Tafsir Ibn Kathir“ (1/498)]
Mann soll sich nicht selbst in eine beschwerliche Lage bringen, wo doch Allah einem eine Erleichterung gegeben hat. Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Allah liebt es, dass man seine Erleichterungen in Anspruch nimmt, genauso wie Er es verabscheut, dass man ungehorsam ist.“
[Überliefert von Ahmad (5832). Al-Albani hat ihn in „Sahih Al-Jamiˈ“ (1886) als authentisch (Sahih) eingestuft]
Wenn der Kranke an einer Krankheit leidet, von der keine Genesung zu erhoffen ist, so wird er nicht fasten und dafür (als Ersatz) jeden Tag einen Armen speisen. Ist es eine Krankheit, deren Heilung zu erwarten ist, so soll er nach der Genesung die nichtgefasteten Tage nachholen.
Schaikh IbnˈUthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Die Gelehrten haben die Krankheit im Hinblick auf das Fasten in zwei Kategorien eingeteilt. Die eine Kategorie stellen jene Krankheiten dar, deren Genesung zu erwarten ist. Der davon Betroffene wird sein Fasten brechen und nach seiner Genesung nachholen. Die andere Kategorie umfasst Krankheiten, deren Genesung nicht zu erwarten ist. Wer davon betroffen ist, wird für jeden Tag einen Armen speisen, wobei diese Speisung den Ersatz für das Fasten darstellt.“
[Ende des Zitats aus „Fatawa Nur ˈAla Ad-Darb“ von Ibn ˈUthaimin (48/216)]
Die Gelehrten des „Ständigen Komitees für Rechtsurteile“ (Al-Lajnah Ad-Daˈimah) wurden bezüglich einer Frau gefragt, die vor dem Monat Ramadan operiert wurde, mit der Anmerkung, dass Allah ihr bis dato nicht vorherbestimmt hat zu fasten (sprich sie hat noch nie im Ramadan gefastet). Die Operation bedeutete, dass die eine Niere komplett entfernt werden musste, und dass aus der anderen Niere Nierensteine entfernt werden mussten. Die Ärzte haben ihr angeraten ihr ganzes Leben lang nicht mehr zu fasten.
Sie antworteten:
„Wenn ein vertrauenswürdiger muslimischer Arzt festgestellt hat, dass das Fasten ihr schaden würde, so wird sie nicht fasten und als Sühneleistung (Kaffarah) für jeden nichtgefasteten Tag des Ramadans einen Armen speisen, in Form von einem „Saˈa“ von Weizen, Reis, Datteln oder ähnlicher volkstümlicher Nahrungsmittel. Dabei ist es nicht erlaubt die Sühneleistung in monetärer Form zu entrichten.“
[Ende des Zitats aus „Fatawa Al-Lajnah Ad-Daˈimah“ (10/182-183)]
Schaikh IbnˈUthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- wurde gefragt:
„Zu Beginn des letzten gesegneten Monats Ramadan hatte ich eine Operation an meiner linken Niere und habe diesen Monat nicht gefastet, weil ich es nicht einmal eine halbe Stunde aushalten konnte, ohne Wasser zu mir zu nehmen. Bis zum heutigen Tage habe ich dieses Fasten nicht nachgeholt. Was muss ich nun tun?“
Er antwortete:
„Du musst nichts weiter tun, solange du nicht imstande warst, dieser Zustand der Unfähigkeit andauert und die Ärzte sagten, dass du Wasser in diesen kurzen Perioden trinken musst. Da der Zustand höchstwahrscheinlich andauern wird, bist du verpflichtet für jeden Tag (als Sühneleistung) einen Armen zu speisen.“
[Ende des Zitats aus „Fatawa Nur ˈAla Ad-Darb“ von Ibn ˈUthaimin (40/216)]
Hierauf beruhend lässt sich sagen, dass es in deinem Fall legitim ist das Fasten zu brechen (bzw. nicht zu fasten) und du für jeden Tag (als Sühneleistung) einen Armen speisen musst, falls der Arzt dir berichtete, dass du in Zukunft nicht in der Lage sein wirst zu fasten.
Siehe für mehr Details die Antwort auf die Fragen Nr. (12488) und (23296)
Und Allah weiß es am besten.