„Es ist erlaubt, die 'Umrah an allen Tagen des Jahres zu verrichten, auch in den Hajj-Monaten. Wenn jemand die 'Umrah in den Hajj-Monaten verrichtet und danach im selben Jahr die Hajj vollzieht, dann gilt er als Mutamatti' (jemand, der die 'Umrah vor der Hajj verrichtet und anschließend die Hajj vollzieht).
Wenn er die 'Umrah zusammen mit seiner Hajj verrichtet, dann ist er ein Qarin (jemand, der Hajj und 'Umrah miteinander verbindet).
Sowohl der Mutamatti' als auch der Qarin müssen ein Opfertier darbringen, das als Udhiyah (Opfergabe) ausreichend ist, sofern sie nicht zu den Bewohnern der Umgebung der Heiligen Moschee gehören. Wenn der Pilger die 'Umrah im Monat Dhul-Hijjah nach den Taschriq-Tagen verrichtet, dann ist dies erlaubt, und es ist kein Opfertier für ihn vorgeschrieben.
Und Allah gewährt den Erfolg. Möge Allah unseren Propheten Muhammad, seine Familie und seine Gefährten segnen und ihnen Frieden schenken.“
Ende des Zitats.
Die Ständige Kommission für wissenschaftliche Forschung und Rechtsgutachten: 'Abdul-'Aziz Ibn Baz, 'Abdur-Razzaq 'Afifi, 'Abdullah Ibn Ghudayyan „Fatawa der Ständigen Kommission“ (11/316).