Wenn ein Mann seine Ehefrau geschieden hat und diese Scheidung die erste oder zweite ist und sie noch nicht aus der Wartezeit (ʿIddah) herausgetreten ist - indem sie etwa, falls sie schwanger ist, entbindet oder bei ihr drei Menstruationszyklen vergehen -, dann kann er sie zurücknehmen, indem er zu ihr sagt: „Ich habe dich zurückgenommen“ oder „Ich habe dich bei mir behalten“, und damit ist die Rücknahme gültig. Ebenso kann die Rücknahme durch eine Handlung erfolgen, mit der er die Absicht der Rücknahme verbindet, wie etwa der eheliche Beischlaf mit der Absicht der Rücknahme; dadurch kommt die Rücknahme ebenfalls zustande.
Die Sunna ist es, die Rücknahme zu bezeugen, indem man zwei Zeugen hinzuzieht, aufgrund der Aussage Allahs - gepriesen sei Er -: „Und wenn sie ihr Ende erreicht haben, dann haltet sie in rechtlicher Weise oder trennt euch von ihnen in rechtlicher Weise, und nehmt zwei gerechte Zeugen von euch.“ (Surah At-Talaq, Vers 2). Damit ist die Rücknahme vollzogen.
Wenn jedoch die Ehefrau nach der ersten oder zweiten Scheidung aus der Wartezeit herausgetreten ist, dann ist ein neuer Ehevertrag erforderlich. In diesem Fall ist er wie andere Männer: Er wirbt um sie bei ihrem Vormund und bei ihr selbst. Sobald sie zustimmt und ihr Vormund zustimmt und sie sich einvernehmlich auf eine für sie zufriedenstellende Brautgabe geeinigt haben, wird der Vertrag geschlossen - in Anwesenheit zweier gerechter Zeugen.
Wenn er sie jedoch mit der letzten Scheidung - also der dritten - geschieden hat, dann ist sie ihm verboten, bis sie einen anderen Ehemann in einer rechtmäßigen Ehe heiratet und dieser mit ihr den Beischlaf vollzieht und sie sich anschließend von ihm trennt, entweder durch Scheidung oder durch Tod, aufgrund der Aussage Allahs - gepriesen sei Er -:
„Wenn er sie dann (endgültig) geschieden hat, ist sie ihm danach nicht erlaubt, bis sie einen anderen Ehemann heiratet.“ (Surah Al-Baqarah, Vers 230).
Es ist nicht erlaubt, sich mit einer Person darauf zu einigen, dass sie sie heiratet und sich anschließend wieder von ihr trennt; dies ist eine verwerfliche Tat und gehört zu den großen Sünden. Eine solche Ehe macht sie für ihren früheren Ehemann nicht erlaubt. Vielmehr hat der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - den Muhallil und denjenigen, für den diese Ehe geschlossen wird (al-Muhallal lahu), verflucht.
Und Allah weiß es am besten.