„Diese Entfernung gilt dem Brauch nach als nahe. Daher ist es verpflichtend, zum Wasser zu gehen, die Gebetswaschung mit dem Wasser zu vollziehen und die rituelle Ganzkörperwaschung (Ghusl) vorzunehmen, wenn dir eine Ganzkörperwaschung obliegt.
Es ist in diesem Zustand nicht erlaubt, den Tayammum zu vollziehen, denn eine Entfernung von zehn Minuten oder einer Viertelstunde gilt als etwas Nahes und wird dem Brauch nach nicht als weit angesehen. Es gibt keine Entschuldigung, die Gebetswaschung zu unterlassen. Vielmehr ist es für dich verpflichtend - egal, ob du bei der Arbeit oder auf einer Reise bist -, zu diesem Wasser zu gehen, die islamrechtliche Gebetswaschung zu vollziehen und, wenn du dich im Zustand der Janabah befindest, die rituelle Ganzkörperwaschung vorzunehmen und zu beten. Diese Entfernung ist keine Entschuldigung für den Tayammum, weil sie dem Brauch nach als nahe gilt.“ Ende des Zitats.
Shaykh Abd Al-Aziz Ibn Baz - möge Allah ihm barmherzig sein.
Fatawa Nur ala Ad-Darb (2/653).