Alles Lob gebührt Allah..
Erstens:
Zweifellos ist die von dir beschriebene Transaktion aus islamischer Sicht unzulässig und verstößt gegen die islamische Gesetzgebung (arab. Sharia). Der Verstoß gegen das islamische Gesetz ist (in deinem Fall), dass du etwas verkaufst, was du nicht besitzt, und was du nicht garantieren und dem Käufer nicht liefern kannst. So wird der Verkauf zu einem Verkauf mit Unsicherheit (arab. Gharar) und gleicht einer glücksspielähnlichen Transaktion (arab. Qimar). Diese Art von Geschäft führt zu Streit und Konflikten, da du möglicherweise überrascht wirst, wenn der Preis der Ware steigt, nachdem du sie verkauft hast, oder die Ware gar nicht verfügbar ist. Und hier zeigt sich ein weiteres Problem in deinem Geschäft: Der Händler existiert überhaupt nicht! Daher ist es niemandem erlaubt, eine bestimmte Ware zu verkaufen, die er nicht besitzt, und auch nicht eine, die lediglich als Verpflichtung bei jemand anderem beschrieben ist - außer in den Fällen, die im „Salam-Verkauf” erlaubt sind (Beschreibung folgt).
Über Hakim ibn Hizam - möge Allah mit ihm zufrieden sein - wird berichtet, dass er sagte: „O Gesandter Allahs, ein Mann kommt zu mir und möchte etwas kaufen, das ich nicht besitze. Darf ich es für ihn auf dem Markt erwerben?“ Er - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Verkaufe nicht, was du nicht bei dir hast.“ Überliefert von At-Tirmidhi (1232), Abu Dawud (3503), An-Nasa'i (4613) und Ibn Majah (2187). Al-Albani hat die Überlieferung in „Sahih At-Tirmidhi” als authentisch eingestuft.
Über ʿAbdullah ibn ʿAmr - möge Allah mit ihm zufrieden sein - wird berichtet, dass er sagte: Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Es ist nicht erlaubt, Darlehen und Kauf (miteinander zu verbinden), zwei Bedingungen in einem Verkaufsgeschäft zu vereinbaren, Gewinn aus etwas zu erzielen, das du nicht garantierst, oder etwas zu verkaufen, das du nicht besitzt.“ Überliefert von At-Tirmidhi (1234), der sagte: „Ein guter und authentischer Hadith” (arab. Hasan Sahih), sowie bei Abu Dawud (3504) und An-Nasa'i (4611).
Ibn Al-Qayyim - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Der Wortlaut beider Überlieferungen stimmt darin überein, dass er (der Prophet) - Allahs Segen und Frieden auf ihm - den Verkauf dessen untersagte, was der Verkäufer nicht besitzt. Dies ist der überlieferte und authentische Wortlaut seiner Aussage - Allahs Segen und Frieden auf ihm. Er beinhaltet eine Form von Unsicherheit, denn wenn jemand etwas Bestimmtes verkauft, das er nicht besitzt, und dann versucht, es zu kaufen oder zu liefern, ist der Ausgang ungewiss - ob es gelingt oder nicht. Dies führt zu einer Unsicherheit, die dem Glücksspiel ähnelt, und daher wurde es untersagt.“ Ende des Zitats, entnommen aus: „Zad Al-Maʿad fi Hady Khair Al-ʿIbad“ (5/808).
Er - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte auch, bei der Erklärung der Arten des Verkaufs von Nicht-Existierendem: „Es gibt Dinge, deren Existenz ungewiss ist, sodass man nicht weiß, ob sie eintreten oder nicht. Der Verkäufer hat keine Gewissheit, dass sie eintreten werden, vielmehr begibt sich der Käufer damit in ein Risiko. Dies ist der Verkauf, den der Gesetzgeber untersagte - nicht, weil die Sache nicht existiert, sondern weil er mit Unsicherheit verbunden ist. Ein Beispiel für dieses Verbot findet sich in den Überlieferungen von Hakim ibn Hizam und Ibn ʿAmr, möge Allah mit ihnen zufrieden sein: „Wenn ein Verkäufer etwas verkauft, was nicht in seinem Besitz ist und was er nicht liefern kann, sondern erst besorgen muss, um es dem Käufer zu übergeben, gleicht dies Glücksspiel und Risiko. Dies geschieht ohne Notwendigkeit für ein solches Geschäft, und weder der Verkäufer noch der Käufer sind darauf angewiesen, um ihre Interessen zu sichern.“ Ende des Zitats, entnommen aus: „Zad Al-Maʿad fi Hady Khair Al-ʿIbad“ (5/810).
Und selbst wenn dein Kauf von diesen Webseiten rechtmäßig und korrekt gewesen wäre, wäre es dir dennoch nicht erlaubt, die Ware zu verkaufen, solange sie sich noch an ihrem ursprünglichen Ort befindet, ohne dass du sie tatsächlich in deinen Besitz genommen hast. Das bedeutet, du hättest die Ware physisch an dich nehmen und von ihrem Verkaufsort in dein Lager oder deinen eigenen Bereich transportieren müssen - sofern es sich um transportierbare (Güter) handelt. Dies ist ein weiterer Grund, der deine Transaktion unrechtmäßig macht. Siehe dazu auch die Antwort auf Frage Nr. (39761).
Über Ibn Umar - möge Allah mit ihm zufrieden sein - wird berichtet, dass er sagte: „Ich kaufte Öl auf dem Markt, und nachdem ich es rechtmäßig für mich erworben hatte, traf mich ein Mann und bot mir einen guten Gewinn dafür an. Ich wollte ihm die Hand (darauf) geben (d.h. das Geschäft mit ihm abschließen), (doch) ein Mann hinter mir ergriff meinen Arm. Als ich mich umdrehte, sah ich, dass es Zaid ibn Thabit war. Er sagte: „Verkaufe es nicht dort, wo du es gekauft hast, bis du es zu deinem Platz gebracht hast. Denn der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - hat verboten, Waren zu verkaufen, bevor die Händler sie zu ihren Lagerstätten gebracht haben.“ Überliefert von Abu Dawud (3499), und Al-Albani stufte ihn in „Sahih Abu Dawud” als gut (arab. hasan) ein.
Shaykh Abdulaziz bin Baz - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte, nachdem er die vorhergehenden drei Hadithe erwähnt hatte: „Aus diesen Hadithen und ähnlichen Aussagen wird für den Suchenden der Wahrheit deutlich, dass es einem Muslim nicht erlaubt ist, eine Ware zu verkaufen, die sich nicht in seinem Besitz befindet, um sie dann zu kaufen. Es ist vielmehr erforderlich, den Verkauf aufzuschieben, bis er die Ware kauft und sie in seinen Besitz überführt hat. Es ist ebenfalls klar, dass das, was viele Menschen tun, nämlich Waren zu verkaufen, während sie sich beim Verkäufer befinden, bevor sie in den Besitz des Käufers oder auf den Markt übertragen werden, nicht zulässig ist. Dies widerspricht der Sunna des Gesandten Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - und führt zur Spielerei mit Geschäften und einem Mangel an Einhaltung der reinen islamischen Gesetzgebung. In diesen (Praktiken) gibt es so viel Verderb und Übel sowie schlimme Konsequenzen, dass nur Allah - erhaben ist Er - sie aufzählen kann. Wir bitten Allah, uns und allen Muslimen Erfolg zu schenken, an Seiner Gesetzgebung festzuhalten und vor allem, was dagegen verstößt, zu warnen.'“ Ende des Zitats, entnommen aus „Majmu’ Fatawa Ash-Shaykh bin Baz” (19/52, 53).
Zweitens:
Die Methode zur Korrektur deiner Transaktion, damit sie mit dem islamischen Gesetz übereinstimmt:
- Du solltest die Ware dem potenziellen Käufer so anbieten, dass Unklarheiten beseitigt und Streitigkeiten vermieden werden. Bestimme den Preis, zu dem du verkaufen würdest, wenn du die Ware besitzt, und der Käufer soll dir versprechen, sie zum selben Preis zu kaufen. Es sollte jedoch keine Verpflichtung für dich zum Verkauf und für sie zum Kauf bestehen, sondern beide Parteien sollten die Wahl haben, ob sie den Vertrag eingehen oder nicht. Sobald du das Produkt rechtmäßig besitzt und dann mit dem Käufer einen Kaufvertrag abschließt, wird der Vertrag für beide Parteien verbindlich und unterliegt den bekannten Urteilen des Verkaufs. Dies wird als „Vorvertrag“ bezeichnet.
Siehe (auch) die Antwort auf die Frage Nr. (126452); Darin wird das Urteil zu diesem Fall erläutert.
- Du kannst die Waren an den Interessierten zu einer festen Provision oder einem festgelegten Prozentsatz des Preises verkaufen. Du bietest die Waren den Menschen an und legst einen festen Betrag fest, beispielsweise zehn Dollar pro Geschäft oder einen Prozentsatz von 2% auf die Rechnung des Kaufs. Dieser Betrag oder Prozentsatz dient als Entschädigung für deine Mühe und deinen Aufwand, den du für den Kauf der Waren aufwendest.
Und genauso wie du als Vermittlerin für Käufer tätig sein kannst, kannst du auch als Vermittlerin für Verkäufer fungieren. Siehe dazu die Erläuterung in der Antwort auf die Frage Nr. (154229).
Und bezüglich des Geldes, das dir von dieser Frau gezahlt wurde: Du musst es ihr zurückerstatten, da es ihr Recht ist. Du kannst dich an die Betreiber der Website wenden, um dein Geld über die Polizei oder Ähnliches einzufordern, und diese Frau kann dich ebenfalls um ihr Geld bitten. Ob du in der Lage bist, dein Recht von dieser betrügerischen Firma einzufordern oder nicht, ändert nichts an der Tatsache, dass der Anspruch der Frau auf jeden Fall in deiner Schuld besteht. Hoffentlich versteht sie deine Situation bald und geduldigt sich, bis es einfacher wird, oder sie kann auf ihr Recht verzichten, was für sie vor ihrem Herrn besser ist. Allah - erhaben ist Er - sagte: „Und wenn er (der Schuldner) in Schwierigkeiten ist, dann sei (ihm) Aufschub (gewährt,) bis eine Erleichterung (eintritt). Und daß ihr (es) als Almosen erlaßt, ist besser für euch, wenn ihr (es) nur wißt.“ (Al-Baqarah:280).
Und wir bitten Allah - erhaben ist Er - dass er dir den Lohn für deine Unterstützung deines Mannes und das Tragen der Lasten des Lebens an seiner Seite gutschreibt. Und wir bitten Ihn - erhaben ist Er - dir ein gutes und reines Einkommen zu schenken.
Und Allah weiß es am besten.