Rechte des geistigen Eigentums

Frage 21899

Wie betrachten die muslimischen Rechtsgelehrten die Rechte des geistigen Eigentums, wie den Handelsnamen, die Handelsmarke sowie Urheber- und Erfinderrechte?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah, und der Segen und Frieden seien auf den Gesandten Allahs. Um fortzufahren:

Erstens:

Der Handelsname, die Geschäftsbezeichnung, die Handelsmarke sowie Urheberrechte und Erfindungen oder Innovationen sind besondere Rechte ihrer Inhaber. Nach heutiger gesellschaftlicher Auffassung besitzen sie einen anerkannten finanziellen Wert, da Menschen bereit sind, dafür Geld zu zahlen. Diese Rechte werden auch nach der islamischen Gesetzgebung (Schariah) anerkannt, daher ist ein Eingriff in sie nicht erlaubt.

Zweitens:

Es ist erlaubt, über den Handelsnamen, die Geschäftsbezeichnung oder die Handelsmarke zu verfügen und jedes dieser Rechte gegen eine finanzielle Gegenleistung zu übertragen, sofern keine Unsicherheit, Täuschung oder Betrug vorliegt, da diese Rechte inzwischen als Vermögensrechte gelten.

Drittens:

Urheberrechte sowie Rechte an Erfindungen oder Innovationen sind nach der islamischen Gesetzgebung geschützt. Ihre Inhaber haben das Recht, darüber zu verfügen, und ein Eingriff in diese Rechte ist nicht erlaubt.

Und Allah weiß es am besten.

Referenz

Kopierrecht

Quelle

Der Beschluss der fünften Sitzung des Islamischen Fiqh-Rates aus dem Jahr 1409 n. H.

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