Freitag 21 Jumaada Al-Awwah 1446 - 22 November 2024
German

Das Urteil bezüglich des Streichens über die Schuhe

Frage

Einige Leute hier in den USA und Kanada tragen Socken aus Wolle oder Baumwolle, die bis zu über ihren Knöcheln reichen. Darüber tragen sie Schuhe. Die Schuhe aber reichen nicht bis zu den Knöcheln. Ist es erlaubt beim Wudu über solche Schuhe zu streichen? Und wenn man die Schuhe auszieht, ist der Wudu immer noch gültig? Und wenn sie zum Gebet gehen, so ziehen sie ihre Schuhe aus. Ist der Wudu immer noch gültig?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens:
Wenn die Schuhe den Fuß mitsamt der Knöchel bedecken, so ist das Streichen darüber erlaubt, weil sie dann wie Ledersocken sind.

Wenn sie jedoch die erforderliche Stelle nicht bedecken, und das wären die ganzen Füße mitsamt der Knöchel, so ist es, der Mehrheit (Jumhur) der Gelehrten nach, nicht erlaubt darüber zu streichen.
Siehe dazu „Al-Mausuˈatu Al-Fiqhiyyatu“ (37/264)

Das ist die auserwählte Ansicht von Schaikh Ibn Baz und des Ständigen Fatwa-Komitees.
Schaikh Ibn Baz sagte:
„Zu den Voraussetzungen des Streichens über die Ledersocken (Khuf) und Socken gehört es, dass sie die erforderliche Stelle bedecken.“
[Ende des Zitats aus „Majmuˈu Fatawa  Ibn Baz“ (10/111)
Und siehe „Fatawa Al-Lajnah Ad-Daimah“ (5/396)
Zweitens:
Wenn er über die Schuhe, welche die erforderliche Stelle bedecken, streicht und sie danach auszieht, während er sich im reinen Zustand (Taharah) befindet, so bricht dies nicht seinen Wudu, und dies nach der richtigen Ansicht der Gelehrten.

Die Erläuterung hierzu erfolgte bereits in der Antwort auf die Frage Nr. (100112) (26343)
Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Erleichterung des Streichens (Mash) durch das Ausziehen (der Schuhe) aufgehoben wird. Wenn er die Schuhe erneut anzieht und den Wudu verrichten möchte, so muss er seine Schuhe und Socken ausziehen und seine Füße waschen.

Drittens:
Wenn er Socken anzieht und darüber tiefe Schuhe, welche nicht die Knöchel bedecken, so gibt es drei Möglichkeiten:
1. Er streicht über die Socken und Schuhe zusammen. Und dieses ist erlaubt.

Wenn er über die Schuhe streicht und dann den Mash (das Streichen) dann durch das Streichen über die Socken vollendet, umfasst das Urteil beide (die Socken und Schuhe).
Wenn er dann nur die Schuhe, oder diese mitsamt den Socken auszieht, so wird sein Reinheitszustand nicht aufgehoben (gebrochen) und er darf das Gebet verrichten. Es ist ihm jedoch nicht erlaubt in Zukunft (also noch einmal) darüber zu streichen, bis er die vollständige Gebetswaschung verrichtet und die Füße gewaschen hat.

In „Fatawa Al-Lajnah Ad-Daima“ (5/396) wird ausgesagt, dass es erlaubt ist allein über die Socken zu streichen oder über die „Kundur“ [Eine Art von Schuhen] allein, wenn diese die Knöchel bedecken und die Füße dabei nicht sichtbar sind.

Wenn sie nicht die Knöchel bedecken und er darüber streicht, und sie auf Socken angezogen wurden, welche die Knöchel bedecken, und er streicht über die Socken, was noch davon zu sehen ist und über die Stelle der Waschung geht, so soll er in beiden zusammen (in Schuhen und Socken) beten.
Schaikh Ibn Baz sagte:
„Was die „Kundur“ anbelangt, so sind sie wie Sandalen, die nicht den Fuß mitsamt der Knöchel bedeckt haben. Wenn er über sie und die Socken zusammen streicht, so bekommen sie das Urteil der Socken… Und wenn er sich auf das Streichen der Socken alleine beschränkt, so ist es für ihn ausreichend und er darf die „Kundur“ ausziehen, wann immer er will. Der Reinheitszustand (Taharah) bleibt davon dann unberührt, weil das Urteil bezüglich des Streichens dann die Socken umfasst.“
[Aus „Majmuˈu Fatawa Ibn Baz“ (29/73)]

Wir weisen den Bruder darauf hin, dass das Urteil welches auf die Ledersocken bezogen ist, ebenso die Socken und Schuhe umfasst, welche (die Knöchel) bedecken, da sie alle, nach der richtigeren Ansicht, von einem Urteil umfasst sind.

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A