Wie können wir zwischen einem Fasten, das seiner eigenen Natur nach beabsichtigt ist, und einem Fasten, das nicht seiner eigenen Natur nach beabsichtigt ist, unterscheiden, damit die Absicht, sie zu kombinieren, gültig ist?
Erstens:
Das Kriterium für das „Kombinieren der Absichten“ (arab. Taschrik) bei den religiösen gottesdienstlichen Handlungen (arab. 'Ibadah) ist, dass eine der Handlungen nicht ihrer eigenen Natur nach beabsichtigt ist, sodass sie mit einer anderen Handlung durch die Absicht verbunden werden kann.
Dies gilt auch für das Fasten.
Beim Fasten gibt es das Fasten, das seiner eigenen Natur nach beabsichtigt ist, wie das Fasten im Ramadan, das Fasten bei Tagen, die nachzuholen sind, das Fasten aufgrund eines Gelübdes (arab. Nazr), das Fasten an bestimmten Tagen, wie dem Tag von 'Arafah, dem Tag von 'Aschura und das Fasten am Montag - wobei es Meinungsverschiedenheiten darüber gibt, ob einige dieser Tage ihrer eigenen Natur nach beabsichtigt sind oder nicht.
Was nicht seiner eigenen Natur nach beabsichtigt ist, ist das Fasten, bei dem die Absicht besteht, das empfohlene Fasten zu vollziehen, ohne auf die Besonderheit des Tages zu achten, wie das Fasten an drei Tagen jedes Monats.
Es ist z. B. erlaubt, die Absicht zu vereinen, zwischen dem Fasten am Tag von 'Arafah oder dem Fasten am Montag und dem Fasten an einem dieser drei Tage.
In „Al-Mausu’ah Al-Fiqhiyyah" (12/24) heißt es: „Wenn zwei Arten von Anbetung in der Absicht vereint werden, und wenn sie auf der Grundlage der Überschneidung beruhen, wie die Ganzkörperwaschung (arab. Ghusl) am Freitag und der Ganzkörperwaschung nach der großen Unreinheit (arab. Janabah), oder die Ganzkörperwaschung nach der großen Unreinheit und der Menstruation, oder der Ganzkörperwaschung am Freitag und dem Eid-Tag, oder wenn eine von ihnen nicht auf sich selbst abzielt, wie das Gebet zur Begrüßung der Moschee (arab. Tahiyyatu Al-Masjid) zusammen mit einer anderen obligatorischen oder freiwilligen (Tat), dann schadet dies der Anbetung nicht; denn das Konzept der Reinigung basiert auf der Überschneidung, und das (Gebet) zur Begrüßung (der Moschee) und ähnliche (Gebete) sind nicht um ihrer selbst willen beabsichtigt, sondern das Ziel ist es, den Ort mit dem Gebet zu besetzen, sodass sie in eine andere Handlung einfließt. Was den Fall betrifft, in dem zwei beabsichtigte Anbetungen miteinander verbunden werden, wie das Mittagsgebet und das dazugehörige Sunnah-Gebet, so ist es nicht korrekt, sie mit einer einzigen Absicht zu verbinden, da es sich um zwei eigenständige Anbetungen handelt, die nicht ineinander integriert werden (können).” Ende des Zitats.
Dr. 'Umar Sulaiman Al-Aschqar - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Derjenige, der sagt, dass zwei Anbetungen in einer einzigen Handlung vereint werden können, wie in den (erwähnten) Beispielen, ist der Ansicht, dass der Wille des Gesetzgebers durch die Durchführung der Handlung verwirklicht wird. Das Gebet zur Begrüßung der Moschee wird durch die Erfüllung des Pflichtgebets erreicht, unabhängig davon, ob man die (zwei Gebetseinheiten zur) Begrüßung (der Moschee) beabsichtigt oder nicht, da das Ziel darin besteht, den Raum mit Anbetung zu füllen." Ende des Zitats, entnommen aus: „Maqasid Al-Mukallafin“ (S.255).
Shaykh Ibn 'Uthaimin - möge Allah ihm barmherzig sein - wurde gefragt: „Ist es erlaubt, mehr als einen Gottesdienst in einem einzigen Gottesdienst zu beabsichtigen? Zum Beispiel, wenn man die Moschee zum Mittagsgebet betritt und zwei Gebetseinheiten betet, wobei man in dieser Absicht sowohl die Begrüßung der Moschee, die Sunnah der Gebetswaschung und die Sunnah des Mittagsgebets vereint. Ist das korrekt?“
Er antwortete: „Diese Regel ist wichtig: „Kommen gottesdienstliche Handlungen ineinander?“ Wir sagen: Wenn eine gottesdienstliche Handlung als Ergänzung zu einer anderen gottesdienstlichen Handlung gilt, dann gibt es keine Überschneidung zwischen ihnen. Das ist die Regel.
Ein Beispiel dafür ist das Fajr-Gebet, das aus zwei Gebetseinheiten besteht, und seine Sunnah ist ebenfalls zwei Gebetseinheiten. Diese Sunnah ist unabhängig, aber sie ist eine Ergänzung, das heißt, sie ist eine bestätigende Sunnah des Fajr-Gebets. Die Sunnah ersetzt nicht das Fajr-Gebet, und das Fajr-Gebet ersetzt nicht die Sunnah, weil die Sunnah eine Ergänzung zur Pflicht ist. Wenn eine gottesdienstliche Handlung eine Ergänzung zu einer anderen ist, ersetzt sie diese nicht, weder das Ergänzende noch die Grundlage (also in diesem Fall das Hauptgebet).
Ein weiteres Beispiel: Am Freitag gibt es (vor der Freitagspredigt) eine Sunnah und (ebenfalls) nach dem Gebet. Kann sich der Mensch also auf das Freitags-Gebet beschränken und die Sunnah danach weglassen?
Die Antwort lautet: Nein, warum? Weil die Sunnah des Freitags-Gebets eine Ergänzung zu diesem Gebet ist.
Zweitens: Wenn zwei gottesdienstliche Handlungen unabhängig voneinander sind, jeder Gottesdienst für sich selbst beabsichtigt ist, dann überschneiden sich diese Gottesdienste nicht.
Ein Beispiel dafür: Wenn jemand sagt: „Ich werde zwei Gebetseinheiten vor dem Mittagsgebet beten und dabei die vier Gebetseinheiten beabsichtigen, weil die Sunnah des Mittagsgebets vor dem Gebet vier Gebetseinheiten mit zwei Abschlüssen (arab. Taslim) umfasst.“ Wenn er sagt, „Ich werde zwei Gebetseinheiten beten und dabei die vier Gebetseinheiten beabsichtigen“, dann ist dies nicht erlaubt, weil die beiden Gottesdienste hier unabhängig voneinander sind, jeder ist für sich selbst beabsichtigt, und daher kann der eine nicht den anderen ersetzen.
Ein weiteres Beispiel: Nach dem Nachtgebet gibt es eine Sunnah, und nach der Sunnah gibt es das Witr-Gebet. Es ist erlaubt, die drei Gebetseinheiten mit zwei Abschlüssen zu beten, indem man zuerst zwei Gebetseinheiten betet und dann das Witr-Gebet (also eine zusätzliche Gebetseinheit). Wenn (jedoch) jemand sagt: ‚Ich möchte die Sunnah des Nachtgebets sowohl für das normale Sunnah-Gebet als auch für das Witr-Gebet beabsichtigen‘, dann ist das nicht zulässig, weil jede gottesdienstliche Handlung unabhängig ist und für sich selbst beabsichtigt wird. Daher ist es nicht korrekt.
Drittens: Wenn eine der beiden Gottesdienste nicht an sich selbst beabsichtigt ist, sondern nur der Zweck besteht, diese Art von Gottesdienst zu vollziehen, dann genügt es, die eine Handlung anstelle der anderen zu tun. In diesem Fall genügt es, die Haupthandlung anstelle der Nebensache zu vollziehen.
Ein Beispiel dafür: Ein Mann betritt die Moschee vor dem Fajr-Gebet, nachdem der Gebetsruf ertönt ist. Hier ist er mit zwei Angelegenheiten konfrontiert: Der Begrüßung der Moschee (durch zwei freiwillige Gebetseinheiten), da diese nicht an sich selbst beabsichtigt ist, sondern der Zweck darin besteht, nicht zu sitzen, bis man zwei Gebetseinheiten betet. Wenn er also das Fajr-Sunnah-Gebet betet, erfüllt er das Ziel, dass er nicht gesessen hat, bis er zwei Gebetseinheiten gebetet hat. Wenn er jedoch nur die Absicht für die Begrüßung und nicht für das Sunnah-Gebet fasst, reicht dies nicht aus, um das Sunnah-Gebet zu ersetzen, da das Sunnah-Gebet an sich beabsichtigt ist, während die Begrüßung keine spezifischen zwei Gebetseinheiten erfordert.
Die Frage des Fragenden war nun, ob er, wenn er die Moschee zum Gebetsruf des Mittagsgebets betritt und zwei Gebetseinheiten betet, dabei die Absicht für die Begrüßung der Moschee, das Sunnah-Gebet nach der Gebetswaschung und das Sunnah-Gebet für das Mittagsgebet fasst.
Die Antwort darauf ist: Wenn er die Absicht für die Begrüßung der Moschee und das Sunnah-Gebet für das Mittagsgebet fasst, dann genügt das.
Und was die Sunnah der Gebetswaschung (also zwei freiwillige Gebetseinheiten) betrifft, so betrachten wir die Aussage des Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm: ‚Wer die Gebetswaschung durchführt wie ich sie durchführe und dann zwei Gebetseinheiten betet, in denen er nicht in Gedanken abschweift, dem wird das, was ihm an Sünden vorausgegangen ist, vergeben.‘ Meint er - Allahs Segen und Frieden auf ihm - damit, dass es zwei Gebetseinheiten nach der Gebetswaschung gibt, oder will er sagen, dass man nach der Gebetswaschung zwei Gebetseinheiten beten soll?
Wir betrachten, ob die Absicht darin besteht, dass man nach der Gebetswaschung zwei Gebetseinheiten betet. Dann wären die zwei Gebetseinheiten als beabsichtigt zu betrachten. Wenn jedoch gemeint ist, dass jemand zwei Gebetseinheiten nach der Gebetswaschung betet, unabhängig von der Art der Gebetseinheiten, dann würden diese beiden Gebetseinheiten als Ersatz für die Sunnah der Gebetswaschung, die Begrüßung der Moschee und die Sunnah des Mittagsgebets gelten.
Und es scheint mir, und Allah weiß es besser, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm mit der Aussage „dann zwei Gebetseinheiten betet" nicht die zwei Gebetseinheiten an sich meinte, sondern vielmehr, dass man zwei Gebetseinheiten beten soll, selbst wenn es Pflichtgebete sind.
Daher sagen wir: In dem Beispiel, das der Fragende genannt hat, würden diese beiden Gebetseinheiten als Ersatz für das Begrüßungsgebet der Moschee, die Sunnah und die Sunnah der Gebetswaschung gelten.
Ein weiteres Beispiel: Ein Mann hat sich am Freitag von der großen Unreinheit gewaschen, gilt dies als Ersatz für die Ganzkörperwaschung des Freitags?
Wenn er mit seiner Ganzkörperwaschung die große Unreinheit und die Ganzkörperwaschung des Freitags beabsichtigt hat, so wird ihm dies angerechnet, denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Jedem Menschen gebührt nur das, was er beabsichtigt.” Aber wenn er nur die Absicht für die Ganzkörperwaschung der großen Unreinheit beabsichtigt hat, gilt das dann als Ersatz für die Ganzkörperwaschung des Freitags?
Wir betrachten hier, ob die Ganzkörperwaschung des Freitags an sich ein Ziel ist oder ob es lediglich darum geht, sich für diesen Tag zu reinigen.
Das Ziel ist die Reinigung, gemäß der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm -: ‚Wenn ihr euch doch für diesen euren Tag reinigen würdet...‘ Daher ist das Ziel dieses Waschens, am Freitag sauber zu sein, und dies wird durch die Ganzkörperwaschung zwecks der großen Unreinheit erreicht. Darauf basierend, wenn jemand am Freitag aufgrund der großen rituellen Unreinheit die Ganzkörperwaschung durchführt, reicht dies für die Ganzkörperwaschung des Freitags aus, auch wenn er es nicht mit dieser Absicht getan hat. Wenn er jedoch die Absicht hatte, ist die Sache klar.“ Ende des Zitats, entnommen aus: „Majmu’ Fatawa wa Rasa’il Ibn 'Uthaimin" (14/299-302).
Es zeigt sich also, dass die Festlegung dieser Regel eine Frage des Ijtihads ist (d.h. der eigenen Anstrengung eines Gelehrten zur Urteilsfindung), je nachdem, was der Gelehrte aus den Quellen der Texte und der Prinzipien der islamischen Gesetzgebung als stärker ansieht, und was als grundlegende Handlung des Gottesdienstes oder als abhängige Handlung davon festgelegt wurde. Daher definieren die Hanafiten, dass die Überschneidung (mehrerer Absichten für eine gottesdienstliche Handlung) nur in Bezug auf die für gottesdienstliche Handlungen vorgeschriebenen Bedingungen gültig ist, wie z.B. die Reinigung. So ist es nach ihrer Auffassung zulässig, in den Absichten der „Mittel“ zu vereinen, wie wenn man mit einer einzigen Ganzkörperwaschung sowohl (das Aufheben der) großen Unreinheit als auch die Ganzkörperwaschung für den Freitag beabsichtigt.
Was jedoch die „Ziele/Absichten“ (arab. Maqasid) betrifft, also die eigentlichen gewünschten gottesdienstlichen Handlungen, ist das Vereinen der Absichten nicht zulässig. Ein Beispiel wäre, wenn man mit vier Gebetseinheiten sowohl das Pflichtgebet für die (aktuelle) Zeit (des Pflichtgebets) als auch das nachzuholende Gebet (welches man verpasste) beabsichtigt, dann ist dies nicht zulässig.
Und Ibn Rajab Al-Hanbali - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Wenn zwei gottesdienstliche Handlungen gleicher Art gleichzeitig zusammenfallen, wobei keine von ihnen als nachzuholende Handlung oder als abhängige Handlung von der anderen zu verstehen ist, dann (kann man) beide (mit mehreren Absichten) vereinen und es genügt eine einzige Handlung für beide.
Dies erfolgt in zwei Arten: (Erstens): Dass durch die einzige Handlung beide Gottesdienste erreicht werden; es wird in diesem Fall vorausgesetzt, dass man beide mit der Absicht vollzieht, wie es die gängige Auffassung ist.
Ein Beispiel dafür ist: Jemand, der zwei Arten der rituellen Unreinheit hat, (nämlich) die kleine und große; (der Standpunkt) der (hanbalitischen) Rechtsschule ist, dass die Handlungen der großen Reinigung ausreichen, wenn er beide Reinigungen mit (dieser) Absicht vollzieht…”
Er führte zahlreiche Zweige dieses Themas auf und erläuterte sie nach dem (Standpunkt der hanbalitischen) Rechtsschule, dann sagte er:
„(Zweites Beispiel): Dass ihm eine der beiden gottesdienstlichen Handlungen mit der Absicht gelingt und die andere dadurch entfällt. Dazu gibt es Beispiele: (Dazu zählt): Wenn jemand die Moschee betritt und das Gebet bereits begonnen hat und er dann mit ihnen betet, entfällt für ihn das Gebet der Begrüßung der Moschee... (Ebenso): Wenn der 'Umrah-Pilger in Mekka ankommt, beginnt er mit dem 'Umrah-Tawaf, und der Tawaf des Kommens (arab. Tawaf Al-Qudum) entfällt für ihn...“ Siehe: „Qawa'id Ibn Rajab“ (1/142) und folgend.
Die Rechtsgelehrten der Rechtsschulen haben Details zur Bestimmung dessen, was für eine Kombination zulässig ist und was nicht.
Für weiterführende Informationen siehe: „At-Tadakhul wa Atharuhu fi Al-Ahkam Asch-Schar'iyyah“, Dr. Muhammad Khalid Mansur - verfügbar im Internet, S. (63) und folgend.
Und Allah weiß es am besten.