Reicht Trockenheit für die Reinheit aus - selbst wenn sie nur kurz dauert?

Frage: 338863

Und muss eine menstruierende Frau ein Gebet nachholen, dessen Zeit vor Beginn der Menstruation eingetreten ist? Ich bekomme meine Menstruation als Blut für fünf Tage, danach zwei Tage nur bräunlichen und gelblichen Ausfluss. Manchmal sehe ich eine Zeit lang völlige Trockenheit, danach kommt wieder etwas leichter bräunlicher oder gelblicher Ausfluss. Ich habe nach einer Meinung gehandelt, die ich gelesen habe, dass ich nach der Trockenheit einen Tag oder einen halben Tag warten könne, um sicherzugehen, und dass bräunlicher und gelblicher Ausfluss während der gewohnten Zeit als Menstruation gilt. Danach - nach den zwei Tagen - kam das, was ich für die weiße Flüssigkeit hielt, dann habe ich die Ganzwaschung (Ghusl) gemacht. So habe ich gehandelt, um Zwangsgedanken abzuwehren, und ich habe die Meinung ignoriert, die besagt, dass man sich sofort bei Trockenheit waschen müsse, weil ich dachte, dass dies umstritten sei. Ich habe mich damals trotz meiner Zwangsgedanken bemüht, zu recherchieren, und das war das Ergebnis meiner eigenen Anstrengung. Nach Jahren habe ich diesen Monat erkannt, dass dies wohl falsch war und dass ich bereits mit der Trockenheit rein werde. Muss ich nun alle Gebete für diese jeweils zwei Tage aus den vergangenen Menstruationen nachholen? Ich habe außerdem kürzlich erfahren, dass eine Frau, wenn sie nach Eintritt der Gebetszeit menstruierend wird, dieses Gebet nachholen muss, wenn sie wieder rein wird. Ich erinnere mich aber überhaupt nicht an die Anzahl dieser Gebete und kann sie auch nicht schätzen. Ich habe früher bereits Gebete nachgeholt wegen eines früheren Zweifels aus Zwangsgedanken, was mir Knieprobleme verursacht hat. Ist es erlaubt, in den beiden genannten Fällen der Meinung zu folgen, dass kein Nachholen erforderlich ist?
Und wenn ich mich entscheide, in diesen Fällen doch nachzuholen: Darf ich dann das aktuelle Gebet stehend verrichten und die nachzuholenden Gebete sitzend (mit Niederwerfung auf einem Stuhl), um mein Knie zu schonen, da es Schaden nimmt, wenn ich beide stehend bete?
Und wie lange muss die Trockenheit andauern, um sicherzugehen, dass Reinheit eingetreten ist?

Inhalt der Antwort

Erstens: Die Reinheit von der Menstruation tritt nach der Mehrheit der Rechtsgelehrten durch Trockenheit ein

Die Reinheit tritt durch Trockenheit ein nach der Meinung der Mehrheit der Rechtsgelehrten, außer dem, was von Imam Malik – möge Allah ihm barmherzig sein - überliefert wurde für Frauen, die gewöhnlich die weiße Flüssigkeit sehen: Dass sie nicht allein durch Trockenheit rein werden.

Schaykh Abu ʿUmar Ad-Dubayyan sagte in der Enzyklopädie der Reinheit (7/37): „Der vierte Abschnitt: Das Zeichen der Reinheit bei der menstruierenden Frau: Es wurde gesagt: Wenn die Menstruation aufhört, ist sie rein - unabhängig davon, ob danach eine weiße Flüssigkeit austritt oder nicht. Dies ist die Meinung der Hanafiten, Schafiʿiten und Hanbaliten.

Und es wurde gesagt: Wenn sie zu denen gehört, die gewöhnlich die weiße Flüssigkeit sehen, wird sie erst dadurch rein; wenn sie nicht zu ihnen gehört, dann ist ihre Reinheit die Trockenheit. Dies ist das in der Mudawwana überlieferte Urteil von Imam Malik.

Und es wurde gesagt: Es gibt zwei Zeichen der Reinheit: Trockenheit und die weiße Flüssigkeit. Welches von beiden die Frau sieht, ist ein Zeichen ihrer Reinheit – unabhängig davon, ob ihre Gewohnheit Trockenheit oder die weiße Flüssigkeit ist. Diese Meinung vertrat Ibn Habib von den malikitischen Gelehrten.“ Ende des Zitats (gekürzt).

Siehe auch Frage Nr. 317771.

Zweitens: Sobald bei der Frau Trockenheit eintritt, gilt sie als rein von der Menstruation

Für die Trockenheit gibt es keine festgelegte Mindestdauer. Sobald Trockenheit eintritt, gilt die Frau als rein - selbst wenn sie nur eine Stunde dauert. Wenn danach wieder Blut erscheint, gilt dies erneut als Menstruation; die Trockenheit dazwischen war also eine Phase der Reinheit. Wenn die Trockenheit jedoch am Ende der gewohnten Menstruationszeit auftritt, ist die Sache noch eindeutiger und klarer: Das ist dann ihre Reinheit.

An-Nawawi sagte in Al-Majmuʿ (2/543): „Das Zeichen für das Ende der Menstruation und das Eintreten der Reinheit ist das Aufhören von Blut sowie von gelblichem und bräunlichem Ausfluss. Wenn dies aufhört, ist sie rein - egal, ob danach eine weiße Flüssigkeit austritt oder nicht.“

Al-Buhuti sagte in „Kaschaf Al-Qinaʿ“ (1/212): „Und wenn sie während ihrer (Menstruations-)Gewohnheitszeit rein wird - eine vollständige Reinheit, bei der sich das Wattepad, wenn sie es einführt, nicht verfärbt, selbst wenn diese Reinheit nur von sehr kurzer Dauer ist -, dann wird nicht verlangt, dass diese Reinheit einen ganzen Tag erreicht. Vielmehr gilt sie als rein und sie nimmt die Ganzwaschung (Ghusl) vor, aufgrund der Aussage von Ibn ʿAbbas: ‚Wenn sie die Reinheit sieht, dann soll sie die Ganzwaschung vornehmen.‘

Und sie betet und tut alles, was reine Frauen tun, denn Allah, der Erhabene, hat die Menstruation als etwas Unreines beschrieben. Wenn das Unreine verschwindet, dann muss auch die Menstruation verschwinden. Und der Beischlaf mit ihr ist nach der Ganzwaschung nicht verwerflich, wie bei allen anderen reinen Frauen.“ Ende des Zitats.

Drittens: Was folgt daraus, wenn man nach einer anerkannten Rechtsmeinung gehandelt hat

Wenn du nach der Meinung gehandelt hast, dass deine Reinheit erst mit dem Erscheinen der weißen Flüssigkeit eintritt, dann ist dies eine anerkannte Rechtsmeinung, wie sie Imam Malik (Allah erbarme sich seiner) vertrat. Daher trifft dich keine Schuld, und du bist nicht verpflichtet, irgendetwas nachzuholen.

Selbst wenn du dies aus Unwissenheit so ausgelegt hast und diese Zeit abgewartet hast, weil du dachtest, dass dies für dich verpflichtend sei und dass du davor nicht rein wirst, dann musst du ebenfalls nichts nachholen. Du bist dafür entschuldigt aufgrund dieser Auslegung.

Shaykh Al-Islam Ibn Taimiyyah - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Wenn jemand eine verpflichtende Reinheit unterlässt, weil ihn der entsprechende Text nicht erreicht hat -
etwa jemand, der Kamel­fleisch isst und keine Gebetswaschung macht, oder jemand, der in Kamelgehegen betet, oder jemand, der sein Geschlechtsteil berührt und ohne Gebetswaschung betet - und ihm erst später klar wird, dass dies verpflichtend war: Muss er dann das Vergangene nachholen? Darüber gibt es zwei Überlieferungen von Ahmad. Die richtige Meinung ist: Es besteht keine Pflicht zum Nachholen, denn Allah hat Fehler und Vergessen vergeben, und Er sagte: ‚Wir bestrafen nicht, bis Wir einen Gesandten gesandt haben.‘ Der Prophet - Allahs Segen und Frieden seien auf ihm - befahl weder ʿUmar noch ʿAmmar, ihre Gebete nachzuholen, als sie im Zustand der Unreinheit falsch handelten, und er befahl auch Abu Dharr nicht, Gebete nachzuholen, und ebenso wenig jenen Gefährten, die bis zur Klarheit der weißen und schwarzen Schnur aßen. Ebenso ist es mit der Frau mit Dauerblutung, die eine Zeit lang nicht betete, weil sie dachte, es sei ihr nicht verpflichtend - der Prophet – Allahs Segen und Frieden auf ihm - befahl ihr nur für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit.“ „Majmuʿ Al-Fatawa“ (21/101–102)

Viertens: Das Urteil über eine Frau, die nach Eintritt der Gebetszeit menstruierend wird

Wenn eine Frau menstruierend wird, nachdem die Gebetszeit bereits eingetreten ist, ohne gebetet zu haben - muss sie dieses Gebet nachholen, wenn sie wieder rein ist?

Darüber gibt es einen bekannten Meinungsunterschied:

Die Hanbaliten sagen: Wenn sie genug Zeit für den Takbir hatte, muss sie es nachholen. In „Zad al-Mustaqniʿ“ heißt es: „Wenn eine verpflichtete Person von ihrer Gebetszeit noch so viel erreicht, wie für den Eröffnungstakbir nötig ist, und dann ihre Verpflichtung wegfällt oder sie menstruierend wird, und danach wieder verpflichtet wird und rein wird, dann müssen sie dieses Gebet nachholen.“ Ende des Zitats.

Ein Teil der Gelehrten vertrat die Ansicht, dass Voraussetzung sei, dass sie eine Zeitspanne erreicht, die ausreicht, um das Gebet vollständig zu verrichten, bevor sie menstruierend wird. Dies ist die Rechtsschule der Schafiʿiten.

Andere sagten: Es ist kein Nachholen verpflichtend, außer wenn sie rein geblieben ist, bis von der Gebetszeit nur noch so viel übrig war, dass das Gebet nicht mehr vollständig verrichtet werden konnte, und erst dann menstruierend wurde.
In diesem Fall ist das Nachholen verpflichtend.

Dies ist die Meinung von Zufar aus der hanafitischen Rechtsschule und die bevorzugte Meinung von Shaykh Al-Islam Ibn Taimiyyah, möge Allah ihm barmherzig sein.

Nahe daran ist auch die Rechtsschule der Malikiten, denn sie sagten: Wenn die verbleibende Zeit für eine Rakʿah ausreicht, dann ist das Nachholen dieses Gebets verpflichtend.

Und es wurde auch gesagt: Dass ihr überhaupt kein Nachholen auferlegt ist - egal, ob sie zu Beginn der Gebetszeit oder am Ende der Gebetszeit menstruierend wird. Dies ist die Rechtsschule der Hanafiten, eine Überlieferung innerhalb der mālikitischen Rechtsschule und die Meinung von Ibn Hazm. Siehe: „Mawsuʿat At-Taharah“ (7/159).

Schaykh Ibn ʿUthaymin - möge Allah ihm barmherzig sein -, sagte: „Was diejenigen betrifft, die sagen, dass das Nachholen nicht verpflichtend ist, solange die Zeit sich für das Gebet noch nicht verengt hat, so begründen sie dies damit, dass der Mensch dieses Gebet aufschieben darf, bis seine Zeit knapp wird. Wenn dann ein Hinderungsgrund eintritt, so ist er in einer Zeit eingetreten, in der das Aufschieben erlaubt war. Der Betroffene ist dann weder nachlässig noch übertretend, sondern handelt innerhalb dessen, was ihm auferlegt ist. Außerdem kommt dies häufig bei der Menstruation von Frauen vor, und es ist nicht überliefert worden, dass eine Frau, wenn sie während der Gebetszeit menstruierend wird, verpflichtet wurde, das Gebet nachzuholen, dessen Zeit während ihrer Menstruation war. Und der Grundsatz ist die Unbelastetheit der Verantwortung (der Schuldfreiheit). Diese Begründung ist eine sehr starke Begründung. Demnach gilt: Wenn die Verpflichtung wegfällt oder ein Hinderungsgrund in einer weiten Zeit eintritt, dann ist dieses Gebet nicht nachzuholen. Holt sie es aus Vorsicht dennoch nach, dann ist sie auf gutem Weg. Holt sie es nicht nach, dann trifft sie keine Sünde. Und der Grund ist, wie ich ihn erwähnt habe. Wir sagen daher: Wenn jemand von der Gebetszeit so viel erreicht, wie zur Verrichtung des Gebets ausreicht, dann gilt dies als Erreichen der Gebetszeit. Wenn aber die Verpflichtung wegfällt oder ein Hinderungsgrund in einer Zeit eintritt, in der das Aufschieben erlaubt ist, dann ist er weder sündig noch übertretend, und es wird ihm kein Nachholen auferlegt.Die zweite Meinung ist jedoch vorsichtiger.“ Ende des Zitats aus „Ash-Sharh Al-Mumtiʿ“ (2/131).

Daraus folgt: Wenn du in diesem Fall das Gebet nachholst, dann ist das vorsichtiger.
Wenn du es nicht nachholst, dann trifft dich keine Schuld.

Und Allah weiß es am besten.

Referenz

Quelle

Islam Q&A

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