Freitag 21 Jumaada Al-Awwah 1446 - 22 November 2024
German

Das Urteil darüber, dass die geschiedene Frau ihre Wartefrist woanders verbringt, als im Ehehaus, mit dem Einverständnis des Ehemannes. Und muss sie für die Wartefrist zurückkehren, wenn sie das Haus schon vor der Scheidung verlassen hat?

Frage

Beide Eheleute haben sich einvernehmlich scheiden lassen. Ist nun der Frau erlaubt ihre Wartefrist im Haus ihres Sohnes zu verbringen, wobei die Frau in ihrer Menopause ist, denn sie ist schon sehr alt. Außerdem lebt sie schon seit einer langen Zeit nicht mehr im Haus des Ehemannes. Sie wohnt da, wo ihr Sohn wohnt.

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens:

Das Urteil darüber, dass die Frau, die sich in einer Scheidung, die zurückgenommen werden kann, in der Wartefrist das Ehehaus, mit dem Einverständnis des Ehemannes, verlässt.

Die Frau, die sich durch eine Scheidung, die zurückgenommen werden kann, in der Wartefrist befindet, muss im Ehehaus bleiben. Weder ist es ihr erlaubt es zu verlassen noch ihrem Mann sie aus dem Haus zu vertreiben. Dass sie damit einverstanden sind, dass sie nach der Scheidung das Haus verlässt, wird nicht beachtet, denn dass sie im Haus bleibt, ist ein Anrecht Allahs -erhaben ist Er-.

In „Badai' As-Sanai'“ (3/205): „Allah -erhaben ist Er- sagte: „Lasst sie dort wohnen, wo ihr (selbst) wohnt.“ [At-Talaq:6] Der Befehl, dass sie dort wohnen soll, ist gleichzeitig ein Verbot sie aus dem Haus zu vertreiben oder dass sie es verlässt, denn sie ist nach der Scheidung, die zurückgenommen werden kann, nach wie vor seine Ehefrau, da er in jedem Punkt die Macht hat die Ehe auszuführen. Demnach ist es ihr nicht erlaubt das Haus zu verlassen, so wie es vor Scheidung der Fall ist. Es ist ihr auch nicht gestattet das Haus nach der Scheidung zu verlassen, auch wenn er es ihr erlaubt, im Gegensatz zu dem, was vor der Scheidung der Fall war. Denn das Verbot nach der Scheidung das Haus zu verlassen, wurde aufgrund der Stellung der Wartefrist erlassen. Und auf die Wartefrist hat Allah -erhaben ist Er- ein Anrecht, das er nicht aufheben kann, im Gegensatz zu dem, was vor der Scheidung der Fall war, denn da war das Verbot ein spezielles Anrecht des Mannes, weshalb er sein eigenes Anrecht aufheben kann, indem er ihr erlaubt das Haus zu verlassen.“

In „Al-Fawakih Ad-Dawani“ (2/98) steht: „Es ist der Frau, die sich in der Wartefrist befindet, nicht erlaubt das Haus zu verlassen, in dem sie vor ihre Wartefrist war. Wenn er sie sogar vor dem Tod oder der Scheidung fortgeschickt hätte, und dies ihm vorgeworfen wäre, dann müsste sie zurückkehren, oder auch wenn sie mit jemand anderem war, vor dem Tod oder der Scheidung.

Khalil sagte: „Sie wohnt da, wo sie wohnt und muss zurückkehren, wenn er sie fortgeschickt hätte und dies ihm vorgeworfen wäre, oder sie bei jemand anderem ist.““

In „Haschiyah Qalyubi wa 'Umairah“ (4/56): „Sie soll bei der Trennung in ihrem wohnen. Weder der Ehemann oder jemand anderes darf sie vertreiben noch darf sie das Haus verlassen. Wenn sie sich mit dem Mann darauf einigt, dass es ohne Grund verlässt, dann wird es nicht erlaubt. Der Herrscher muss ihr dies verbieten, denn die Wartefrist ist ein Anrecht Allahs -erhaben ist Er- und Er hat diesbezüglich das Wohnen verpflichtet. Er -erhaben ist Er- sagte: „Weist sie nicht aus ihren Häusern aus; sie sollen auch nicht selbst ausziehen.“ [At-Talaq:1] Die Häuser werden hier auf sie zurückgeführt, da diese ihre Wohnsitze sind. In „An-Nihayah“ steht, dass diejenige, die zurückgenommen werden kann hier genauso behandelt wird, die anderen.“

In „Scharh Muntaha Al-Iradat“ (3/206) steht: „Die Frau, die zurückgenommen werden kann, ist wie diejenige, dessen Mann gestorben ist, in Bezug darauf, dass sie das Haus ihres Mannes, der ihr die Scheidung gesprochen hat, nicht verlassen hat, jedoch nicht in Bezug darauf, dass sie sich nicht schön machen darf. Dies war die Ansicht von Imam Ahmad, denn Allah -erhaben ist Er- sagte: „Weist sie nicht aus ihren Häusern aus; sie sollen auch nicht selbst ausziehen.“ Egal ob der Mann es ihr erlaubt hat das Haus zu verlassen oder nicht, da dies zu den Rechten der Wartefrist gehört, was das Recht Allahs -erhaben ist Er- ist. Der Mann kann hiernach nicht dieses Recht entfallen lassen, so wie er ihr nicht die Wartefrist entfallen lassen kann.“

Zweitens:

Die Frau zieht vor der Scheidung in ein anderes Haus ein:

Wenn die Frau schon vor der Scheidung in ein anderes Haus gezogen ist, sodass sie darin lebt und nicht nur zu Besuch ist, dann darf sie die Wartefrist dort verbringen, wenn der Ehemann damit einverstanden ist.

Und wenn sie nicht mit der Erlaubnis des Ehemannes eingezogen ist, dann muss sie in das Ehehaus zurückkehren. Nach den Schafi'iten jedoch darf sie das, wenn er es ihr nach der Scheidung erlaubt, so wie er es ihr von Beginn an erlauben würde auszuziehen.

Asch-Schafi'i -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Al-Umm“ (5/243): „Wenn er sie in ein anderes ZHaus schicken würde und er ihr die Scheidung spricht oder stirbt, nachdem sie bereits in diesem Zuhause lebt, dann soll sie ihre Wartefrist in diesem Zuhause verbringen, zu dem er sie geschickt hat oder ihr erlaubt hat einzuziehen. Egal ob er ihr erlaubt hat in einem speziellen aus einzuziehen oder ihr sagt: „Ziehe da ein, wo du willst“, oder ob er es ihr noch nicht erlaubt hat in diesem Zuhause zu wohnen. Es ist gleich, wo sie ihre Wartefrist verbringt. Und wenn sie ohne seine Erlaubnis umzieht und er es ihr erst erlaubt, wenn er ihr die Scheidung spricht oder stirbt, dann muss sie in sein Haus zurückkehren, in dem sie mit ihm gewohnt hat.“

In „Tuhfah Al-Muhtaj“ (8/264) steht: „Ja, wenn der Mann ihr erst dort zu wohnen, nachdem sie schon dort angekommen ist, dann ist es, als wäre sie mit seiner Erlaubnis eingezogen.“

In „Haschiyah Asch-Scharwani“ diesbezüglich steht: „Die Ausdrucksweise und Erklärung aus „Ar-Raud“ ist klar und deutlich, dass die spätere Scheidung oder Tod, nach dem Einzug in das zweite Haus, und die späte Erlaubnis anerkannt werden.“ Und mit „als wäre sie mit seiner Erlaubnis eingezogen“, bedeutet, dass sie ihre Wartefrist im zweiten Zuhause verbringen muss.“

In Qudamah -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Und wenn der Mann ihr erlaubt in ein anderes Haus oder einem anderen Land einzuziehen, und er stirbt, noch bevor sie einziehen konnte, dann muss sie die Wartefrist in dem Haus verbringen, in dem sie sich befindet, egal ob er stirbt, bevor ihre Habseligkeiten transportiert wurden oder danach, denn das ist ihre Wohnung, solange sie nicht ausgezogen ist.“ Aus „Al-Mughni“ (8/169).

Siehe auch: „Al-Insaf“ (9/309).

Wenn diejenige, über die gefragt wurde, in das Haus ihres Sohnes schon vor der Scheidung, mit der Erlaubnis ihres Mannes, eingezogen ist, dann muss sie ihre Wartefrist im Haus ihres Sohnes verbringen. Wenn dies aber ohne seine Erlaubnis stattfand, dann muss sie in das Ehehaus zurückkehren und dort ihre Wartefrist verbringen, außer ihr Mann erlaubt ihr die Wartefrist im Haus ihres Sohnes, in das sie ohne seine Erlaubnis eingezogen ist, zu verbringen.

Sie wird sich drei Monate lang in der Wartefrist befinden, da die Wartefrist der Frau, die sich in der Menopause befindet, drei Monate beträgt.

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A