„Es ist dem Käufer nicht erlaubt, diese Ware zu verkaufen, solange sie sich noch im Besitz des Verkäufers befindet, bis der Käufer sie übernommen und zu seinem Haus oder auf den Markt transportiert hat. Dies ergibt sich aus den authentischen Hadithen des Propheten - Allahs Segen und Frieden seien auf ihm - die diesbezüglich überliefert wurden.
Dazu gehört seine Aussage - Allahs Segen und Frieden seien auf ihm:
‚Ein Vorschussgeschäft und ein Verkauf sind nicht erlaubt, ebenso wenig zwei Bedingungen in einem Verkauf, der Gewinn aus etwas, für das man keine Haftung übernommen hat, und der Verkauf von etwas, das du nicht besitzt.‘ Überliefert von Ahmad und den Verfassern der Sunan mit einer authentischen Überlieferungskette.
Ebenso sagte er - Allahs Segen und Frieden seien auf ihm - zu Hakim Ibn Hizam: ‚Verkaufe nicht, was du nicht besitzt.‘ Überliefert von den fünf, außer Abu Dawud, mit einer guten Überlieferungskette.
Ebenso ist von Zaid Ibn Thabit - möge Allah mit ihm zufrieden sein - vom Propheten - Allahs Segen und Frieden seien auf ihm - authentisch überliefert, dass er verbot, Waren dort zu verkaufen, wo sie gekauft wurden, bis die Händler sie zu ihren Aufenthaltsorten gebracht haben.
Überliefert von Ahmad und Abu Dawud. Ibn Hibban und Al-Hakim erklärten den Hadith für authentisch.
Genauso darf jemand, der die Ware von einem Käufer erworben hat, sie nicht verkaufen, bis er sie zu seinem Haus oder an einen anderen Ort auf dem Markt transportiert hat. Dies aufgrund der genannten Hadithe und weiterer Hadithe, die dieselbe Bedeutung haben.
Und Allah ist derjenige, von dem der Erfolg kommt.“