Alles Lob gebührt Allah..
Erstens:
Schmiergelder/Bestechungsgelder gehören zu den großen Sünden, denn Ahmad (6791) und Abu Dawud (3580) überlieferten, über 'Abdullah Ibn 'Amr -möge Allah mit ihnen zufrieden sein-, dass der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- denjenigen verfluchte der Bestechungsgelder gibt und der sie nimmt. Al-Albani stufte dies in „Irwa Al-Ghalil“ (2621) als authentisch ein.
Wenn du deine Arbeiten ohne Bestechungsgelder bearbeiten lassen kannst, dann ist es dir verboten sie zu zahlen.
Zweitens:
Wenn man es nur durch Bestechungsgelder schafft sein Recht zu bekommen, so haben die Gelehrten -möge Allah ihnen barmherzig sein- niedergeschrieben, dass es erlaubt sei dies zu zahlen. Das Verbot bezieht sich dann nur auf denjenigen, der es nimmt, und nicht den, der es gibt. Als Beweis führten sie hier die Überlieferung von Ahmad (10739) an, über 'Umar Ibn Al-Khattab -möge Allah mit ihm zufrieden sein-, dass der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Einer von ihnen bittet mich um etwas und ich gebe es ihm dann, so geht er damit hinaus und trägt es unter seinem Arm, jedoch ist es für ihn nichts anderes als ein Feuer.“ 'Umar fragte: „O Gesandter Allahs, warum gibst du es ihnen dann?“ Er antwortete: „Sie beharren darauf mich zu bitten und Allah verbietet mir den Geiz.“ Al-Albani stufte dies in „Sahih At-Targhib“ (844) als authentisch ein.
Der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- gab diesen ihr Geld, obwohl es für sie verboten war, um für sich selbst den Vorwurf des Geizes zu vermeiden.
Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyyah -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Wenn man jemandem etwas schenkt, um dessen Ungerechtigkeit gegen einen zurückzuhalten, oder man gibt ihm sein Recht, dann ist dieses Geschenk für den Nehmenden verboten, dem Gebenden ist es aber erlaubt es ihm zu geben. So hat auch der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- gesagt: ‚Einer von ihnen bittet mich um etwas und ich gebe es ihm dann …‘“ Aus „Al-Fatawa Al-Kubra“ (4/174).
Er sagte auch: „Die Gelehrten sagten, dass es erlaubt ist, dem Angestellten Schmiergelder zu geben, um Unrecht abzuwehren, aber nicht um Rechte zu verbieten. Und dass er dann das Schmiergeld nimmt, ist verboten (haram).
Dazu gehört: Wenn man einem Dichter oder jemand anderem etwas gibt, damit dieser nicht über einen lügt, indem er ihn verspottet etc., oder damit dieser nicht über seine Ehre etwas sagt, was verboten ist, dann ist es erlaubt ihm etwas zu geben. Aber das, was der andere dann nimmt, um ihm kein Unrecht zu tun, ist das für ihn verboten, da er ihm kein Unrecht zufügen darf.
Jeder, der Geld nimmt, damit er nicht über Leute lügt oder damit er ihnen kein Unrecht zufügt, so ist dies schlecht und gilt als unrechtmäßig erworbenes Geld. Denn es ist ihm verboten ungerecht zu sein und zu lügen. Demnach muss er davon, ohne eine Gegenleistung vom ungerecht Behandelten, ablassen. Und wenn er davon auch erst durch eine Gegenleistung ablässt, dann ist dies auch unrechtmäßig erworbenes Geld.“ (Zusammengefasst) Aus „Majmu' Al-Fatawa“ (29/252).
Er sagte auch (31/278): „Die Gelehrten sagten, dass derjenige, der einem Herrscher etwas schenkt, damit er mit ihm etwas macht, was verboten ist, so ist dies verboten, sowohl für den Schenkenden als auch den Beschenkten. Es gehört zu den Bestechungsgeldern, über die der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: ‚Allah verfluche jene, die Bestechungsgelder geben, und jene, die sie nehmen.‘
Wenn er ihm aber ein Geschenk macht, um dessen Unrecht zu unterbinden oder ihm sein eigenes Recht zu geben, dann ist dieses Geschenk für den Nehmenden verboten jedoch erlaubt für den Gebenden, so wie der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: ‚Ich gebe einem von ihnen etwas, woraufhin er damit hinausgeht und es unter seinen Arm trägt, als Feuer.‘ Sie fragten: ‚O Gesandter Allahs, warum gibst du es ihnen dann?‘ Er antwortete: ‚Sie beharren darauf mich zu fragen und Allah verbietet mir den Geiz.‘
Genauso verhält es sich, wenn man jemandem etwas gibt, der mit den Menschen ungerecht ist. So ist es dem Gebenden erlaubt, dem Nehmenden aber ist es verboten.
Und was das Geschenk als Fürsprache angeht, wie jemand, der beim Herrscher Fürsprache hält, damit dieser eine Ungerechtigkeit entfernt, ihn sein Recht erlangen lässt, ihm eine Stellung gibt, die ihm zusteht, ihn in der kämpfenden Armee einsetzt, und dieser hat auch das Recht dazu, oder ihm Geld gibt, das für die Armen, Rechtsgelehrten, Quranrezitatoren, Pilger etc. gestiftet wurde, und er dazu gehört, oder andere Dinge, bei denen unterstützt wird eine verpflichtende Handlung zu tun oder etwas Verbotenes zu unterlassen, dann ist es ebenfalls verboten dieses Geschenk anzunehmen. Dem Schenkenden/Gebenden ist es jedoch erlaubt Geld auszugeben, um so sein Recht zu bekommen oder eine Ungerechtigkeit abzuwehren. Das ist es, was von den Altvorderen und den größten Imamen überliefert wurde.“
Taqiyyuddin As-Subki -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Mit den Bestechungsgeldern, die wir erwähnt haben, ist Geld gemeint, das gegeben wird, um ein Recht zu verhindern oder etwas Falsches zu erlangen. Wenn es aber gegeben wird, um ein rechtmäßiges Urteil zu erwirken, dann bezieht sich das Verbot nur auf den, der sie nimmt. Wenn jemand sie aber gibt, weil er sein Recht nur dadurch erlangen kann, dann ist es erlaubt. Wenn er es aber anderweitig erlangen kann, dann ist es nicht mehr erlaubt.“ Aus „Fatawa As-Subki“ (1/204).
As-Suyuti sagte in „Al-Aschbah wan Nadhair“ (S. 150): „Die 27. Grundlage: Was verboten ist zu nehmen, ist auch verboten zu geben, wie Riba, die Brautgabe für eine Prostituierte, der Lohn des Wahrsagers, Bestechungsgelder und Bezahlungen an Klageweiber und Flötenmusiker. Ausgenommen werden Bestechungsgelder für den Richter, damit man sein eigenes Recht erlangt, einen Gefangenen befreit oder dass man jemandem etwas gibt, weil man sich vor seiner Verspottung fürchtet.“
Al-Hamawi (Hanafite) sagte in „Ghamz 'Uyun Al-Basair“: „Die 14. Grundlage: Was verboten ist zu nehmen, ist auch verboten zu geben, wie Riba, die Brautgabe für eine Prostituierte, der Lohn des Wahrsagers, Bestechungsgelder und Bezahlungen an Klageweiber und Flötenmusiker, außer bei einigen Thematiken:
1. Bestechungsgelder aus um das eigene Vermögen oder Leben.
Dies bezieht sich nur auf den Gebenden. Was den Nehmenden anbelangt, so bleibt es verboten.“
In „Al-Mausu'ah Al-Fiqhiyah“ steht: „In ‚Al-Aschbah“, von Ibn Nujaim (Hanafite), und ebenso in „Al-Manthur“, von Az-Zarkashi (Schafi'ite), steht: Was verboten ist zu nehmen, ist auch verboten zu geben, wie Riba, die Brautgabe für eine Prostituierte, der Lohn des Wahrsagers, Bestechungsgelder an den Richter, wenn er sie ihm gibt, damit dieser für ihn ein unrechtmäßiges Urteil fällt, es sei denn, dass es sich um Bestechungsgelder aus Furcht um das eigene Leben oder Geld handelt, um einen Gefangenen zu befreien oder weil man sich vor der Verspottung von jemandem fürchtet.“
Prof. Dr. Wahba Az-Zuhaili sagte: „Wenn Bestechungsgelder der einzige Weg sind, damit man sein Ziel erreicht, ist es aus Notwendigkeit erlaubt sie zu geben. Für den Nehmenden bleiben sie verboten.“
Zusammengefasst: Es ist dir erlaubt Bestechungsgelder zu geben und das Verbot bleibt für den Angestellten, der sie nimmt, bestehen, unter zwei Voraussetzungen:
1. Du bezahlst sie, um dein Recht zu bekommen oder um eine Ungerechtigkeit gegen dich abzuwehren. Wenn du sie aber für etwas bezahlst, das dir nicht zusteht, dann ist es verboten und gehört zu den großen Sünden.
2. Es darf kein anderes Mittel geben, damit du dein Recht bekommst oder die Ungerechtigkeit abwendest, außer diese Bestechungsgelder.
Und Allah weiß es am besten.