Alles Lob gebührt Allah..
Für das Wischen über die Khuffain (Ledersocken) gelten vier Bedingungen:
Erste Bedingung:
Man muss zum Zeitpunkt des Tragens der Khuffain rein sein. Dies wird durch die Aussage des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- an Al-Mughira Ibn Shu'ba belegt: "Lass sie an, denn ich habe sie im reinen Zustand angezogen."
Zweite Bedingung:
Die Khuffain oder Socken müssen rein sein. Wenn sie jedoch unrein sind, ist es nicht erlaubt, über sie zu wischen. Der Beweis dafür ist, dass der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- eines Tages mit seinen Gefährten betete und dabei seine Schuhe/Sandalen auszog. Er erklärte, dass Gabriel ihm mitgeteilt habe, dass sich in seinen Schuhen Schaden oder Schmutz befunden habe. Überliefert von Ahmad, über Abu Sa'id Al-Khudri -möge Allah mit ihm zufrieden sein-, in seinem „Musnad“.
Dies beweist, dass es nicht erlaubt ist, mit etwas Unreinem zu beten, da derjenige, der über etwas Unreines wischt, selbst von der Unreinheit betroffen wird. Daher kann er nicht rein sein.
Dritte Bedingung:
Das Wischen sollte im Zustand der leichten rituellen Unreinheit (Hadath Asghar) erfolgen, nicht im Zustand der größeren rituellen Unreinheit (Hadath Akbar) oder einen Zustand, der eine Ganzkörperwaschung (Ghusl) erfordert. Der Beweis dafür ist der Hadith von Safwan Ibn 'Assal -möge Allah mit ihm zufrieden sein-, der sagte: „Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- wies uns an, unsere Ledersocken (Khifaf) während einer Reise für drei Tage und Nächte nicht abzunehmen, außer im Zustand der großen Unreinheit, nicht aber durch Stuhlgang, Urin oder Schlaf. Überliefert von Ahmad, über Safwan Ibn 'Assal -möge Allah mit ihm zufrieden sein-, in seinem „Musnad“.
Daher ist das Wischen über die Khuffain nur im Zustand der leichten rituellen Unreinheit erlaubt, nicht jedoch im Zustand der größeren rituellen Unreinheit.
Vierte Bedingung:
Das Wischen sollte innerhalb der vorgeschriebenen Zeitspanne erfolgen. Für einen ortansässigen Gläubigen beträgt diese Zeitspanne einen Tag und eine Nacht, während sie für einen Reisenden drei Tage und Nächte beträgt. Dies wird durch den Hadith von 'Ali Ibn Abi Talib -möge Allah mit ihm zufrieden sein- belegt, in dem er sagte: „Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- legte für ortansässige Gläubige einen Tag und eine Nacht und für Reisende drei Tage und Nächte fest, um über die Khuffain zu wischen.“ Überliefert von Muslim.
Diese Zeitspanne beginnt ab dem Zeitpunkt des ersten Wischens nach dem Zustand der rituellen Unreinheit und endet nach 24 Stunden für ortansässige Gläubige und 72 Stunden für Reisende. Wenn sich jemand beispielsweise am Dienstagmorgen für das Morgengebet gereinigt hat und bis zum Mittwochabend das Nachtgebet verrichtet hat und schläft, dann am Mittwochmorgen für das Morgengebet aufsteht und um 5 Uhr nach der 24-Stunden-Rechnung wischt, beginnt die Zeitspanne von 5 Uhr morgens am Mittwoch bis 5 Uhr morgens am Donnerstag. Wenn nun angenommen wird, dass er am Donnerstag vor 5 Uhr gewischt hat, kann er das Morgengebet am Donnerstag mit diesem Wischen verrichten und beliebig weiterbeten, solange er sich im reinen Zustand befindet. Denn die Gebetswaschung wird durch das Überschreiten der Zeitspanne nicht aufgehoben, gemäß der überwiegenden Meinung der Gelehrten. Dies liegt daran, dass der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- nicht die Reinheit auf eine Zeit beschränkt hat, sondern das Wischen. Wenn die Zeitspanne abgelaufen ist, ist jedoch kein Wischen mehr erlaubt. Die Reinheit bleibt aber besteht, da diese durch einen islamischen Beweis bestätigt wird. Und was durch einen islamischen Beweis bestätigt wird, kann nur durch einen islamischen Beweis erhoben werden. Es gibt aber keinen Beweis dafür, dass die Gebetswaschung durch das Überschreiten der Zeitspanne des Wischens nicht bricht. Ebenso besagt die Grundregel, dass eine Sache so bleibt, wie sie ist, bis dessen Verschwinden klar wird.
Das sind die Bedingungen, die für das Wischen über die Khuffain gelten. Es gibt auch andere Bedingungen, die von einigen Gelehrten erwähnt wurden, die jedoch in einigen Aspekten umstritten sind.
Siehe auch: „I'lam Al-Musafirin bi Ba'di Adab wa Ahkam As-Safar wa ma yakhussu Al-Mallahin Al-Jawiyin“, vom ehrenwerten Schaikh Muhammad Ibn Salih Al-'Uthaimin“ (S. 14).
Und Allah weiß es am besten.