Alles Lob gebührt Allah..
Erstens:
Ein einzelnes Opfertier von Schafen ist für einen Mann, seine Hausangehörigen, und für wen er möchte unter den Muslimen, ausreichend. Dies aufgrund der Überlieferung von 'Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, dass ihm ein Schafbock mit schwarzen Beinen, schwarzem Bauch und Schwärze um die Augen, gebracht wurde, um ihn zu schlachten. Da sagte er zu ihr:
„O 'Aischa, reiche mir das Messer.“ So tat ich es, und er griff nach dem Schafbock, bereitete ihn vor, um ihn zu schlachten und sprach: „Im Namen Allahs. Mein Herr, nehme an von Muhammad an, von Muhammads Familie und von der Gemeinschaft Muhammads. Dann schlachtete er ihn.“
[Überliefert von Muslim]
Von Abu Ayyub Al-Ansari, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wurde überliefert, dass er sagte:
„Zur Zeit des Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm, pflegte es der Mann ein (einzelnes) Schaf für sich und seine Hausangehörigen zu schlachten, sodann aßen sie (selbst) davon und speisten andere.“
[Überliefert von Ibn Maja und At-Tirmidhi, welche ihn als authentisch (Sahih) eingestuft hat. Schaikh Al-Albani hat ihn in „Sahih At-Tirmidhi“ (1216) für authentisch (Sahih) erklärt]
Wenn der Mann nun ein (einziges) Opfertier von Schafen oder Ziegen für sich, seine Hausangehörigen schlachtet, so ist es für jeden von seinen Hausangehörigen (Ahl Al-Bayt) ausreichend, den er mit seiner Absicht mit eingeschlossen hat, sei dieser verstorben oder am leben. Falls er keine umfassende oder spezielle Absicht fasst, so wird jeder (automatisch) miteinbezogen, welchen dieser Ausdruck (Hausangehörige) umfasst, sei dies dem Brauch nach oder sprachlich gesehen. Dem Brauch nach umfasst der Begriff Hausangehörige (Ahl Al-Bayt) seine Frauen, Kinder und Verwandten. In der Sprache umfasst es jeden seiner Verwandten, sei es von seiner Nachkommenschaft, die seines Vaters, seines Großvaters und des Urgroßvaters.
Das Siebtel eines Kamels oder das Siebtel einer Kuh ist für denjenigen ausreichend, für den auch ein (einziges) Schaf ausreichend ist. Falls der Mann ein Siebtel vom Kamel oder ein Siebtel von der Kuh für sich und seine Hausangehörigen schlachtet, so ist es für ihn ausreichend. Dies, da der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, in Bezug auf das Hajj-Opfertier (Hady) das Siebtel eines Kamels oder einer Kuh mit einem (einzigen) Schaf gleichgesetzt hat. Und dieses gilt auch für das 'Id-Opfertier (Udhiya) aufgrund dessen, dass zwischen ihm ('Id-Opfertier) und dem Hajj-Opfertier (Hady) keinen Unterschied diesbezüglich gibt.
Zweitens:
Ein (einziges) Opfertier von den Schafen ist für zwei und mehr Personen, welche es zusammen kaufen und schlachten, nicht ausreichend. Dies aufgrund dessen, dass weder im Buch Allahs noch in der Sunna etwas diesbezüglich überliefert wurde. Genauso wie es nicht ausreichend ist, dass sich acht und mehr Personen ein Kamel oder eine Kuh teilen, (jedoch ist es erlaubt, dass sich sieben Personen ein Kamel oder eine Kuh teilen).
Dieses aus dem Grund, da die gottesdienlichen Handlungen ('Ibadat) unter die Kategorie der „Tauqifia“ fallen (sie so gehandhabt werden müssen, wie es offenbart wurde im Buch Allahs und der Sunna). Daher ist die Überschreitung der gesetzten Anzahl und Art und Weise nicht erlaubt. Dieses gilt nicht für das Beteiligen an der Belohnung. Das Beteiligen an der Belohnung wurde ohne eine Einschränkung überliefert, so wie bereits erwähnt wurde.
Und Allah weiß es am besten.