Alles Lob gebührt Allah..
Al-Mahthurat des Ihram-Zustands sind die Verbotenen Dinge, welche dem Menschen, aufgrund seines Ihram-Zustand, verboten sind. Darunter sind:
1. - Das Abrasieren der Kopfhaare. Dies aufgrund Seiner Aussage, erhaben sei Er:
„Und schert nicht eure Häupter, bis das Opfertier seinen Bestimmungsort erreicht hat.“
[Al-Baqara 2:196]
Die Gelehrten haben zum Abrasieren der Kopfhaare die Rasur der gesamten Körperbehaarung hinzugefügt, sowie das Schneiden der Fingernägel, und deren Kürzung.
2. - Die Verwendung von Duftstoff (Parfüm) nach der Annahme des Ihram-Zustands, sei dies auf Kleidung, dem Körper, dem Essen, beim Waschen oder etwas anderem. Die Verwendung von Duftstoff während des Ihram-Zustands ist verboten (Haram). Dies aufgrund seiner Aussage, Allahs Segen und Frieden auf ihm: „Waschet ihn mit Wasser und Lotus (-Wasser), hüllt ihn in zwei Tücher, ohne ihn dabei zu parfümieren.“ [Überliefert von Al-Bukhary]
3. - Der Beischlaf (Geschlechtsverkehr). Dies aufgrund Seiner, erhaben sei Er, Aussage: „Wer sich in ihnen zum Hajj entschlossen hat, der enthalte sich des Beischlafs und begehe weder Frevel noch unziemliche Rede während der Hajj.“ [Al-Baqara 2:197]
4. - Die Annäherung (zwischen den Ehepartnern) aufgrund von Gelüsten, da dieses unter die allgemeine Bedeutung von Beischlaf (Ar-Rafath) fällt. Und wenn es dem Pilger (Muhrim) nicht erlaubt ist zu heiraten oder um die Hand einer Frau anzuhalten, so ist es eher nicht erlaubt den Beischlaf auszuüben.
5. - Das Töten von Wild (As-Sayd). Dies aufgrund Seiner, erhaben sei Er, Aussage: „O ihr, die ihr glaubt! Tötet kein Wild, während ihr pilgert.“ [Al-Ma'ida 5:95]
Was das schneiden von Bäumen angeht, so ist des dem Pilger nicht verboten, außer dass er sich innerhalb der Grenzen vom Al-Masjid Al-Haram befindet,ungeachtet dessen, ob er Pilger ist oder nicht. Aus diesem Grund ist es auf 'Arafa erlaubt Bäume abzureißen, selbst wenn er sich im Ihram-Zustand befindet, da das Schneiden der Bäume mit Al-Masjid Al-Haram verbunden ist und nicht mit dem Ihram-Zustand.
6. - Zu den speziell für Männer verbotenen Dingen gehört das Tragen von Hemden, Kaputzengewändern (Burnus), Hosen, Kopfbedeckung (Turban/ 'Imama), Ledersocken. Dies aufgrund der Aussage des Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm, als er gefragt wurde, was der Pilger (Muhrim) tragen kann, so sagte er: „Er darf folgendes nicht anziehen (oder tragen): das Hemd, den Turban, die Hose, den Burnus ( Kaputzengewändern und Ähnliches) und die Lederstrümpfe.“ [Überliefert von Al-Bukhary (1542)]
Davon hat der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, denjenigen ausgenommen, welcher kein Untergewand (Izar) gefunden hat, so soll dieser Hosen tragen. Und wer keine Sandalen gefunden hat, so soll er Ledersocken anziehen.
Diese Gelehrten begannen diese fünf Dinge als „genähte Kleidung“ zu bezeichnen. Einige vom Gemeinvolkdenken, dass das Tragen von „genähte Kleidung“ bedeutet, dass die Kleidung keine Nähte aufweist. Dem ist es nicht so. Die Gelehrten meinten damit, dass die Person etwas trägt, was auf den Körper oder einen Teil davon zugeschnitten ist, wie das Hemd oder die Hosen. Dies ist das, was sie damit meinten. Daher, falls die Person ein geflicktes Obergewand (Rida) oder geflicktes Untergewand (Izar) trägt, so ist daran nichts auszusetzen. Falls sie jedoch ein gewobenes Hemd trägt, welches keine Nähte hat, so ist dieses verboten (Haram).
7. - Zu den speziell für Frauen verbotenen Dingen gehört das Tragen des Niqab, was bedeutet, dass die Frau ihr Gesicht verdeckt, und eine Öffnung für ihre Augen lässt, um sehen zu können. Der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, hat dieses verboten. Die Burqa ist diesem ähnlich. Wenn die Frau nun den Ihram-Zustand annimmt, so darf sie weder einen Niqab noch eine Burqa tragen. Und es ist vorgeschrieben, dass sie ihr Gesicht zeigt (nicht bedeckt), es sei denn, dass sie an Männern vorbeiläuft, welche nicht zu ihren Maharim gehören. In diesem Fall wäre es für sie verpflichtend ihr Gesicht zu bedecken, und es würde ihr nicht schaden, falls dabei dieser Gesichtsschleier ihr Gesicht berührt.
Was denjenigen anbetrifft, welcher eines dieser Verbotenen Dinge aus Vergesslichkeit, Unwissenheit oder Zwang tut, so ist er zu keine Sühne verpflichtet. Dies aufgrund der Aussage Allahs, erhaben sei Er: „Und wenn ihr versehentlich darin gefehlt habt, so ist das keine Sünde von euch“ [Al-Ahzab 33:5]
Und bezüglich des Tötens von Wild, was zu den verbotenen Dingen, während des Ihram-Zustand, gehört, sagte der Erhabene: „O ihr, die ihr glaubt! Tötet kein Wild, während ihr pilgert. Und (wenn) einer von euch ein Tier vorsätzlich tötet, so ist die Ersatzleistung (dafür) ein gleiches Maß vom Vieh, wie das, was er getötet (hat).“ [Al-Ma'ida 5:95]
Diese Texte weisen darauf hin, dass derjenige, welcher eines der im Ihram-Zustand verbotenen Dinge, aufgrund von Vergesslichkeit oder Unwissenheit, begeht, so ist er zu keiner Sühne dafür verpflichtet.
Und ebenso, wenn er dazu gezwungen wird. Dies aufgrund Seiner Aussage, erhaben sei Er: „ Wer Allah verleugnet, nachdem er geglaubt hat - den allein ausgenommen, der (dazu) gezwungen wird, während sein Herz im Glauben Frieden findet -, auf jenen aber, die ihre Brust dem Unglauben öffnen, lastet Allahs Zorn; und ihnen wird eine strenge Strafe zuteil sein.“ [ An-Nahl 16:106]
Und wenn dieses für den Zwang zum Unglauben (Kufr) gilt, so gilt es eher für etwas, was geringer davon ist.
Wenn jedoch derjenige, der es vergessen hatte, sich erinnert, so muss er dieses Verbotene unterlassen. Und wenn es demjenigen, der unwissend war, bekannt geworden ist, so muss er das Verbotene unterlassen. Und wenn der Zwang bei dem Gezwungenen nicht mehr vorhanden ist, so ist er dazu verpflichtet das Verbotene zu unterlassen.
Ein Beispiel hierfür ist, dass wenn ein Pilger (Muhrim) aus Vergesslichkeit seinen Kopf bedeckt und sich danach erinnert, so muss er die Kopfbedeckung abnehmen. Oder falls er seine Hände mit einem Duftstoff wäscht und sich danach erinnert, so muss er seine Hand waschen, bis die Duftspuren entfernt wurden usw.
Und Allah weiß es am besten.