Freitag 21 Jumaada Al-Awwah 1446 - 22 November 2024
German

Die angemessene Pflege der Gräber und die verbotene Pflege.

Frage

Einer meiner Verwandten hat ihre Geschwister gebeten, Geld zu spenden, um sich um das Grab ihrer Mutter zu kümmern, das sehr verstaubt ist und von kleinen Bäumen umgeben ist. Das Grab ist von Eisengittern umgeben und mit weißer Farbe gestrichen, auf der der Name und das Geburtsdatum ihrer Mutter stehen usw. Ist es ihnen erlaubt, etwas Geld zu spenden, um sich darum zu kümmern?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens:

Das Grab hat in der islamischen Gesetzgebung einen hohen Grad an Unverletzlichkeit. Niemand darf es vernachlässigen oder verunstalten. Der Prophet - Allahs Segen und Frieden seien auf ihm - verbot das Sitzen auf einem Grab ausdrücklich. Es wird überliefert, dass Abu Huraira - möge Allah mit ihm zufrieden sein - sagte, der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden seien auf ihm - sagte: „Es ist besser für einen von euch, auf glühender Kohle zu sitzen, die seine Kleidung verbrennt und bis zu seiner Haut gelangt, als auf einem Grab zu sitzen." Überliefert von Muslim (971).

Diese Unverletzlichkeit erfordert von den Muslimen, dass sie das Grab in dem Maße pflegen, das die Würde des Verstorbenen bewahrt, seine Würde schützt und es nicht Schaden und Respektlosigkeit aussetzt. Dies kann durch folgende Mittel geschehen:

1. Das Aufstellen eines Zeichens am Kopfende des Grabes, wie es der Prophet - Allahs Segen und Frieden seien auf ihm - am Grab des edlen Gefährten Uthman ibn Ma’zhun tat, (wie von) Abu Dawud überliefert (Nr. 3206). An-Nawawi - möge Allah ihm barmherzig - sagte: „Es ist die Sunnah, am Kopfende des Grabes ein Zeichen zu setzen, sei es aus Stein, Holz oder anderen (Sachen) wie diesen. So sagten es auch Asch-Schafi'i und der Autor (gemeint ist Asch-Schirazi) und alle anderen (unserer) Gefährten." Ende des Zitats, entnommen aus: Al-Majmu’ (5/256). 

2. Das Anheben des Grabes um nur eine Handbreite (über dem Boden) und nicht mehr, so war das Grab des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Ibn Qudamah sagte: „Das Grab wird nur um die Höhe einer Handbreite über dem Boden angehoben, damit man weiß, dass es ein Grab ist. Man sollte sich davor hüten (indem man nicht drauftritt oder Ähnliches) und um Barmherzigkeit für ihn bitten... Es ist nicht empfohlen, das Grab mehr als nur ein wenig anzuheben." Ende des Zitats, entnommen aus: „Al-Mugni” (2/190).

Es wird in Al-Mawsu’ah Al-Fiqhiyyah (11/342) erwähnt, dass sich die Rechtsgelehrten darüber einig waren."

3. Die gesamte Friedhofsfläche sollte von einer Mauer umgeben sein, die sie schützt und von ihrer Umgebung abgrenzt. Dies schützt sie vor Schäden durch kleine Kinder und Tiere, die möglicherweise die Gräber beschädigen. Siehe: Fatwa Ash-Sheikh Muhammed bin Ibrahim, 3/211-212; Ahkam Al-Maqabir von As-Suhaybani (457).

Zweitens:

Was die verbotenen Mittel betrifft, die einige Menschen zur Pflege der Gräber ihrer Verwandten verwenden, so sind sie vielfältig und variieren je nach den unterschiedlichen Umgebungen. Dazu gehören:

1. Das Anheben des Grabes über die Erde um mehr als eine Handbreite, basierend auf der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden seien auf ihm - zu Ali ibn Abi Talib: „Lass keine Statue stehen, außer dass du sie zerstörst, und kein erhöhtes Grab, es sei denn, du ebnest es ein." Überliefert von Muslim (969).

2. Das Bauen auf den Gräbern. Jegliche (Art des) Bauens, sei es erhöht oder nicht, in Form einer Kuppel, eines Grabmals oder in irgendeiner anderen Form des Bauens. Es wurde in „Al-Mawsu’ah Al-Fiqhiyyah" (32/250) erwähnt: „Die Malikiten, Shafiiten und Hanbaliten sind der Ansicht, dass das Bauen über den Gräbern im Allgemeinen verabscheuungswürdig (arab. Makruh) ist, basierend auf dem Hadith von Jabir: „Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden seien auf ihm - untersagte es, Gräber einzugipsen oder über ihnen zu bauen.”

Unabhängig davon, ob es sich um den Bau einer Kuppel, eines Hauses oder etwas anderem handelt. Und die Hanafiten sagten: Es ist verboten, wenn es zur Schmückung ist, und es ist verabscheuungswürdig (arab. Makruh), wenn es zur Festigung nach der Beerdigung ist." Ende des Zitats.

3. Das Anstreichen des Grabes mit Farbe, Gips oder anderen Arten von Verzierungen. Es wurde in „Al-Mawsu’ah Al-Fiqhiyyah" (32/250) erwähnt: „Die Gelehrten sind sich einig, dass das Verputzen des Grabes (mit Gips o.Ä.) verabscheuungswürdig ist, wie es von Jabir - möge Allah mit ihm zufrieden sein - berichtet wurde, dass der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden seien auf ihm - das Verputzen des Grabes, das darauf Sitzen und das Bauen darauf verboten hat." Al-Mahalli sagte: „Das Verputzen bezieht sich auf das Bleichen mit Gips, was Kalk ist." Umayrah sagte: „Die Weisheit hinter dem Verbot ist die Verzierung, und es führt zur Verschwendung von Geld ohne religiösen Nutzen." Ende des Zitats.

4. Die Umzäunung des Grabes mit einer Mauer - abgesehen von den Mauern des Friedhofs, die es vor Unsinn und Verachtung schützen - oder mit einem Zaun, der wegen seiner Ähnlichkeit mit dem verbotenen Bau auf Gräbern problematisch ist. Sheikh Al-Albani - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Die Umzäunung des Grabes mit dieser dekorativen Einschränkung in dieser Form ist eine weitere Art von Unrecht, die die Menschen zur Sünde gegenüber Allah und Seinem Gesandten - Allahs Segen und Frieden seien auf ihm - verleitet, und die Verehrung des Toten auf eine Weise, die nach islamischem Recht nicht erlaubt ist, was häufig gesehen und sehr bekannt ist." Ende des Zitats, entnommen aus: „Tahdhir Al-Sajid” (S. 89).

5. Das Schreiben auf den Gräbern, sei es Lob, Anerkennung, Beileid oder Ähnliches, die in die Kategorie des Trauerns um den Toten fallen oder die Tür zur Überbewertung und Übertreibung in Bezug auf den Verstorbenen öffnen.

6. Das Pflanzen von Bäumen auf den Gräbern und das Anlegen von grünem Pflanzenbewuchs darauf, denn dies sind keine Bräuche der Muslime für ihre Gräber, vielmehr Bräuche der Christen, wie bereits in den Antworten mit den Nummern (14370), (41643) und (48958) dargelegt wurde.

Drittens:

Basierend auf dem Vorstehenden erfordert die islamisch korrekte Instandhaltung des Grabes kaum Ausgaben, solange das Grab vor Missbrauch und Schaden geschützt ist. Was das Streichen und den Bau darauf angeht, so sind das allesamt Pflegehandlungen, die am Grab verboten sind, ebenso wie das Umgeben (des Grabes) mit Eisengitter. Dass das Grab Staub aufweist, stellt keine Missachtung des Grabes dar; vielmehr ist dies eine gängige Angelegenheit für Gräber, in denen die Verstorbenen unter der Erde begraben werden.

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A