Alles Lob gebührt Allah..
Die Sunnah legt dar, dass es erlaubt ist das Abend- und Nachtgebet, aufgrund von Regen zusammen zu legen. Muslim (705) überlieferte von Sa'id ibn Jubair, dass ´Abdullah ibn ´Abbas, möge Allah mit ihnen zufrieden sein, sagte: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, legte das Mittags- und Nachmittagsgebet und das Abend- und Nachtgebet in Medina zusammen; weder hatte er Angst, noch regnete es.“ Ich fragte Ibn ´Abbas: „Warum hat er das getan?“ Er antwortete: „Damit er seine Nation/Gemeinde nicht in Bedrängnis setzt.“
Es ist erlaubt (die Gebete) zusammen zu legen, wenn der Schnee fällt, verglichen mit dem Regen.
Der Autor von „Kaschaf Al-Qana´“ sagte: „Es ist erlaubt die zwei Nachtgebete (Abend- und Nacht), jedoch nicht die zwei Tagesgebete (Mittags und Nachmittags), aufgrund von Schnee und Kälte zusammen zu legen. Weil diese unter das Urteil des Regens fallen. Und es ist, aufgrund der schweren Kälte, erlaubt bei Eis die zwei Nachtgebete zusammen zu legen.“
Schaikh ibn 'Uthaimin, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte über das Zusammenlegen aufgrund von Kälte: „Es ist nur unter der Bedingung erlaubt, dass sie (die Kälte) von kaltem Wind, der den Menschen beeinträchtigt, oder von herabfallendem Schnee begleitet wird. Denn wenn der Schnee herabfällt schädigt er zweifelsohne. Zu dieser Zeit ist das Zusammenlegen erlaubt.“ Und der ganze Text wird noch folgen.
Wisse, dass die hanbalitische Rechtschule, die umfangreichste Rechtschule bzgl. dem, was mit den erlaubten Entschuldigungsgründen für das Zusammenlegen, ist. Wir werden für dich diese Entschuldigungsgründe hier für den vollständigen Nutzen erwähnen.
Al-Bahuti, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte in „Kaschaf Al-Qana‘“ (5/2):
„(Über das Zusammenlegen) der Gebete … Es ist erlaubt das Mittags- und Nachmittagsgebet, in eine ihrer beiden Zeiten, und die zwei Nachtgebete (Abend und Nacht), in eine ihrer beiden Zeiten, zusammen zu legen. Dies sind die vier, die zusammen gelegt werden: Mittag mit Nachtmittag und Abend mit Nacht, in eine ihrer Zeiten. Was die erste (der zwei Zeiten, also Mittags oder Abends) angeht, so wird dieses „das vorgezogene Zusammenlegen“ genannt, oder (das nächste) „das zweite (Zusammenlegen)“ genannt. Es wird auch „Das späte (nach hinten verschobene) Zusammenlegen“ genannt.
(All dies) ist in acht Situationen erlaubt:
1. Beim Reisen, wenn man (die Gebete) kürzt. Es ist erlaubt die vierer Gebete (die mit vier Gebetseinheiten) zu kürzen (also aus vier Gebetseinheiten, macht man zwei), solange die Reise weder verpönt noch verboten ist.
2. Der Kranke, wenn er es (das Zusammenlegen) unterlässt, und ihm (aufgrund dessen) Erschwernis und Schwäche heimsuchen. Es ist bestätigt, dass es der Frau, die außerhalb ihrer Regelblutung blutet (Mustahaadah), und dies ist eine Art Krankheit, erlaubt ist, (die Gebete) zusammen zu legen. Ahmad argumentierte, dass die Krankheit schwerer als die Reise ist. Er (selbst) ließ sich (das Blut) (aus)schröpfen, dann nahm er das Abendessen zu sich und legte daraufhin sie (die zwei Nachtgebete) zusammen.
3. Die Stillende, aufgrund dessen, dass die vielen Unreinheiten ihr schwer fallen. Gemeint ist, dass es schwer fällt, diese (Unreinheiten) für jedes Gebet zu reinigen. Abu Al-Ma’ali sagte: „Sie ist wie eine Kranke (o. Gilt als Kranke).“
4. Der, der unfähig ist sich mit Wasser zu reinigen, oder für jedes Gebet den Tayammum (sich mit trockener Erde zu reinigen, als Ersatz, falls kein Wasser vorhanden ist) durchzuführen, weil das Zusammenlegen sowohl für den Reisenden als auch für den Kranken, wegen der Erschwernis, erlaubt wurde. Und der, der unfähig ist, sich für jedes Gebet zu reinigen, ist in der Bedeutung mit inbegriffen.
5. Der, der unfähig ist die (Gebets-)Zeit zu erkennen, wie der Blinde, oder der Verschollene. Darauf wies Ahmad hin und sagte es in „Ar-Ri’ayah“ und beschränkte sich darauf in „Al-Insaf“.
6. Die Mustahadah und Ihresgleichen, wie der, der von Harninkontinenz befallen ist, oder durchgehend Nasenbluten hat etc., aufgrund dessen, was in der Überlieferung von Hamnah steht, als sie den Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm, über die Blutung außerhalb der Monatsblutung befragte. Er sagte ihr dann: „Wenn du es schaffst das Mittagsgebet später, und das Nachmittagsgebet früher zu beten, dich wäschst, dann das Mittags- und Nachmittagsgebet zusammen betest, danach das Abendgebet später, und das Nachtgebet früher betest, dich hierauf wäschst und die zwei Gebete zusammenlegst, dann tu es.“ (Überliefert von Ahmad, Abu Dawud und at-Tirmidhi und er stufte es als authentisch ein) Wer von Harninkontinenz u.ä. befallen ist, ist in der Bedeutung mit inbegriffen.
7. und 8. Der, der beschäftigt ist (o. arbeitet) oder einen Entschuldigungsgrund hat, der ihm gestattet, das Freitagsgebet und das Gemeinschaftsgebet zu unterlassen, wie wenn man Angst um sein Leben, seiner Unantastbarkeit oder seinem Besitz hat oder dass die Lebensart, die man braucht, dadurch in Schaden gerät, wenn man das Zusammenlegen unterlässt, etc.
Diese Entschuldigungsgründe erlauben es, das Mittags- und Nachmittagsgebet und das Abend- und Nachtgebet zusammen zu legen.
Es gibt auch Entschuldigungsgründe, die es erlauben speziell das Abend- und Nachtgebet zusammen zu legen. Diese sind sechs, und er (Al-Bahuti) legte sie folgendermaßen dar:
„Es ist erlaubt die zwei Nachtgebete aufgrund von Regen, der die Kleidung, die Schuhe oder den Körper nass macht und mit dem Erschwernisse entsteht, zusammen zu legen. Al-Bukhari überlieferte mit eine seiner Überlieferungsketten, dass er (der Prophet), Allahs Segen und Frieden auf ihm, das Abend- und Nachtgebet in einer regnerischen Nacht zusammenlegte. Dies taten auch Abu Bakr, 'Umar und 'Uthman. Aber es ist, gemäß der Rechtschule, nicht erlaubt die Gebete aufgrund von Schatten (gemeint ist wahrscheinlich ein sehr bewölkter Himmel) oder schwachem Regen, der die Kleidung nicht nass macht, zusammen zu legen, aufgrund dessen, dass keine Erschwernis darin besteht.
Es ist erlaubt die zwei Nachtgebete, nicht die zwei Mittagsgebete, zusammen zu legen, wenn es schneit oder kalt ist, weil diese beiden unter dem Urteil des Regens fallen.
Es ist erlaubt die zwei Nachtgebete, bei Eis zusammen zu legen, da es zur harten Kälte, Morast und einem kalten harten Wind gehört. Ahmad sagte in einer Überlieferung von Maimuni: „Ibn Umar pflegte (die Gebete) in einer kalten Nacht zusammen zu legen.“ Andere fügten hinzu: „nachts.“ Und in „Al-Madhhab“, „Al-Mustau’ab“ und „Al-Kafi“ wurde: „… mit der Dunkelheit“, hinzugefügt.
Al-Qadi sagte:
„Wenn steht (beschlossen wird), dass man das Gemeinschaftsgebet aufgrund von Kälte unterlassen soll/kann, besteht darin ein Hinweis, dass Morast vorhanden ist, weil die Erschwernis der Kälte nicht größer als die des Morastes ist. Darauf weist der Bericht von Ibn Abbas hin, dass der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, (die Gebete) zusammenlegte, ohne, dass er sich (vor etwas) fürchten müsse, oder dass es regnete.“ Man kann daraus, wenn keine Krankheit besteht, nur den Morast darauf beziehen.
Al-Qadi sagte weiter:
„Und dies ist wahrscheinlicher, als es so zu verstehen, dass er (der Prophet) es ohne Entschuldigungsgrund machte, oder dass es aufgehoben wurde, weil man daraus einen Nutzen versteht. Somit ist es erlaubt die Gebete mit diesen Gründen zusammen zu legen, selbst wenn man zu Hause betet, oder in der Moschee seines Weges, deren Gassen überdachten sind, oder wenn man Sesshaft in der Moschee etc. ist, oder für jemanden, der nur wenige Schritte von der Moschee entfernt wohnt. Auch wenn einen nur wenig davon trifft, so ist es erlaubt, die Gebete in diesen Fällen zusammen zu legen, da die allgemeine Erlaubnis/Erleichterung sowohl bei Vorhandensein von Erschwernis oder nicht, wie beim Reisen, gleich bleibt (sich nicht unterscheidet). Diese Erlaubnis/Erleichterung bezieht sich nur auf die zwei Nachtgebete, weil sie nur in ihrer Zeit überliefert wurden, und weil es darin noch schwerer fällt, da sie in der Dunkelheit ausgeführt werden. Und (die Erlaubnis bezieht sich auf) die Reise, aufgrund der Reise und der fehlenden Gesellschaft, im Gegensatz zu dem, was hier ist.“ (Ende der zusammengefassten Aussage)
Schaikh ibn 'Uthaimin, möge Allah ihm barmherzig sein, zog vor, dass man bei diesen Entschuldigungsgründen auch die zwei Mittagsgebete zusammen legen kann, wenn es mühselig (für den Betenden) wird.
Er, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:
„Die richtige Meinung bzgl. dieser Thematik ist, dass es erlaubt ist, die zwei Mittagsgebete, für diese Entschuldigungsgründe, zusammen zu legen, so wie es erlaubt ist, die zwei Nachtgebete zusammen zu legen. Der Grund dafür ist die Mühsal. Wenn sie nachts oder tagsüber vorhanden ist, ist es erlaubt zusammen zu legen.“ (Aus „Asch-Scharh al-Mumti‘“ 393/4)
Er, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:
„Wenn es sehr kalt, mit einem Wind, der den Menschen Schaden zufügt, wird, ist es dem Menschen erlaubt, das Mittags- und Nachmittagsgebet, und das Abend- und Nachtgebet zusammen zu legen. Da Muslim in seinem Sahih-Werk von Abdullah ibn 'Abbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überlieferte, dass der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, in Medina (die Gebete) zusammenlegte; weder hatte er Angst, noch regnete es. Ibn Abbas wurde gefragt: „Was wollte er dadurch (bezwecken)?“ Er sagte: „Er wollte seine Nation (Umma) nicht in Bedrängnis versetzen.“ Dies beweist, dass die Weisheit von der Erlaubnis des Zusammenlegens (der Gebete), die Beseitigung der Mühseligkeit von den Muslimen ist. Und wenn nicht, dann ist es nicht erlaubt (sie) zusammen zu legen. Und die Mühsal der Kälte gilt nur, wenn mit ihr kalte Luft oder Wind vorhanden ist. Doch wenn keine (kalte) Luft/Brise vorhanden ist, dann soll man sich vor der Kälte mit viel Kleidung schützen und sich selber damit nicht schädigen. Wenn uns deshalb jemand fragt: „Ist das Zusammenlegen allein bei starker Kälte erlaubt?“ So sagen wir: Es ist nicht erlaubt, außer unter der Bedingung, dass sie von einem kalten Wind begleitet wird, der den Leuten Schaden zufügt. Oder wenn es von Schnee begleitet wird. Denn, wenn der Schnee herabfällt, fügt er ohne Zweifel Schaden zu. Demzufolge ist es erlaubt (sie) zusammen zu legen. Aber wenn es nur kalt ist, dann ist dies kein Grund, der das Zusammenlegen erlaubt, denn wer zwei Gebete ohne islamisch rechtlichen Grund zusammenlegt, so begeht er eine Sünde. Und das Gebet, welches man mit dem zusammenlegt, das (von der Zeit) davor war, ist nicht gültig und wird nicht gezählt. Man muss sie sogar wiederholen. Und wenn es ein verspätetes Zusammenlegen ist, dann wurde das erste Gebet nicht in seiner Zeit gebetet und dadurch begeht man (auch) eine Sünde. Ich wollte auf diese Thematik hinweisen, da einige Leute mir erzählten, dass sie vor zwei Nächten (die Gebete) aufgrund von Kälte zusammenlegten, ohne dass es eine/n Wind/Brise gab, der den Leute Schaden zufügt. Das ist ihnen nicht erlaubt.“ (Aus „Liqa Al-Bab Al-Maftuh“ 1/18)
Und Allah weiß es besser.