Montag 22 Jumaada Ath-Thaany 1446 - 23 Dezember 2024
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Das Bekanntgeben von Totengebeten über soziale Netzwerke

Frage

Einige unserer Brüder, möge Allah es ihnen mit Gutem vergelten, haben auf Facebook, Twitter und WhatsApp Seiten erstellt, in denen die Totengebete in ihren Städten bekannt gegeben werden. Außerdem versenden sie SMS-Nachrichten an ihre Freunde, um sie auf diese Totengebete hinzuweisen. Zählt diese Handlung als die Todesanzeige, die verboten ist?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens:

Es gibt drei Arten von Todesanzeigen: Verbotene, verpönte und erlaubte.

Die verbotene Todesanzeige ist wie die Todesanzeige der Angehörigen der vor-islamischen Zeit, in der danach gerufen wird. Darin werden in allgemeinen Festen die Abstammung und Eigenschaften des Verstorbenen erwähnt, oder es wird von Schluchzen, Wehklagen oder Unruhen begleitet.

Die verpönte Todesanzeige ist, dass der Tod der Person öffentlich verkündet wird und die Stimmen werden erhoben ohne die Abstammung und Eigenschaften des Verstorbenen zu erwähnen.

Und die erlaubte Todesanzeige ist, dass bloß der Tod des Verstorbenen erwähnt wird. Und in den Belegen aus der Sunnah wird bewiesen, dass diese Art der Todesanzeige erlaubt ist. So hat der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- den Tod des Negus (An-Najaschi), der Märtyrer von Mu'tah und Anderen verkündet.

Und in der Antwort auf die Frage Nr. 60008 haben wir bereits die Aussagen der Gelehrten, die dies beweisen, angeführt.

Al-Kasani sagte: „Es besteht kein Problem darin die Menschen über den Tod eines Verwandten, Freundes oder Nachbarn in Kenntnis zu setzen, damit sie sein Recht auf ein Gebet für ihn ausführen, Bittgebete für ihn sprechen und dem Totenzug folgen. Außerdem besteht in der öffentlichen Verkündung ein Ansporn danach gute Taten zu verrichten und sich auf den Tod vorzubereiten, wodurch es in die Kategorie eingeteilt wird sich zur Rechtschaffenheit und Gottesfurcht zu helfen, ein Grund für das Gute zu sein und darauf hinzuweisen.“ Aus „Al-Badai' As-Sanai'“ (3/207).

In den Rechtsurteilen des Ständigen Komitees (8/402) steht: „Es ist erlaubt die Verwandten, Freunde und Nachbarn des Verstorbenen einzuladen, damit sie für ihn beten, Bittgebete sprechen, seinem Totenzug folgen und bei seiner Beisetzung helfen. Denn der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- hat seinen Gefährten vom Tod des Negus -möge Allah ihm barmherzig sein- berichtet, damit sie für ihn beten.“

Zweitens:

Es besteht kein Problem darin, den Tod eines Menschen über soziale Netzwerke, wie Facebook, Twitter, WhatsApp etc., oder über Email und SMS, zu verkünden, wenn damit beabsichtigt wird, dass die Leute einem Totengebet beiwohnen, für den Verstorbenen Bittgebete zu sprechen und um Vergebung zu bitten oder um den Angehörigen sein Beileid auszusprechen. Denn dies ist dann ein Mittel zu diesen guten Taten.

Scheich 'Abdul 'Aziz Ibn Baz -möge Allah ihm barmherzig sein- wurde über Anzeigen von Toten in den Zeitungen gefragt.

Er antwortete: „Wir wissen nichts (negatives) darüber. Es ist etwas Gutes.“ Aus „Masail Al-Imam Ibn Baz“, von Ibn Mani (S. 108).

Schaikh Ibn 'Uthaimin sagte: „Was das Verkünden des Todes eines Verstorbenen angeht, so besteht kein Problem darin, wenn es für einen guten Zweck dient, wie wenn der Verstorbene oft mit Menschen zu tun hatte und sein Tod dann öffentlich verkündet wird, in der Hoffnung, dass jemand, dem noch etwas zusteht, sein Recht bekommt.“ Aus „Majmu' Fatawa wa Rasail Al-'Uthaimin“ (17/461).

Schaikh Ibn Jibrin sagte: „Es besteht kein Problem darin die Nachricht über den Tod von Personen zu verbreiten, die für das Gute und die Rechtschaffenheit bekannt waren, damit die Muslime für sie um Barmherzigkeit bitten und Bittgebete sprechen. Es ist aber nicht erlaubt sie mit Dingen zu loben/würdigen, die nicht zutreffen, denn das sind dann offenkundige Lügen.“ Aus „Fatawa Islamiyyah“ (2/106).

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A