Samstag 8 Jumaada Al-Awwah 1446 - 9 November 2024
German

Das Urteil über die Arbeit als Wachmann in einem Einkaufszentrum, das einige verbotene Dinge beinhaltet.

Frage

Ich bin verheiratet und lebe in Frankreich. Ich arbeite als Wachmann im Sicherheitsdienst für ein französisches Sicherheitsdienstunternehmen. Meinen monatlichen Lohn verdiene ich in diesem Unternehmen. Es selbst hat Verträge mit Einkaufszentren, und alles hat mit dem Wachdienst zu tun. Dieses Unternehmen schickt uns, an verschiedenen Orten zu arbeiten, zu ihren Vertragspartnern. Was mich anbelangt, so wollte Allah, dass ich seit dem ersten bis zu heutigen Tag an einem Arbeitsort bleibe, nämlich in einem großen Einkaufszentrum. Die überwiegende Ware, die dort verkauft wird, stellt Männerkleidung da, Frauenkleidung, Kinder- und Neugeborenenkleidung, Haushaltswaren, Taschen, Süßigkeiten, Spielzeug, Schulsachen, sonstiges Zubehör etc.. Im ganzen Zentrum sind islamrechtlich erlaubte und unerlaubte Dinge vermischt. Jedoch in Gesamtheit gesehen überwiegen die islamrechtlich erlaubten Sachen die unerlaubten. Ich arbeite nicht innerhalb des Zentrums, sondern im Lager des Einkaufszentrums, der für die Warenannahme bestimmt ist. Allah sei Dank, hilft es mir an diesem Ort zu arbeiten, da ich dort die Gebete zu ihrer rechten Zeit verrichten kann. Alhamdulillah. Ich muss auch nicht meinen Bart rasieren, da ich im Lager arbeite und keinen Kundenkontakt habe. Meine Frage lautet: Was ist das Urteil über diese Arbeit, wohl wissend, dass darin die islamrechtlich erlaubten Sachen die unerlaubten überwiegen? Und was ist das Urteil über meinen monatlich Lohn, ist dieser ebenso vermischt (verdient), wohl wissend, dass ich meinen Lohn vom Sicherheitsunternehmen bekomme und nicht vom Einkaufszentrum?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Es gibt keine Einwände dagegen, in Läden und Geschäften, die Erlaubtes verkaufen, wie Kleidung etc., als Wachmann (im Sicherheitsdienst) zu arbeiten. Es ist nicht erlaubt, an Orten zu arbeiten, an denen nur Verbotenes angeboten wird oder an denen überwiegend verbotene Dinge angeboten werden, wie im Falle zinsbasierter Banken, Kneipen (Bars), Spielotheken, Casinos etc., weil das Beihilfe zur Sünde und Ungehorsam (an Allah) darstellt.

Allah -erhaben ist Er- sagte: „Helft einander zur Güte und Gottesfurcht, aber helft einander nicht zur Sünde und feindseligem Vorgehen, und fürchtet Allah! Allah ist streng im Bestrafen.“ (Al-Maidah 5:2)

In den „Fatawa Al-Lajnah Ad-Daima“ (14/481) lautet es: „Ist es dem Soldaten (sei er ins seiner Ausbildungszeit oder nicht) erlaubt Kirchen zu bewachen, Kneipen (Bars), Kinos oder Kasinos und Läden, die Alkohol (Berauschendes) verkaufen?“
Antwort: „Es ist nicht erlaubt im Wachdienst (Sicherheitsdienst) für Kirchen, Läden, die Alkohol (Berauschendes) verkaufen, Kinos etc. zu arbeiten, weil dies die Beihilfe zur Sünde darstellt, wo doch Allah -majestätisch und mächtig ist Er- die Beihilfe zur Sünde verboten hat, als Er sagte: ‚Helft einander zur Güte und Gottesfurcht, aber helft einander nicht zur Sünde und feindseligem Vorgehen, und fürchtet Allah! Allah ist streng im Bestrafen.‘“ (Al-Maidah 5:2)

(In Unterschrift: ˈAbdullah Ibn Ghudyan, ˈAbdur-Razzaq ˈAfifi, ˈAbdul-ˈAziz Ibn Baz)
[Ende des Zitats]

Siehe die Antwort auf die Frage Nr. (173073).

Wenn im Laden, in dessen Lager du als Wachmann arbeitest, das Erlaubte das nicht Erlaubte überwiegt, und du nicht direkt bei einer verbotenen Sache Beihilfe leistet, wie z. B. durch das Tragen oder die Kommissionierung (Aufzeichnung), so gibt es nichts dagegen einzuwenden, dass du deine Arbeit fortsetztest, unter Berücksichtigung des Überwiegenden.

Außerdem stellt das Vorhandensein von verbotenen Sachen in Läden (Einkaufszentren) eine allgemeine Misere dar. Eine Regel in der Islamischen Jurisprudenz besagt: „Über die sekundäre Angelegenheit kann hinweggeschaut werden, wobei es bei der primären nicht der Fall ist.“
Zudem hast du erwähnt, dass du während deiner Arbeit die Gebete in ihrer Zeit verrichten und deinen Bart wachsen lassen kannst.
Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A