Montag 22 Jumaada Ath-Thaany 1446 - 23 Dezember 2024
German

Das Urteil darüber, dass man das Firmenhandy für persönliche Angelegenheiten benutzt, wenn das Guthaben zum Monatsende ausläuft

Frage

Unsere Betriebsleitung schenkt einigen Arbeitern ein persönliches Handy, das man für die Arbeit benutzen soll. Darin ist auch eine Sim-Karte und jedem Monat werden dem Benutzer zehn Dinar Guthaben und weitere zehn als Bonus, 1 gb für das Internet. Dazu kommt noch, dass die Betriebsangestellten untereinander umsonst anrufen können. Demzufolge werden die Telefonate nur für Leute außerhalb der Betriebsleitung gehalten und dafür kommen keine zusätzlichen Gebühren auf. Ebenso verhält es sich mit dem Internet, denn dies wird gar nicht für die Arbeit benutzt. Und am Ende jeden Monats wird das und die Zusatztelefonate gekündigt und mit einem neuen Guthaben ersetzt, wobei die Benutzung des Telefonguthabens und Internets keinerlei Nachteile für die Betriebsleitung bringt und es belastet die Betriebsleitung durch keinerlei zusätzlichem Betrag, den sie zahlen müsste. Sie zahlt einen konstanten monatlichen Betrag als Gegenleistung für das Abonnement. Wie ist das Urteil darüber das Telefon- und Internetguthaben für persönliche Zwecke zu nutzen?

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens: Das Urteil über die Benutzung beruflicher Zwecke für den persönlichen Nutzen

Die Grundlage besagt, dass das Firmenhandy nur zugunsten der Arbeit benutzt werden darf, und das Handy und Guthaben sind ein, für den Angestellten, anvertrautes Gut, so darf er darüber nur mit einer Erlaubnis verfügen, Allah -erhaben ist Er- sagte: „O die ihr glaubt, zehrt nicht euren Besitz untereinander auf nichtige Weise auf, es sei denn, dass es sich um einen Handel in gegenseitigem Einvernehmen handelt.“ [An-Nisa:29]

Und der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Gewiss, euer Blut, Vermögen und eure Ehre sind zwischen euch verboten/unverletzlich (Haram), so wie dieser euer Tag und Monat in dieser eurer Ortschaft unverletzlich/verboten ist. Und der Anwesende/Zeuge soll (es) dem Abwesenden übermitteln.“ Überliefert von Al-Bukhary (67) und Muslim (1679).

Er -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte auch: „Das Vermögen einer Person ist nicht erlaubt, bis sie damit einverstanden ist.“ Überliefert von Ahmad (20172) und Al-Albani stufte dies in „Irwa Al-Ghalil“ (1459) als authentisch ein.

Und wenn dem Angestellten das Guthaben als Geschenk gegeben wird, und bedingt wird, dass er es für bestimmte Telefonate benutzen soll, dann muss er sich daran halten. Wie ist es dann, wenn es ihm nur für die Arbeit gegeben wird?

Schaikh Ibn 'Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Und die Regel diesbezüglich bei uns besagt: Wer von den Leuten für eine bestimmte Sache Geld nimmt, der darf es nicht für etwas anderem ausgeben, außer er bittet sie dafür um Erlaubnis.“ Aus „Al-Liqa Asch-Schahri“ (4/9).

Schaikh Ibn 'Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- wurde gefragt: „Wie ist das Urteil darüber, wenn der Angestellte einige kleine Regierungsdinge im Büro für persönliche Zwecke benutzt, wie einen Stift, Umschlag, Lineal etc.? Möge Allah es Euch mit Gutem vergelten.“

Er antwortete: „Es ist nicht erlaubt Regierungmaterialien, die im Büro sind, für den persönlichen Gebrauch zu verwenden, denn dies widerspricht dem anvertrauten Gut, bei dem Allah verpflichtet hat, dass man dieses wahren muss. Nur bei Dingen, die keinen Schaden mit sich ziehen, wie ein Lineal, da dieser weder irgendeinen Einfluss hat noch schadet. Was aber einen Stift, Blätter oder Fotoapparate betrifft, so ist die Verwendung dieser speziellen Regierungsmaterialien verboten.“ Aus „Fatawa Islamiyah“ (4/306).

Zweitens: Das Urteil über Telefonate, die über dem Arbeitsbedarf und dem kostenlosen Guthaben hinausgehen.

Bei Telefonaten, die über dem Arbeitsbedarf oder dem kostenlosen Guthaben hinausgehen, wenn diese danach gekündigt und dann nicht mehr für die Arbeit verwendet werden, dann ist es ersichtlich, dass die Verwendung des Angestellten dessen besser ist, als dass es vollkommen verschwindet, ohne dass man davon profitiert oder etwas für die Arbeit davon ersetzt hat. Der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- hat verboten Geld zu verschwenden. Und das überschüssige Guthaben, das die Arbeit nicht braucht und sich nicht darum kümmert davon zu profitieren, wird verloren gehen.

In den Rechtsgutachten des Ständigen Komitees (15/391) wurde gefragt: „Manchmal nehme ich aus meiner Arbeit Materialien, die wir auf der Arbeit benutzen, wie Kopierpapier, ein benutztes Schreibmaschinenfarbband, Stifte oder Kopien, um sie persönlich zu verwenden oder einem Freund hau geben. Manchmal bitte ich den Chef um Erlaubnis, der es mir dann auch erlaubt, und manchmal erlaubt er es mir nicht, jedoch nehme ich sie, ohne seine Erlaubnis. Ist es verboten diese zu nehmen, ob mit der Erlaubnis des Chefs oder ohne? Wobei diese Dinge weder dem Chef noch irgendeiner Person in der Firma gehören. Und wenn es Materialien gibt, die weggeworfen werden, und ich diese nehme, lastet dann etwas auf mir? Ich bitte um eine Antwort.“

Antwort: „Es ist dem dem Angestellten oder Arbeiter nicht erlaubt Materialien der Firma oder Leitung oder ihren Besitz für spezielle Zwecke zu verwenden, da dies eine Übertretung der Rechte der Anderen, ohne ihre Erlaubnis, darstellt. Und der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Das Vermögen einer Person ist nicht erlaubt, bis sie damit einverstanden ist.“

Doch wenn es Materialien gibt, die in den Müll geworfen werden, dann besteht kein Problem darin diese zu nehmen, da ihre Besitzer von diesen abgelassen haben.

Allah verleiht den Erfolg und der Allahs Segen und Frieden seien auf unserem Propheten Muhammad, seiner Familie und Gefährten.

Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschungen und Rechtsgutachten

Bakr Abu Zaid, 'Abdul 'Aziz Al Asch-Schaikh, Salih Al-Fauzan, 'Abdullah Ibn Ghudayyan, 'Abdurrazzaq 'Afifi, 'Abdul 'Aziz Ibn 'Abdillah Ibn Baz.“

Wenn man aber die Arbeit oder den verantwortlichen Leiter danach fragt, dann ist es auf jeden Fall besser und vernünftiger.

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A