Donnerstag 6 Jumaada Al-Awwah 1446 - 7 November 2024
German

Der Murabaha-Verkauf an den Auftraggeber des Kaufs

Frage

Bei uns gibt es eine Institution, deren Aufgabe es ist, das Vermögen von Waisen zu vermehren. Verantwortlich dafür sind der oberste Richter und die Scharia-Gerichte. Diese Institution kümmert sich um das Vermögen der Waisen und vermehren es durch Investitionen in Projekte und durch Kreditvergabe. Die Vorgehensweise dieser Institution ist wie folgt: Eine Person, die eine Ware (Wohnung, Auto, Möbel, Land) kaufen möchte, wählt diese Ware aus und geht dann zu dieser Institution. Die Institution entsendet einen ihrer Mitarbeiter zur Besichtigung der Ware, dann kauft die Institution diese Ware und verkauft sie anschließend an die Person, die sie kaufen möchte, auf Ratenbasis mit einer bestimmten Gewinnmarge (z.B. 5%).

Gibt es irgendeinen Zweifel daran, dass diese Verkaufsweise Zins (arab. Riba) beinhaltet?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens:

Die Fürsorge für Waisen, die Investition und Vermehrung ihres Vermögens zum Nutzen ihrer selbst, ist eine gute und nützliche Tat. Wir bitten Allah, den Verantwortlichen dafür reichlich zu belohnen. Diese Tat gehört zur Pflege der Waisen, über die der Prophet – Allahs Segen und Frieden auf ihm – sagte: „Ich und derjenige, der sich um eine Waise kümmert, werden im Paradies so sein.” – Und er deutete dabei mit dem Zeigefinger und dem Mittelfinger und spreizte sie etwas auseinander. Überliefert von Al-Bukhari (5304) und Muslim (2983).

An-Nawawi – möge Allah ihm barmherzig sein – sagte in „Sharh Muslim”: „Derjenige, der sich um eine Waise kümmert” ist derjenige, der sich um ihre Angelegenheiten kümmert, sei es durch Unterhalt, Kleidung, Erziehung und andere (Dinge). Dieser Vorzug wird sowohl für denjenigen erlangt, der die Waise von seinem eigenen Vermögen versorgt, als auch für denjenigen, der sie von dem Vermögen der Waise aus versorgt, aufgrund einer rechtlichen Vormundschaft.” Ende des Zitats.

Es wurde über den Handel mit dem Vermögen von Waisen berichtet, was von Umar – möge Allah mit ihm zufrieden sein – überliefert wurde: „Suchet Gewinn mit dem Vermögen der Waisen, damit die Almosen es nicht aufzehren.“ Überliefert von Ad-Daraqutni und Al-Baihaqi. Er sagte: „Diese Überlieferungskette ist authentisch, und es gibt (weitere) Belege von Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein.“ Es wird auch in Form einer Marfu’-Überlieferung über den Propheten – Allahs Segen und Frieden auf ihm – berichtet, aber Al-Albani – möge Allah ihm barmherzig sein – stufte sowohl die Marfu’-, als auch Mauquf-Überlieferung als schwach ein. Siehe: „Irwa’ Al-Ghalil“ (3/258).

Zweitens:

Die beschriebene Methode wird von den Gelehrten als „Murabaha-Verkauf“ bezeichnet. Das bedeutet, dass eine Person an einer bestimmten Ware interessiert sein könnte und zu einer anderen Person, einer Institution oder einer Bank geht, um die gewünschte Ware und deren Spezifikationen festzulegen. Er verspricht, die Ware von der Institution oder Bank zu kaufen, nachdem diese sie erworben hat, zu einem Gewinn, auf den sie sich geeinigt haben. Diese Transaktion ist nur unter zwei Bedingungen zulässig:

Erstens: Die Institution muss die Ware besitzen, bevor sie sie verkauft. Sie muss die Wohnung oder das Auto tatsächlich für sich selbst kaufen, bevor sie sie an den Interessenten und Käufer weiterverkauft.

Zweitens: Die Institution muss die Ware vor dem Verkauf an den Kunden in Empfang nehmen. Der Empfang hängt von der Art der Ware ab: Bei einem Auto bedeutet dies beispielsweise, dass es vom Standort des Verkäufers zur Institution transportiert wird. Bei einer Wohnung bedeutet es, dass sie leergeräumt und die Schlüssel übergeben werden und so ähnlich.

Wenn die Transaktion diese beiden Bedingungen oder eine von ihnen nicht erfüllt, ist sie verboten. Das bedeutet Folgendes:

Wenn die Bank oder die Institution die Ware nicht tatsächlich für sich selbst kauft, sondern lediglich einen Scheck über den Betrag für den Kunden ausstellt, handelt es sich um ein zinsbasiertes Darlehen. In diesem Fall leiht die Institution dem Kunden den Preis der Ware (zum Beispiel 100.000) und verlangt die Rückzahlung eines höheren Betrags (zum Beispiel 107.000).

Und wenn die Institution die Ware gekauft hat, aber verkauft, bevor sie sie in Empfang genommen hat, ist dies ebenfalls unzulässig. Der Prophet – Allahs Segen und Frieden auf ihm – sagte zu Hakim ibn Hizam: „Wenn du eine Ware kaufst, dann verkaufe sie nicht, bevor du sie in Empfang genommen hast.“ Überliefert von Ahmad (15399) und An-Nasa’i (4613), und Al-Albani stufte ihn in „Sahih Al-Jami‘“ (342) als authentisch ein.

Ad-Darqutni und Abu Dawud (3499) berichteten von Zaid ibn Thabit – möge Allah mit ihm zufrieden sein -, dass der Prophet – Allahs Segen und Frieden auf ihm – sagte: „Es ist verboten, Waren dort zu verkaufen, wo sie gekauft wurden, bis die Händler sie in ihren Besitz genommen haben.“ Al-Albani stufte ihn in „Sahih Abu Dawud” als gut (hasan) ein.

In den beiden Sahih-Werken (arab. Sahihain) wird von Ibn Abbas – möge Allah mit ihnen beiden zufrieden sein – berichtet, dass der Prophet – Allahs Segen und Frieden auf ihm – sagte: „Wer Nahrung kauft, soll sie nicht verkaufen, bis er sie vollständig erhalten hat.“ Überliefert von Al-Bukhari (2132) und Muslim (1525). Ibn Abbas fügte hinzu: „Ich nehme an, dass das für alles gilt.“ Das bedeutet, es gibt keinen Unterschied zwischen Nahrung und anderen Waren in dieser (Angelegenheit).

Und das Empfangene wird entsprechend seiner Art behandelt, wie zuvor erwähnt. Shaikh Ibn Uthaimin – möge Allah ihm barmherzig sein – sagte dazu: „Was transportiert wird, wie zum Beispiel Kleidung, Tiere, Autos und Ähnliches, wird durch den Transport als empfangen betrachtet; denn das ist die übliche Praxis.‘“ Ende des Zitats, entnommen aus: „Ash-Sharh Al-Mumti‘“ (8/381).

In den Fatawa des ständigen Komitees (13/153) heißt es: „Wenn jemand von einer anderen Person verlangt, ein bestimmtes Auto oder ein Auto mit bestimmten Merkmalen zu kaufen und ihm verspricht, es von ihm zu kaufen, und das Auto dann gekauft und in Besitz genommen wurde, ist es dem Käufer erlaubt, es anschließend zu dem vereinbarten Preis, entweder bar oder in Raten, mit einem festgelegten Gewinn zu kaufen. Dies ist nicht als der Verkauf einer Ware zu betrachten, die man nicht besitzt, weil der Verkäufer die Ware nach dem Kauf und Empfang an den Käufer verkauft hat. Es ist ihm nicht erlaubt, die Ware an seinen Freund zu verkaufen, bevor er sie gekauft hat oder nach dem Kauf, aber vor dem Empfang, verkauft hat, aufgrund des Verbots des Propheten – Allahs Segen und Frieden auf ihm – des Verkaufens von Waren, bevor die Händler sie in ihren Besitz genommen haben.“ Ende des Zitats.

Der Islamische Fiqh-Rat hat eine Entscheidung veröffentlicht, die den Verkauf durch Murabaha in dieser Form als zulässig erklärt. So heißt es darin: „Der Murabaha-Verkauf an den Käuferauftraggeber ist zulässig, wenn er auf eine Ware angewendet wird, nachdem diese in den Besitz des Beauftragten übergegangen ist und der gesetzlich erforderliche Empfang erfolgt ist. Dies gilt, solange die Verantwortung für den Verlust der Ware vor der Lieferung und die Haftung für verdeckte Mängel oder ähnliche Gründe für die Rückgabe nach der Lieferung beim Beauftragten verbleiben. Es müssen alle Verkaufsbedingungen erfüllt sein und es dürfen keine Hindernisse vorhanden sein.“ Ende des Zitats, entnommen aus: Majallat Al-Majma’, (5/2/753, 965).

In diesem Fall, wenn die zuständige Institution die Ware tatsächlich kauft und nicht nur auf dem Papier, und sie von ihrem Ort entfernt und dann verkauft, ist der Verkauf gültig, und diese Transaktion ist zulässig.

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A