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Wenn die Frau sich während des Neunten, Zehnten und Elften von Muharram in ihrer monatlichen Menstruationsphase befindet, ist es ihr erlaubt diese Tage nachzufasten?
Alles Lob gebührt Allah..
Wenn jemand das Fasten das Fasten von 'Aschura verpasst, so kann er es nicht nachholen, da dieses nicht überliefert (bestätigt) wurde, und weil die Belohnung mit dem Fasten des Tages von 'Aschura verbunden ist, welcher eben verpasst wurde.
Schaikh Ibn 'Uthaimin, möge Allah ihm barmherzig sein, wurde gefragt:
„Wenn der Tag von 'Aschura eintrifft, während sich die Frau in ihrer Menstruationsphase befindet, soll sie sein Fasten nachholen? Und gibt es eine Regel bezüglich dessen, was man an freiwilligem Fasten nachholen kann oder nicht? Möge Allah dich mit Gutem belohnen.“
Er antwortete:
„Die freiwilligen Taten sind von zweierlei Art: Die eine Art, welche einen Grund hat und die andere Art, welche keinen Grund hat. Was nun (an Taten) einen Grund hat, und man verpasst es, da der Grund verpasst worden ist, so wird das nicht nachgeholt, wie z.B. Das Gebet zur Begrüßung der Moschee (Tahiyya Al-Masjid). Wenn ein Mann (die Moschee betritt) und sich hinsetzt, dann länger Sitzen bleibt und daraufhin das Gebet zur Begrüßung der Moschee verrichten will, so wird das nicht als das Tahiyya-Al-Masjid angesehen, da es ein Gebet ist, welches einen (bestimmten) Grund hat und an daran gebunden ist. Und wenn der Grund nicht mehr vorhanden ist, so ist auch die Vorgeschriebenheit (der Tat) auch nicht vorhanden. Genauso ist es, wie es aussieht, in Bezug auf den Tag von 'Arafah und 'Aschura. Wenn eine Person das Fasten vom Tag von 'Arafah und vom Tag von 'Aschura grundlos hinauszögert, so gibt es keinen Zweifel daran, dass er es nicht nachholen kann, und falls er es (doch) tut, so wird es ihm nicht angerechnet. Es wird ihm nicht angerechnet, als hätte er den Tag von 'Arafah und den Tag von 'Aschura gefastet.
Was diejenige Person anbelangt, welche aus einem Grund (das Fasten verpasst), wie eine Frau, welche sich in ihrer Menstruationsphase befindet, so ist ebenfalls das Ersichtliche, dass es nicht nachgeholt werden kann, da dies einen bestimmten Tag betrifft, dessen Urteil mit dem Verstreichen dieses Tages verstreicht.“
[Ende des Zitats aus „Majmu'u Fatawa Ibn 'Uthaimin“ (20/43)]
Wer jedoch bezüglich des Unterlassens des Fastens entschuldigt ist (daran gehindert wurde), wie eine Frau während ihre Menstruationsphase, eine Frau im Wochenbett, ein Kranker oder Reisender, wobei es zu den gewohnten Handlungen dieser Person gehört hat, diesen Tag zu fasten, oder sie die Absicht für das Fasten dieses Tages gefasst hat, so wird sie aufgrund ihrer Absicht belohnt. Dies aufgrund dessen, was Al-Bukhari (2996) von Abu Musa, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert, dass er sagte, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte:
„Wenn der Diener erkrankt oder verreist, so wird ihm das Gleiche (an Belohnung) geschrieben, (wie für das) was er zu tun pflegte, als er ansässig und gesund war.“
Ibn Al-Hajar, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:
„Seine Aussage: „So wird ihm das Gleiche (an Belohnung) geschrieben, (wie für das) was er zu tun pflegte, als er ansässig und gesund war“ sind ein Anrecht desjenigen, welcher es pflegte eine gute Tat (Ta'ah) zu machen und er daran gehindert wurde, wobei es seine Absicht war, dass falls er nicht daran gehindert worden wäre, dass er auf dieser Tat beständig bleibt.““
[Ende des Zitats aus „Fath Al-Bari“]
Und Allah weiß es am besten.