„Bei der Eheschließung muss eine Vermögensleistung vorhanden sein, aufgrund der Worte Allahs, des Erhabenen: „Und erlaubt ist euch, was darüber hinausgeht, (nämlich) dass ihr mit eurem Besitz (Frauen) begehrt zur Ehe und nicht (prostituierte Frauen) zur Unzucht. Welche von ihnen ihr dann genossen habt, denen gebt ihren Lohn (wie es euch) eine Pflicht ist.“ (Surah An-Nisa, Ayah 24)
Und aufgrund der Worte des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - im übereinstimmend als authentisch überlieferten Hadith von Sahl Ibn Sa'd zu dem Mann, der um die Frau anhielt, die sich dem Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - selbst geschenkt hatte: „Suche, und sei es nur einen Ring aus Eisen.“
Wenn jemand ohne Brautgabe heiratet, so steht der Frau die übliche Brautgabe (Mahr Al-Mithl) zu.
Es ist auch erlaubt, eine Frau gegen die Verpflichtung zu heiraten, ihr etwas vom Qur'an, vom Hadith oder etwas Bekanntes von den nützlichen Wissenschaften zu lehren. Denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - verheiratete den erwähnten Freier mit der Frau, die sich ihm selbst geschenkt hatte, unter der Bedingung, dass er sie etwas vom Qur'an lehre, als er kein Vermögen fand.
Die Brautgabe ist ein Recht der Frau. Wenn sie nachträglich darauf verzichtet und sie dabei mündig ist, dann ist dies gültig, aufgrund der Worte Allahs, des Erhabenen:
„Und gebt den Frauen ihre Brautgabe als Geschenk. Wenn sie nun für euch freiwillig auf etwas davon verzichten, dann verzehrt es als wohlbekömmlich und zuträglich.“ (Surah An-Nisa, Ayah 4)“ Ende des Zitats.
Seine Eminenz Shaykh Abd Al-Aziz Ibn Baz, möge Allah ihm barmherzig sein.
„Kitab ad-Da'wah“ (2/210).