Das Zusammenlegen von gottesdienstlichen Handlungen lässt sich in zwei Kategorien einteilen:
Erste Kategorie: solche, bei denen es nicht gültig ist.
Das ist der Fall, wenn die gottesdienstlichen Handlungen um ihrer selbst willen beabsichtigt sind oder von einer anderen Handlung abhängig sind. In diesem Fall können sich die gottesdienstlichen Handlungen nicht überschneiden.
Ein Beispiel dafür ist: Ein Mensch hat die Sunnah des Fajr-Gebets verpasst, bis die Sonne aufgegangen ist, und nun ist die Zeit für das Duha-Gebet eingetreten. Hier genügt die Sunnah des Fajr nicht anstelle des Duha-Gebets, und das Duha-Gebet genügt nicht anstelle der Sunnah des Fajr, ebenso wenig ist eine Kombination zwischen beiden möglich. Denn die Sunnah des Fajr ist eigenständig, und die Sunna des Duha ist eigenständig, sodass keine von beiden für die andere genügt.
Ebenso gilt: Wenn eine Handlung einer vorhergehenden Handlung untergeordnet ist, dann können diese nicht zusammengelegt nicht. Wenn also jemand sagt: „Ich möchte mit dem Fajr-Gebet zugleich das Pflichtgebet und das regelmäßige Sunnah-Gebet beabsichtigen“, dann sagen wir: Das ist nicht gültig, denn das regelmäßige Sunnah-Gebet ist dem Pflichtgebet nachgeordnet und genügt nicht an dessen Stelle.
Zweite Kategorie:
Dass mit der gottesdienstlichen Handlung lediglich die Ausführung an sich beabsichtigt ist und die konkrete Handlung selbst nicht eigenständig gemeint ist. In diesem Fall können gottesdienstlichen Handlungen zusammengelegt werden.
Ein Beispiel dafür ist: Ein Mann betritt die Moschee, während die Menschen das Fajr-Gebet verrichten. Es ist bekannt, dass jemand, der die Moschee betritt, sich nicht hinsetzt, bevor er zwei Gebetseinheiten verrichtet. Wenn er nun mit dem Imam in das Pflichtgebet eintritt, so genügt dies anstelle der beiden Gebetseinheiten (Tahiyyah Al-Masjid). Warum? Weil das Ziel ist, beim Betreten der Moschee zwei Gebetseinheiten zu verrichten.
Ebenso gilt: Wenn jemand die Moschee zur Zeit des Duha betritt und zwei Gebetseinheiten verrichtet mit der Absicht des Duha-Gebets, so genügt dies anstelle der Tahiyyah Al-Masjid. Und wenn er beide Absichten fasst, dann ist das vollkommener. Dies ist also das Kriterium für das Zusammenlegen der gottesdienstlichen Handlungen.
Dazu gehört auch das Fasten: Beim Fasten des Tages von ʿArafah zum Beispiel ist das Ziel, dass dieser Tag über dich hinweggeht, während du fastest, egal ob du ihn mit der Absicht der drei Tage fastest, die jeden Monat gefastet werden, oder mit der Absicht des Tages von ʿArafah. Wenn du ihn jedoch mit der Absicht des Tages von ʿArafah fastest, genügt er nicht für das Fasten der drei Tage. Wenn du ihn hingegen mit der Absicht eines der drei Tage fastest, genügt er für den Tag von ʿArafah. Und wenn du alle Absichten zusammenfasst, dann ist das besser.
Quelle: Liqa Al-Bab Al-Maftuh von Ibn ʿUthaymin, 51/1