Erstens
Bereits in der Antwort auf die Frage Nr. 138703 wurde erläutert, dass die Entrichtung von Zakat aus Vermögen vor Erreichen des Nisab als freiwillige Spende (Sadaqah) gilt.
Auf Vermögen ist die verpflichtende Zakat erst dann fällig, wenn es den Nisab erreicht und ein vollständiges Jahr darüber vergangen ist.
Ibn Qudamah - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Es ist nicht erlaubt, die Zakat vor dem Besitz des Nisab vorzeitig zu entrichten - darüber besteht nach unserem Wissen keinerlei Meinungsverschiedenheit.
Und wenn jemand nur einen Teil des Nisab besitzt und dessen Zakat vorzeitig entrichtet oder die Zakat eines vollständigen Niṣāb vorzeitig entrichtet, so ist dies nicht zulässig, denn er hat das Urteil vorzeitig vollzogen, bevor dessen Ursache eingetreten ist.“ Ende des Zitats aus „Al-Mughni“ (2/471).
Zweitens
Wer in den vergangenen Jahren nachlässig war bei der Entrichtung der Zakat, hat eine Sünde begangen und ist zur Reue verpflichtet.
Wenn er weiß, wie viel Vermögen er besaß und auf welches Zakat fällig war, muss er die Zakat für jedes vergangene Jahr, in dem er sie nicht entrichtet hat, in der vorgeschriebenen Höhe nachzahlen.
Wenn ihm die Sache unklar geworden ist und er das Vermögen nicht exakt berechnen kann, dann soll er sich nach bestem Wissen und Gewissen um die richtige Einschätzung bemühen und entsprechend die Zakat entrichten.
Wenn er z. B. in der Lage ist, die Zakat für ein Jahr genau zu berechnen, sie aber für ein anderes Jahr nicht genau kennt, dann entrichtet er die Zakat für das bekannte Jahr exakt und bemüht sich für das unbekannte Jahr um die richtige Einschätzung, so gut er kann, und entrichtet daraufhin die Zakat.
Drittens
Es ist erlaubt, die Zakat vor dem Zeitpunkt ihrer Pflicht zu entrichten, wenn der Nisab bereits erreicht wurde.
Wenn also die Zakat z. B. im Monat Schawwal fällig wäre und man sie bereits im Ramadhan entrichtet, dann ist dies gültig.
Shaykh Al-Islam Ibn Taimiyyah - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Was die vorzeitige Entrichtung der Zakat vor ihrem Pflichtzeitpunkt betrifft, nach Eintritt des Grundes für ihre Verpflichtung, so ist dies nach der Mehrheit der Gelehrten erlaubt, wie Abu Hanifah, Ash-Schafiʿi und Ahmad.
So ist es erlaubt, die Zakat auf Vieh, Bargeld (Gold und Silber) und Handelswaren vorzeitig zu entrichten, wenn der Nisab erreicht wurde.“ Ende des Zitats aus „Majmuʿ Al-Fatawa“ (25/85).
Viertens
Die Zakat wird auf Vermögen fällig, wenn zwölf Monate nach dem Mondkalender darüber vergangen sind.
Dies aufgrund der Aussage Allahs, des Erhabenen: „Sie fragen dich nach den Neumonden. Sag: „Sie sind festgesetzte Zeiten für die Menschen und für die Pilgerfahrt.““ (Surah Al-Baqarah, Vers 189)
Es ist nicht erlaubt, die Entrichtung der Zakat über diesen Zeitpunkt hinaus zu verzögern, außer bei einem legitimen religiösen Grund, der die Entrichtung unmöglich macht.
Daher ist es nicht erlaubt, sich bei der Berechnung des Zakat-Jahres auf die gregorianischen (christlichen) Monate zu stützen.
Wer seine Zakat nach dem gregorianischen Kalender entrichtet hat, muss die Zakat für die entstandene Differenz nachentrichten und Reue zeigen.
Diese Differenz kann auf mehrere Arten berechnet werden, unter anderem: Man ermittelt das erste Hijri Datum, an dem man Zakat entrichtet hat, und macht dieses Datum künftig zum festen Zakat-Termin. Der Unterschied zwischen dem hijrischen und dem gregorianischen Jahr beträgt ungefähr elf Tage. Man bestimmt also die Anzahl der Jahre, in denen man die Zakat nach dem gregorianischen Kalender entrichtet hat, multipliziert diese mit elf Tagen und addiert diese zum Hijri Zakat-Jahr.
Wir gehen nicht davon aus, dass sich aus diesem Unterschied ein vollständiges Hijri Jahr ergibt, das eine zusätzliche Jahreszakat erforderlich machen würde, sondern höchstens einige Tage oder Monate. In diesem Fall bleiben die früher entrichteten Zakat-Zahlungen gültig, es ist jedoch notwendig, den Zakat-Termin künftig korrekt nach dem Hijri Kalender zu berechnen.
Fünftens
Die Aussagen des Fragestellers sind nicht ganz klar oder ausreichend präzise, daher haben wir die möglichen Fälle beantwortet, auf die sich seine Frage beziehen kann: Wenn der Vater jahrelang Zakat auf Vermögen entrichtet hat, das den Nisab noch nicht erreicht hatte, dann war auf dieses Vermögen keine verpflichtende Zakat fällig, und das, was er entrichtet hat, gilt als freiwillige Spende. Es schadet hierbei nicht, dass er diese Zahlungen nach dem gregorianischen oder HIjri Kalender geleistet hat. Wenn er die Zakat vor Ablauf des Jahres, aber nach Erreichen des Nisab vorzeitig entrichtet hat, dann ist seine Zakat gültig und ihm trifft kein Vorwurf. Wenn das Vermögen den Nisab erreicht hat und er die Zakat nach dem gregorianischen Jahr berechnet hat, dann hat er einen Fehler begangen und muss Reue und Vergebung suchen. Wenn er dabei jedoch unwissend war - und dies ist sehr häufig, insbesondere da viele islamische Länder ihre Rechnungen, Gehälter und Geschäfte nach dem gregorianischen Kalender führen -, dann trifft ihn keine Sünde, da ein Irrtum hier sehr leicht vorkommt, unabhängig von der Frömmigkeit, dem Alter oder der Bildung des Besitzers. In solchen Fällen soll man den Vater nicht hart behandeln oder ihm Vorwürfe machen, sondern lediglich den Fehler korrigieren. Grundsätzlich gilt, dass die Schuldlosigkeit der Person angenommen wird. Es darf also nicht behauptet werden, dass dein Vater Zakat Schulden aus der Vergangenheit hat, allein aufgrund von Vermutungen oder Verdächtigungen. Er gilt als vertrauenswürdig in seiner Religion und in der Zakat seines Vermögens. Seine Aussage über die frühere Zakat ist anzunehmen, und es ist nicht erlaubt, hinter ihm her zu forschen oder ihn zu bezichtigen. Wenn jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass er Fehler gemacht oder keine Zakat entrichtet hat, dann sollst du behutsam mit ihm umgehen, bis er sie selbst entrichtet oder du sie aus seinem Vermögen für ihn entrichtest.
Und Allah, der Erhabene, weiß es am besten.