Alles Lob gebührt Allah..
Es wurde authentisch über den Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- überliefert, dass er sagte: „Wenn der (Monat) Schaˈban zur Hälfte vorüber ist, so fastet nicht.“
Überliefert von Abu Dawud (3237), At-Tirmidhi (738) und Ibn Majah (1651). Schaikh Al-Albani hat ihn in „Sahih At-Tirmidhi“ als authentisch (Sahih) eingestuft.
Von diesem Verbot sind Folgende ausgenommen:
1. Ausgenommen ist derjenige, der für gewöhnlich (das Jahr über) fastet, wie einer, der es sich zur Gewohnheit genommen hat, den Montag und Donnerstag zu fasten. Dieser wird sein Fasten weiter fortführen, selbst wenn es in der zweiten Hälfte vom Schaˈban geschieht. Der Beweis hierfür ist seine -Allahs Segen und Frieden auf ihm- Aussage: „Fastet nicht ein oder zwei Tage vor dem Ramadan, ausgenommen derjenige, der für gewöhnlich fastet. Er soll sein Fasten fortführen.“
Überliefert von Al-Bukhary (1914) und Muslim (1082)
2. Wer in der ersten Hälfte vom Schaˈban mit dem Fasten begonnen hat und es in der zweiten Hälfte mit dem verbindet, was er zuvor gefastet hat, so wird dies nicht vom Verbot des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- umfasst. Der Beweis hierfür ist die Aussage von ˈAischa -möge Allah mit ihr zufrieden sein-: „Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- pflegte es den ganzen Schaˈban zu fasten. Er fastete den Schaˈban bis auf wenige Tage.“
Überliefert von Al-Bukhary (1970) und Muslim (1156), dessen Wortlaut es hier ist.
An-Nawawi sagte:
„Der erste Teil ihrer Aussage „Er pflegte es den ganzen Schaˈban zu fasten. Er fastete den Schaˈban bis auf wenige Tage.“ Erläutert den zweiten Teil und zeigt, dass das Wort „ganzen“ hier „den überwiegenden Teil“ bedeutet.“ [Ende des Zitats]
Diese Überlieferung weist auf die Erlaubnis des Fastens in der zweiten Hälfte vom Schaˈban hin, jedoch nur für denjenigen, der es mit dem Fasten in der ersten Hälfte verbindet.
3. Von diesem Verbot ist auch derjenige ausgenommen, der noch Tage vom Ramadan nachzufasten hat.
An-Nawawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Al-Majmuˈ“ (6/399):
„Unsere Gefährten sagten: „Das Fasten am „Tag des Zweifels“ vor Ramadan ist nicht gültig, worüber es keinen Meinungsunterschied gibt… Falls er (jedoch) darin sein Ramadanfasten nachholt, wegen eines Gelübdes fastet oder als Sühne, so ist es ihn gestattet, weil, wenn es jemandem gestattet ist, der sein gewöhnliches Fasten verrichtet, so ist das Pflichtfasten erstrangiger. Und auch wenn er einen Tag vom Ramadan nachzufasten hat, so muss er das tun, weil die Zeit für das Nachfasten knapp geworden ist.“ [Ende des Zitats]
„Der Tag des Zweifels“ ist der dreißigste Tag vom Schaˈban, wenn die Sichtung des Neumondes in der Nacht des dreißigsten Tages nicht zustande gekommen ist, aufgrund bewölkten Himmels, des Nebels und Ähnlichem. Es wurde als „der Tag des Zweifels“ bezeichnet, weil es einen Zweifel darüber gibt, ob es der letzte Tag vom Schaˈban ist oder der erste Tag vom Ramadan.
Fazit:
Es gibt nichts Falsches daran, die nachzuholenden Ramadantage in der zweiten Hälfte vom Schaˈban zu fasten. Dieses wird nicht vom Verbot des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- in der zweiten Hälfte vom Schaˈban zu fasten, umfasst.
Deine gefasteten drei Tage sind demnach gültig, und du musst die restlichen Tage fasten noch bevor der Ramadan beginnt.
Und Allah weiß es am besten.