Alles Lob gebührt Allah..
Wenn die Frau während dem Fasten ihre Periode bekommt, wird ihr Fasten ungültig, auch wenn das Blut nur einen Moment vor Sonnenuntergang austritt. Sie muss diesen Tag nachholen, wenn es ein Pflichtfasten war, und es ist ihr verboten weiter zu fasten, während sie ihre Periode hat.
An-Nawawi, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte in „Al-Majmuu‘“ (386/2):
„Die islamische Nation ist sich einig, dass es für die Menstruierende und der Wöchnerin verboten ist zu fasten, und dass ihr Fasten nicht gültig ist. Und die islamische Nation ist sich auch einig, dass sie verpflichtet ist das Fasten des Ramadans nachzuholen. Den Konsens darüber überlieferten at-Tirmidhi, ibn al-Mundhir, ibn Jarir, unsere Gefährten und andere.“ Zusammengefasst.
Ibn Qudama sagte in „Al-Mughni“ (397/4):
„Die Gelehrten sind sich einig, dass es der Menstruierenden und der Wöchnerin nicht gestattet ist zu fasten und dass sie am Ramadan ihr Fasten brechen und dies nachholen sollen. Und wenn sie fasten, wird dieses Fasten nicht gelten.
´Aischa sagte: „Wir hatten zu Lebzeiten des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, unsere Periode, woraufhin uns befohlen wurde das Fasten nachzuholen, aber uns wurde nicht befohlen das Gebet nachzuholen.“
Überliefert von al-Bukhari und Muslim.
Der Befehl gebührt nur dem Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm. Abu Sa’id berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte:
„Ist es nicht so, dass wenn eine von euch ihre Periode hat, sie weder betet noch fastet? Dies gehört zum Mangel in ihrer Religion.“
Überliefert von al-Bukhari.
Die Menstruierende und die Wöchnerin sind gleich, da das Wochenbettblut das Menstruationsblut ist, demnach hat es dasselbe Urteil. Wann auch immer die Menstruation, an einem Teil des Tages, stattfindet wird, wird das Fasten dieses Tages ungültig, egal ob es am Anfang oder am Ende davon stattfand. Wann auch immer die Menstruierende beabsichtigt zu fasten und sich (von den Dingen, die das Fasten brechen) enthält, mit ihrem Wissen, dass dies verboten ist, begeht sie eine Sünde.“
Schaikh ibn ´Uthaimin sagte im Brief „Ad-Dimaa` At-Tabii´iya lin Nisaa`“ (S. 28):
„Wenn ihre Periode beginnt, während sie fastet, wird ihr Fasten ungültig, auch wenn dies nur einen Moment kurz vor Sonnenuntergang ist. Wenn es ein Pflichtfasten ist, muss sie diesen Tag nachholen.
Wenn sie aber spürt, dass die Menstruation sich vor Sonnenuntergang bewegt, aber erst nach Sonnenuntergang austritt, ist ihr Fasten vollendet und, nach der richtigen Meinung, gültig.“
Das ständige Komitee (155/10) wurde über eine Frau gefragt, die fastet und vor Sonnenuntergag und vor dem Gebetsruf, um eine kurze Zeit, ihre Periode begann, ob ihr Fasten ungültig ist?
Sie antworteten:
„Wenn die Periode vor Sonnenuntergang begann, ist das Fasten ungültig und sie muss nachholen, und wenn es nach Sonnenuntergang kam ist das Fasten gültig und sie muss nicht nachholen.“