Alles Lob gebührt Allah..
Die Menstruierende und Wöchnerin, die tagsüber im Ramadan rein werden, ebenso der Reisende, der nicht fastet, und zurückkehrt, und der Kranke, der nicht fastet, jedoch dann gesund wird, haben nichts davon, wenn sie tagsüber im Ramadan das Essen und Trinken meiden. Sie haben durch einen Entschuldigungsgrund das Fasten unterlassen und dass sie die Dinge meiden, die während des Fastens normalerweise verboten sind, bedarf einer islamisch-legitimen Überlieferung.
Schaikh Ibn 'Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- wurde gefragt: „Wenn die Menstruierende oder Wöchnerin rein werden, müssen sie dann alles meiden, was während des Fastens verboten ist?“
Antwort: „Wenn die Menstruierende oder Wöchnerin tagsüber rein werden, dann müssen sie nichts meiden. Sie dürfen essen und trinken, denn sie haben nichts davon, wenn sie diese Dinge meiden, da sie diesen Tag nachholen müssen. Und das ist die Ansicht von Malik, Asch-Schafi'i und eine Überlieferung über Imam Ahmad. Von Ibn Masud -möge Allah mit ihm zufrieden sein- wurde überliefert, dass er sagte: „Wer zu Tagesbeginn isst, der soll auch zu Tagesende essen.“ Das bedeutet: Wem es zu Tagesbeginn erlaubt ist, nicht zu fasten, der darf auch zu Tagesende das Fasten unterlassen.“ Aus „Majmu' Fatawa Asch-Schaikh Ibn 'Uthaimin“ (Frage 19, Nr. 59).
Die Richtlinien dafür sind:
Die Gelehrten haben denjenigen, die das Fasten unterlassen dürfen, wie der Kranke, Reisende oder die Menstruierende, verboten dieses öffentlich zur Schau zu stellen, damit ihnen nicht Nachlässigkeit in der Religion von denjenigen vorgeworfen wird, die über den Entschuldigungsgrund nicht Bescheid wissen.
Andere sind der Ansicht gewissen, dass, wenn der Entschuldigungsgrund klar und deutlich ist, es ihnen erlaubt ist öffentlich zu essen und zu trinken, und wenn er nicht sichtbar ist, dann sollen sie dies auch nicht sichtbar tun. Diese zweite Ansicht ist richtiger.
Al-Mardawi sagte in „Al-Insaf“ (7/248): „Al-Qadi sagte: ‚Das öffentliche Essen im Ramadan muss missbilligt werden, auch wenn es dafür einen Entschuldigungsgrund gibt.‘ In Al-Furu' steht, dass daraus entnommen wird, dass das Verbot dessen, augenscheinlich, allgemein sei. Und Ibn 'Aqil wurde gefragt: ‚Muss dem Reisenden, Kranken und der Menstruierenden verboten werden öffentlich das Fasten zu unterlassen, damit ihnen nichts vorgeworfen wird?‘ Er antwortete: ‚Wenn es nicht sichtbare Entschuldigungsgründe sind, dann soll es ihnen verboten werden, wie bei einem Kranken oder Reisenden, denen man dies nicht ansieht.‘“
Und Allah weiß es am besten.