Alles Lob gebührt Allah..
Abu Dawud (3237), At-Tirmidhi (738) und Ibn Majah (1651) überlieferten von Abu Huraira -möge Allah mit ihm zufrieden sein-, dass der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Wenn der Schaˈban zur Hälfte vorüber ist, fastet nicht.“ Schaikh Al-Albani hat ihn in „Sahih At-Tirmidhi“ als authentisch (Sahih) eingestuft.
Dieser Hadith weist somit auf das Verbot des Fastens in der zweiten Hälfte vom Schaˈban hin, sprich vom 16. Tag beginnend.
Es gibt aber auch Überlieferungen, die auf die Erlaubnis des Fastens hinweisen, mitunter:
Al-Bukhary (1914) und Muslim (1082) überlieferten von Abu Huraira -möge Allah mit ihm zufrieden sein-, der sagte, dass der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Fastet nicht ein oder zwei Tage vor dem Ramadan, ausgenommen derjenige, der für gewöhnlich fastet. Er soll sein Fasten fortführen.“
Damit beweist dies, dass es erlaubt ist in der zweiten Hälfte vom Schaˈban zu fasten, und zwar für denjenigen, der es sich zur Gewohnheit nahm regelmäßig zu fasten, wie beispielsweise einer, der den Montag und Donnerstag fastet, oder einer, der jeden zweiten Tag zu fasten pflegt und Ähnliches.
Al-Bukhary (1970) und Muslim (1156) überlieferten von ˈAischa -möge Allah mit ihr zufrieden sein-, dass sie sagte: „Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- pflegte es den ganzen Schaˈban zu fasten. Er fastete den Schaˈban bis auf wenige Tage.“
An-Nawawi sagte:
„Der erste Teil ihrer Aussage „Er pflegte es den ganzen Schaˈban zu fasten. Er fastete den Schaˈban bis auf wenige Tage.“ Erläutert den zweiten Teil und zeigt, dass das Wort „ganzen“ hier „den überwiegenden Teil“ bedeutet.“ [Ende des Zitats]
Die Schafiˈiten handelten nach all diesen Überlieferungen und sagten:
„Es ist niemandem erlaubt in der zweiten Hälfte vom Schaˈban zu fasten, außer demjenigen, der es sich zur Gewohnheit genommen hat oder das Fasten damit verbindet, was er in der ersten Hälfte gefastet hat.“
Bei der Mehrheit unter ihnen ist es die richtigste Ansicht, dass das Verbot hier ein absolutes Verbot (Tahrim) darstellt.
Einige andere, wie Ar-Ruyani, waren der Ansicht, dass das Verbot eigentlich nur ein Verpöntsein (Karaha) bedeutet und kein absolutes Verbot (Tahrim).
Siehe „Al-Majmuˈ“ (6/399-400) und „Fath Al-Bari“ (4/129)
An-Nawawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Riyadu As-Salihin“ (S. 412):
„Das Kapitel über das Verbot des Fastens vor dem Ramadan in der zweiten Hälfte vom Schaˈban, außer für denjenigen, der es mit dem Fasten vorher verbindet, oder dessen gewohntes Fasten sich damit überlappt, wie einer, der es pflegt montags und donnerstags zu fasten.“ [Ende des Zitats]
Die Mehrheit (Jumhur) der Gelehrten vertraten die Ansicht über die Schwäche der Überlieferung bezüglich des Verbots vom Fasten in der zweiten Hälfte vom Schaˈban. Daher sagten sie: „Es ist nicht verhasst (Makruh) nach der ersten Hälfte vom Schaˈban zu fasten.“
Al-Hafidh Ibn Rajab sagte: „Die Mehrheit der Gelehrten sagte:
„Es ist erlaubt in der zweiten Hälfte vom Schaˈban freiwilliges Fasten zu verrichten. Dabei stuften sie die Überlieferung diesbezüglich als schwach ein. Ahmad und Yahya Ibn Maˈin sagten, dass die Überlieferung nichtig (Munkar) ist.“ [Ende des Zitats aus „Fath Al-Bari“]
Al-Bayhaqi und At-Tahawi haben den Hadith ebenso als schwach eingestuft.
Ibn Qudamah erwähnte in „Al-Mughni“, dass Imam Ahmad bezüglich dieser Überlieferung sagte:
„Sie ist nicht korrekt. Wir fragten ˈAbdur-Rahman Ibn Mahdi darüber, und er erklärte sie weder für authentisch (Sahih), noch hat er sie mir berichtet, sondern vermied es vielmehr darüber zu sprechen.“
Ahmad sagte: „Al-ˈAla (einer der Überlieferer) ist vertrauenswürdig (Thiqah), dessen Überlieferungen nicht verworfen/abgewiesen werden, diese ausgenommen.“ [Ende des Zitats]
Dieser Al-ˈAla ist Al-ˈAla Ibn ˈAbdir-Rahman, der diesen Hadith von seinem Vater über Abu Huraira überlieferte -möge Allah mit ihm zufrieden sein.
Ibn Al-Qayyim -möge Allah ihm barmherzig sein- erwiderte in „Tahdhib As-Sunan“ denjenigen, die den Hadith als schwach (Daˈif) einstuften und sagte:
„Dieser Hadith ist authentisch (Sahih), und das nach den Bedingungen von Muslim. Und die Tatsache, dass Al-ˈAla der einzige ist, der ihn überliefert, reicht nicht als Kritik/Tadel an der Überlieferung, weil Al-ˈAla vertrauenswürdig ist (Thiqah). Muslim überlieferte zahlreiche Ahadith von seinem Vater über Abu Huraira -möge Allah mit ihm zufrieden sein. Viele Sunnah-Handlungen wurden vom Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- von Einzelpersonen überliefert, die jedoch (alle) vertrauenswürdig waren. Die Imame haben sie akzeptiert und danach gehandelt…“
Danach sagte er:
„Was die Annahme anbelangt, dass die Überlieferungen, die das Fasten im Schaˈban belegen, mit diesem Hadith im Widerspruch stehen, so gibt es eigentlich keinen Widerspruch zwischen ihnen. Die Überlieferungen weisen auf das Fasten in der zweiten Hälfte vom Schaˈban in Verbindung mit dem Fasten davor, und auch auf das Fasten in der zweiten Hälfte desjenigen, der für gewöhnlich fastet. Die Überlieferung von Al-ˈAla spricht vom Verbot des absichtlichen Fastens in der zweiten Hälfte und nicht vom Fasten, dass man sich zur Gewohnheit genommen hat, und auch nicht davon, wenn es mit dem Fasten in der ersten Hälfte verbunden wird.“ [Ende des Zitats]
Schaikh Ibn Baz -möge Allah ihm barmherzig sein- wurde nach dem Hadith des Verbots vom Fasten in der zweiten Hälfte vom Schaˈban gefragt, und sagte:
„Es ist eine authentische Überlieferung (Sahih), wie es unser Bruder Schaikh Nasiruddin Al-Albani sagte. Der Hadith meint ein Verbot, dass man erst in der zweiten Hälfte vom Schaˈban mit dem Fasten beginnt. Was denjenigen anbelangt, der einen Großteil des Monats oder den ganzen Monat fastete, so hat er in Übereinstimmung mit der Sunnah gehandelt.“
[Ende des Zitats aus „Majmuˈ Fatawa Asch-Schaikh Ibn Baz“ (15/385)]
Schaikh Ibn ˈUthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte im Kommentar auf „Riyad As-Salihin“ (3/394):
„Selbst wenn die Überlieferung authentisch (Sahih) wäre, so würde das darin liegende Verbot kein absolutes Verbot (Tahrim) bedeuten, sondern lediglich ein Verpöntsein (Karahah), wie es die Ansicht einiger Gelehrten war -möge Allah ihnen barmherzig sein-. Das gilt aber nicht für denjenigen, der aus Gewohnheit fastet. Dieser wird sein Fasten fortführen, selbst wenn es in der zweiten Hälfte vom Schaˈban sein sollte.“ [Ende des Zitats]
Fazit:
Es ist entweder verboten (Tahrim) oder verpönt/verhasst (Makruh) in der zweiten Hälfte vom Schaˈban zu fasten. Davon ausgenommen ist derjenige, der aus Gewohnheit fastet, oder einer, der das Fasten in der zweiten Hälfte mit dem Fasten in der ersten Hälfte vom Schaˈban verbindet.
Die Weisheit hinter dem Verbot ist, dass zum Fasten vom Ramadan nichts hinzugefügt wird.
Vielleicht wird gesagt: „Und falls er vom Monatsanfang (bis zum Ramadan) fastet, so ist es noch eine größere Hinzufügung!“
Die Antwort darauf wäre:
„Derjenige, der vom Monatsanfang (vom Schaˈban) fastet, hat sich an das Fasten bereits gewöhnt und wird keine Schwierigkeiten mit dem Fasten im Ramadan haben.“
Al-Qari sagte: „Das Verbot, was hier ein Verpöntsein (Tanzih) darstellt, ist eine Barmherzigkeit gegenüber der Ummah, damit sie nicht geschwächt werden, um ihre Pflicht des Fastens während des Ramadans in guter Verfassung zu erfüllen. Was denjenigen anbelangt, der den ganzen Schaˈban fastete, so hat er sich an das Fasten bereits gewöhnt, und es wird für ihn ein Leichtes sein.“
Und Allah weiß es am besten.