Freitag 21 Jumaada Al-Awwah 1446 - 22 November 2024
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Wie ist das Urteil über Gebühren für den Aufschub der Zahlung, bis zum Zeitpunkt des Empfangs, beim Kauf aus dem Internet?

Frage

Ist es dem Händler erlaubt einen Betrag zu nehmen gegen eine Zahlung, die bis zum Zeitpunkt des Empfangs der Ware hinaufgeschoben wird? Bei der Bezahlung gibt es die Auswahl zwischen sofortiger Zahlung und der Aufschiebung bis zum Empfang der Ware. Dies führt dazu, dass, zu dieser Hinaufschiebung der Bezahlung, zusätzliche Gebühren entstehen. Ist dieses Geschäft erlaubt?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Formen des Kaufs von Waren aus dem Internet und Aufschubs der Zahlung:

Der Kauf von Waren aus dem Internet entsteht auf etliche Art und Weise. Bei einigen ist der Aufschub der Zahlung bis zum Empfang richtig/gültig und bei anderen nicht, wie bei Folgenden:

  1. Dass es sich um den Kauf einer festgelegten Ware handelt, wie der Kauf von jemandem, der sein Auto oder Handy verkauft. Hier besteht kein Problem darin, obwohl es auf der Internetseite geschieht, die Ware für einen sofortigen oder verzögerten Preis zu verkaufen, denn es ist, nach der vorgezogenen Ansicht, erlaubt eine festgelegte, abwesende Ware zu verkaufen, auch wenn sie nicht beschrieben wird. Und der Käufer kann es sich nochmal aussuchen, wenn er sie sieht.

Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyyah -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Über die Thematik des Verkaufs von abwesenden, festgelegten Waren, gibt es bei Ahmad drei Überlieferungen. Eine davon besagt, dass es unter keinen Umständen erlaubt ist. Dies war auch die neue Ansicht von Asch-Schafi'i (Mit „neu“ ist hier die Ansicht des Imams nach seinem Aufenthalt in Ägypten gemeint).

Die zweite Überlieferung besagt, dass es erlaubt ist, auch wenn sie nicht beschrieben wird. Der Käufer hat dann die Wahl, wenn er sie sieht. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifah. Es wurde aber auch von Ahmad überliefert, dass er nicht diese Wahl hätte.

Und die dritte besagt, welche die bekannte Ansicht ist, dass es erlaubt ist, wenn sie beschrieben wird, aber nicht ohne Beschreibung. […] Und dies ist die Ansicht von Malik.“

Aus „Majmu' Al-Fatawa“ (25/29).

Dies bezieht sich darauf, wenn die Ware nicht beschrieben wird.

Wenn sie aber soweit es reicht beschrieben oder ein Bild gezeigt wird, und dieses Bild ausreicht, dann ist der Verkauf noch eher gültig.

In diesem Fall ist es erlaubt, wenn der verzögerte Preis höher als der sofortige ist. Wer die Ware sofort zahlt, der zahlt 100, und wer sie jetzt kauft, aber später, bei Empfang, bezahlt, der zahlt z.B. 120. Es muss aber eines der beiden Preise festgelegt werden, sodass der Käufer sich dann für eine der beiden Arten entscheiden kann. Wenn dies nicht getan wird, dann ist der Verkauf ungültig, da der Preis, beim Kaufvertrag, unbekannt ist.

  1. Dass es sich um den Kauf einer beschriebenen Ware, aber keiner bestimmten/festgelegten handelt:

Wie der Kauf eines Handys von einer Firma, die mehrere gleiche Handys hat. Dies ist der Verkauf einer beschrieben, jedoch keiner festgelegten/bestimmten Ware. Wenn hier der Kauf stattfindet, dann muss der volle Preis beim Kaufvertrag gezahlt werden, denn der Kauf hier ist nur als Terminkauf gültig, bei Waren, die genau beschrieben werden, unter der Bedingung, dass der volle Preis, beim Kaufvertrag, bezahlt wird, so wie, wenn es sofort in der Rechnung hinterlegt wird.

In diesem Fall gibt es keinen Spielraum für die Erhöhung des Preises, da der Preis gezahlt wird und die Ware beim Verkäufer ist.

  1. Dass es sich beim Kauf um eine beschriebene Ware handelt und die Bezahlung bei Empfang getätigt wird:

Hier besteht kein Problem darin, wenn der Verkauf bei Empfang der Ware durchgeführt wird, jedoch nicht davor, denn alles, was davor ist, ist nur ein Versprechen zum Kauf. Wenn die Ware beim Käufer angekommen ist, schaut er sie sich an und kauft sie dann, indem er den Preis zahlt.

Und der Verkauf, nachdem die Ware beim Käufer angekommen ist, ist ein Verkauf einer anwesenden Ware.

Der Verkauf darf aber nicht vor Ankunft der Ware beim Käufer stattfinden, da es eine beschriebene Ware ist und der Preis beim Kaufvertrag noch nicht gezahlt wurde, so gehört es dann zum Verkauf von Schulden mit Schulden.

Ibn Qudamah -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Ibn Al-Mundhir sagte: „Die Gelehrten waren sich darüber einig, dass es nicht erlaubt ist Schulden mit Schulden zu verkaufen.“ Ahmad sagte: „Dies ist vielmehr ein Konsens (Ijma').“ Abu 'Ubaid überlieferte in „Al-Gharib“, dass der Prophet verbat, Schulden mit Schulden zu verkaufen. Jedoch hat Al-Athram von Ahmad überliefert, dass dieser gefragt wurde, ob es diesbezüglich einen authentischen Hadith gebe, woraufhin er dies verneinte.“ Aus „Al-Mughni“ (4/37).

Wenn die Ware beim Käufer ist, dann soll der Verkauf stattfinden.

Dadurch wird klar, dass es keinen Spielraum für einen höheren Preis gibt oder dass man den Aufschub bezahlt, außer bei der ersten Art und Weise, in der eine bestimmte/festgelegte Ware verkauft wird, ob sofort oder verzögert, unter der Bedingung, dass eine der beiden Methoden beim Kauf festgelegt werden.

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A