Alles Lob gebührt Allah..
Erstens:
Wenn diese Krankheit nicht chronisch ist, und sie davon geheilt werden kann, so soll sie abwarten bis sie wieder gesund ist und die nicht gefasteten Tage dann nachholen.
Falls die Krankheit jedoch chronisch ist, und keine Erholung (Heilung) davon in Aussicht ist, so ist sie von der Pflicht das Fasten nachzuholen befreit. Es obliegt ihr (jedoch) für jeden nicht gefasteten Tag des Ramadans einen Armen zu speisen.
Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyya -möge Allah ihm barmherzig sein- wurde nach einem Mann gefragt, der jedes Mal, wenn er fastet, in Ohnmacht fällt. Er antwortete:
„Wenn das Fasten solch eine Krankheit bei ihm verursacht, so wird er das Fasten brechen und (später) nachholen. Wenn ihn diese Krankheit jedoch jedes Mal ereilt, wenn er zu fasten versucht und er daher zu fasten nicht in der Lage ist, so wird er für jeden Tag (als Sühne) einen Bedürftigen speisen. Und Allah weiß es am besten.“
[Ende des Zitats aus „Majmuˈu Al-Fatawa“ (25/217)]
Und Schaikh Ibn ˈUthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Derjenige, der zu fasten nicht in der Lage ist, ist auch nicht dazu verpflichtet, aufgrund der Aussage Allahs -erhaben ist Er-: „…wer jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten).“ [Al-Baqara 2:185]
Nach gründliche Recherche und Untersuchung des Sachverhalts kann man klar sagen, dass der zu fasten Unfähige einer von zweien ist. Entweder ist er vorübergehend oder permanent unfähig.
Was den vorübergehend Unfähigen anbelangt, so ist es jemand, bei dem zu erwarten (zu hoffen) ist, dass er geheilt wird. Er ist derjenige, welcher in dem Vers erwähnt wurde. Daher soll er abwarten bis diese Unfähigkeit (Krankheit) vorüber ist, und dann soll er nachfasten. Dies aufgrund der Aussage Allahs -erhaben ist Er-:“… eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten).“ [Al-Baqara 2:185]
Was denjenigen anbelangt, dessen Unfähigkeit zu fasten permanent ist, also keine Hoffnung auf Heilung besteht, so ist er für jeden nicht gefasteten Tag zur Speisung eines Bedürftigen/Armen verpflichtet.“ [Ende des Zitats aus „Asch-Scharh Al-Mumtiˈ“ (6/324-325)]
Zweitens:
Das Ausmaß der obligatorischen Speisung als Sühne (Kaffarah) für die Speisung eines Armen für jeden (nichtgefasteten) Tag beträgt einen halben „Saˈa“ an volkstümlicher Nahrung, was umgerechnet ungefähr 1,5 kg sind.
In „Fatawa Al-Lajnah Ad-Daimah“ Band 1. (10/167) wird gesagt:
“Als Ersatz (Fidyah) genügt die Speisung eines Armen für jeden nicht gefasteten Tag. Das Ausmaß beträgt einen halben „Saˈa“ an, was umgerechnet ungefähr 1,5 kg an Reis, Weizen und ähnlicher Nahrungsmittel, die üblicherweise in eurem Land verwendet werden. [Ende des Zitats]
Drittens:
Die obligatorische Speisung richtet sich an einen Armen, der nicht ausreichend Nahrung auftreiben kann. Wenn es daher in eurem Land keine Armen (dieser Art) gibt, so ist es dir es erlaubt jemanden zu beauftragen die Speisung durchzuführen, in einem Land, in denen Arme zu finden sind. Und Allah hat uns das anbefohlen, wozu wir auch zu leisten vermögen.
Ein Beispiel dafür:
Wenn in einem anderen Land ein Mangel herrscht, und die Notwendigkeit/ das Bedürfnis (nach Nahrung) viel größer ist, als im Land, in dem du lebst, so ist es dir gestattet dahin die Sühneleistung (Kaffarah) und Spende (Sadaqah) zu schicken.
Siehe für mehr Informationen die Antwort auf die Fragen Nr. (4347) und (43146)
Und Allah weiß es am besten.