Donnerstag 20 Jumaada Al-Awwah 1446 - 21 November 2024
German

Das Urteil über den, der tagsüber im Ramadan seiner Frau beischläft und dabei ein Kondom benutzt

Frage

Wie ist das Urteil über denjenigen, der tagsüber im Ramadan seiner Frau beischläft und dabei ein Kondom benutzt? Die Frau hat dahingehend mitgemacht, weil der Ehemann eine Fatwa von einem Studenten des Wissens gehört hat, dass das Kondom verhindert, dass sich die Schamteile berühren, wodurch der Geschlechtsverkehr tatsächlich nicht geschieht.

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Es ist dem Fastenden verboten, tagsüber im Ramadan seiner Frau zu beizuschlafen, da Allah -erhaben ist Er- sagte: Erlaubt ist euch, in der Nacht des Fastens mit euren Frauen Beischlaf auszuüben; sie sind euch ein Kleid, und ihr seid ihnen ein Kleid. Allah weiß, daß ihr euch selbst (immer wieder) betrogt, und da hat Er eure Reue angenommen und euch verziehen. Von jetzt an verkehrt mit ihnen und trachtet nach dem, was Allah für euch bestimmt hat, und eßt und trinkt, bis sich für euch der weiße vom schwarzen Faden der Morgendämmerung klar unterscheidet! Hierauf vollzieht das Fasten bis zur Nacht!“ [Al-Baqarah:187]

Allah -erhaben ist Er- sagte im heiligen Hadith: „Er lässt sein Essen, Trinken und seine Gelüste Meinetwegen. Das Fasten ist für Mich und Ich werde es vergelten, und die gute Tat wird verzehnfacht.“ Überliefert von Al-Bukhary (1894).

Und wer mit einem Kondom Geschlechtsverkehr hat, der entledigt sich zweifelsohne seiner Gelüste.

Und aus dem Geschlechtsverkehr mit diesem Kondom resultieren alle Regeln, wie die Pflicht die Ganzkörperwaschung zu vollziehen und die Ungültigkeit des Fastens und der Hajj-Riten, wenn es vor dem ersten Weihezustand ist. Außerdem ist es verboten dies während der Periode zu tun und die Rückkehr zur geschiedenen Frau geschieht dadurch und weitere Dinge.

An-Nawawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Ar-Raudah“ (1/82): „Und wenn er um sein Glied ein Tuch wickeln und ihn damit eindringen lassen würde, dann ist die Ganzkörperwaschung verpflichtend, gemäß der authentischeren Ansicht. Nach der zweiten Ansicht aber ist es nicht verpflichtend. Gemäß der dritten Ansicht aber ist es nicht verpflichtend, wenn das Tuch dick ist, sodass die Feuchtigkeit der Scheide den Penis nicht berührt und Hitze eines jeden von ihnen den anderen nicht berührt, ansonsten ist es verpflichtend.

Der Autor von „Al-Bahr“ sagt, dass sich diese Ansichten auf die Ungültigkeit der Hajj dadurch beziehen und sollten auf alle Regeln bezogen werden. Und Allah weiß es am besten.“

In „Tuhfah Al-Muhtaj“ (3/397) steht: „Die Enthaltung vom Geschlechtsverkehr (, gemäß dem Konsens, so wird das Fasten gebrochen, auch wenn nicht ejakuliert wird).“

In „Kaschaf Al-Qina'“ (1/201) steht über das Verbot mit einer menstruierenden Frau zu schlafen: „Auch wenn (der Geschlechtsverkehr) mit einer „Barriere“ (,die man um den Penis wickelt, oder einem Beutel, in den man ihn einführt, vollzogen wird.“

Diese Fatwa ist ein Fehler dieser Person, die das Bauwerk des Fastens von ihren Grundpfeilern niederreißt. Und wenn der Verständige über diese Sache nachdenkt, dann wird ihm dessen Übel klar. Und wenn ein Mensch sich vom Essen und Trinken enthält und dann mit einem Kondom jeden Tag Geschlechtsverkehr hat, was ist das dann für ein Fasten?

Wahrscheinlich wurde durch jemanden geprüft, der ihm sagte, dass die Ejakulation von Sperma das Fasten nicht bricht, so hat er zwischen Geschlechtsverkehr und Ejakulation geeint und gesagt, dass er fasten würde.

Das ist nur Spiel, von der die vollkommen islamische Gesetzgebung frei ist.

Und wenn jemand dieser Ansicht folgt, der mit einer Fremden Geschlechtsverkehr hat, und dann sagt, dass er keine Unzucht begangen hätte, weil es kein Geschlechtsverkehr war, was sagt dann dieser, der die Fatwa erteilt hat?

Deshalb wird die Ansicht, dass das Eindringen mit einer „Barriere“ kein Geschlechtsverkehr sei, nicht beachtet, auch wenn sie von einem der Rechtsgelehrten gesagt wird, besonders mit diesen feinen „Barrieren“, die den Genuss nicht verhindern, denn sie sind nicht wie Tücher, die um den Penis gewickelt werden, so wie es einige Rechtsgelehrten beschrieben haben.

Zweitens:

Die Fatwa wird nur von denen genommen, die dazu befähigt sind. Deshalb muss derjenige, der dies begangen hat:

1. Von dieser begangenen Sünde reumütig zu Allah -erhaben ist Er- zurückkehren.

2. Diesen Tag, den er durch den Geschlechtsverkehr ungültig gemacht hat, nachholen.

3. Die Sühneleistung entrichten, indem er einen Sklaven befreit. Wenn er keinen findet, dann muss er zwei Monate hintereinander fasten. Und wenn er dies nicht kann, dann muss er 60 Bedürftige speisen.

Und hier ist es egal, ob er ejakuliert hat oder nicht.

In „Al-Mausu'ah Al-Fiqhiyah“ (35/55) steht: „Unter den Rechtsgelehrten gibt es keine Meinungsverschiedenheit darüber, dass derjenige, der tagsüber im Ramadan, absichtlich und ohne Entschuldigungsgrund, Geschlechtsverkehr in die Scheide hat, die Sühneleistung entrichten muss, egal ob er ejakuliert hat oder nicht.“

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A