Freitag 21 Jumaada Al-Awwah 1446 - 22 November 2024
German

Für das Nachholen des Fastens muss die Absicht, wie beim verrichten des Pflichtfastens, gefasst werden

Frage

Ich wusste nicht, dass diejenige, die im Ramadan ihre Periode hat, sich beeilen muss (diese Tage) nachzuholen bevor man freiwillig fastet. Denn ich habe bereits einige freiwillige Fastentage nach Ramadan verrichtet. Ist es mir also erlaubt jetzt die Absicht zu verändern, und die bereits gefasteten Tage als „nachgeholte“ zu erachten? Und ist es erlaubt während des Tages die Absicht zu ändern? Gemeint ist, wenn ich ein freiwilliges Fasten beginne, ist es mir dann erlaubt, dass ich die Absicht verändere und dann die Absicht fasse das (Pflicht)Fasten nachzuholen, während des Tages?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens:

Es ist nicht richtig die Absicht des freiwilligen Fastens, welches schon fertig ist, so zu verändern, dass es ein nachgeholtes Fasten ist, welches du versäumt hast. Da man für das nachholen des Pflichtfastens die Absicht schon am Abend davor fassen muss, weil das Nachholen unter dasselbe Urteil wie das normale Verrichten fällt. Der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte:

„Wer nicht vor dem Morgengrauen beschließt zu fasten, der hat kein Fasten.“

Überliefert von At-Tirmidhi (730) und Al-Albani stufte dies in „Sahih At-Tirmidhi“ als authentisch ein.

At-Tirmidhi sagte danach:

„Dies bedeutet vielmehr bei den Gelehrten, dass jemandem kein Fasten zusteht, der nicht vor Anbruch des Morgengrauens beschließt, ob im Ramadan, im Nachholen vom Ramadan oder im Fasten, wenn man einen Eid ablegt. Wenn man die Absicht nicht schon in der Nacht (zuvor) gefasst hat, ist es nicht erlaubt. Was aber das freiwillige Fasten angeht, so ist es erlaubt, dass man die Absicht fasst nachdem man schon in den Morgen gekommen ist. Und dies ist die Meinung von Asch-Schafi’i, Ahmad und Ishaq.“

An-Nawawi, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Das Fasten im Ramadan, das nachholende Fasten, das sühnende Fasten, das Ersatzfasten für die Hajj und anderes Pflichtfasten sind nicht gültig, wenn man die Absicht tagsüber fasst, ohne Meinungsverschiedenheit.“

Aus „Al-Majmuu‘“ (6/289)

Siehe „Al-Mughni“ von Ibn Qudaama (3/26).

Auch weil das Verändern der Absicht nachdem der Gottesdienst fertig ist keinen Einfluss darauf hat.

As-Suyuti, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte in „Al-Aschbaah wa An-Nadhaa`ir“ (S.37):

„Wenn man beabsichtigt das Gebet abzubrechen, nachdem man schon fertig ist, wird es nach dem Konsens nicht ungültig. Genauso verhält es sich mit allen anderen gottesdienstlichen Handlungen.“

Wenn man also freiwillig fastet erspart dies einem nicht das nachholende Fasten.

Und wenn man das Fasten als ein freiwilliges beginnt, doch einem dann in den Sinn kommt, dass man sie (die Absicht), während des Tages, zu einem nachholenden Fasten umändert, dann hat man einen Teil des verpflichtenden Tages als ein freiwilliges Fasten gefastet. Dies ersetzt einem nicht das Pflichtfasten, da die Taten den Absichten entsprechen und man einen Teil des Tages mit der Absicht für ein freiwilliges Fasten fastet.

Außerdem verändert man dadurch die Absicht von einem absoluten Fasten zu einem bestimmten Fasten, und dies ist nicht gültig.

Und Allah weiß es am besten.

Siehe für mehr die Antwort der Frage Nr. 39689.

Wobei wir dich darauf hingewiesen haben, dass das freiwillige Fasten für die, die etwas vom Ramadan nachholen müssen, nicht verboten ist, so wie es in der Frage steht. Vielmehr ist die stärkere Meinung, dass das Fasten desjenigen gültig ist, der freiwillig fasten will, aber auf ihn ein Pflichtfasten lastet, welches er nachholen muss etc., solange man aber genug Zeit hat das nachzuholen, was auf einen lastet, bevor der nächste Ramadan eintritt. Aber es ist verboten die sechs Tage von Schawwal zu fasten bevor man die übriggebliebenen Tage vom Ramadan nachgeholt hat, worüber sich aber auch die Gelehrten stritten.

Sie die Antwort der Frage Nr. 41901 und Nr. 39328.

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A