Alles Lob gebührt Allah..
Erstens:
Die Gelehrten waren sich darüber einig, dass der I'tikaf des Mannes nur in der Moschee gültig ist, da Allah -erhaben ist Er- sagte: „Und verkehrt nicht mit ihnen, während ihr euch (zur Andacht) in die Gebetsstätten (Masajid) zurückgezogen habt!“ [Al-Baqarah:187] So hat Er speziell erwähnt, dass der I'tikaf in den Moscheen vollzogen wird. Siehe: “Al-Mughni” (3/189), von Ibn Qudamah.
Die Mehrheit der Gelehrten ist der Ansicht, dass die Frau diesbezüglich, wie der Mann ist. So ist ihr I'tikaf nur in der Moschee gültig und es ist ungültig den I'tikaf im Gebetsplatz ihres Zuhauses zu verrichten.
Zweitens:
Der I'tikaf in den letzten zehn Nächten vom Ramadan ist eine erwünschte Sunnah für die Männer. Ebenso für die Frau, wenn sie vor Versuchungen sicher ist und es einen Frauenraum gibt und der I'tikaf sie nicht davon abhält ihren Pflichten nachzukommen. Und all das mit der Erlaubnis ihres Ehemannes.
Drittens:
Die Grundlage besagt, dass der I'tikaf eine Sunnah und keine Pflicht ist. Es wird erst durch ein Gelöbnis (Nadhr) zur Pflicht. Wenn dem nun so ist, dann muss man dieses Gelöbnis einhalten, da der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Wer ein Gelöbnis abhält, dass er Allah gehorcht, so soll er Allah gehorchen, und wer ein Geläbnis abhält, dass er sich Ihm widersetzt, dann soll er sich Ihm nicht widersetzen.“ Überliefert von Al-Bukhary (6696). Und 'Umar -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „O Gesandter Allahs, ich habe in der vorislamischen Zeit gelobt für eine Nacht den I'tikaf in der Haram-Moschee zu vollziehen.“ Er antwortete: „Halte dein Gelöbnis ein.“ Überliefert von Al-Bukhary (6697) und Muslim (1656).
Ibn Al-Mundhir sagte in „Al-Ijma'” (S. 53): „Und sie waren sich darüber einig, dass der I'tikaf eine Sunnah sei und für die Menschen nicht verpflichtet ist, es sei denn jemand verpflichtet sich dessen durch ein Gelöbnis, wodurch es dann zu Pflicht wird.“
Viertens:
Wenn die Frau den I'tikaf in der Moschee vollzieht und dann ihre Periode kommt, dann muss sie, gemäß Übereinstimmung der Gelehrten, die Moschee verlassen. Ihr I'tikaf, den sie bereits vollzogen hat, wird durch die Periode nicht ungültig, nach Ansicht der Mehrheit der Gelehrten.
Wenn sie dann zurück nach Hause geht und wieder rein wird, und der I'tikaf durch ein Gelöbnis verpflichtet war, muss sie zurück zur Moschee gehen, um ihren I'tikaf zu vollenden. So soll sie dann an ihren vergangenen I'tikaf ansetzen und den Rest nachholen. Und sie hat keine Sühne zu leisten.
Wenn der I'tikaf jedoch eine Sunnah eine war, dann muss sie nicht zur Moschee zurückkehren und auch nicht danach diesen I'tikaf wiederholen.
Imam Malik sagte über die Frau, die, wenn sie den I'tikaf vollzieht, doch dann währenddessen ihre Periode bekommt, dass sie nach Hause gehen und dann, wenn sie wieder rein geworden ist, zur Moschee zurückkehren soll, egal zu welcher Zeit sie wieder rein geworden ist. Hierauf soll sie ihren I'tikaf an das, was vergangen war, ansetzen.” Aus „Al-Muwatta“ (1/316).
Schaikh Ibn Jibrin sagte: „Wenn sie den I'tikaf vollzieht und dann ihre Periode bekommt, muss sie die Moschee verlassen, bis sie wieder rein geworden ist. Anschließend darf sie, nach der Reinheit, wieder zurückkehren. Wenn die Zeit aber noch vor ihrer Reinheit vergangen ist, dann muss sie den I'tikaf nachholen, wenn dieser durch ein Gelöbnis zur Pflicht geworden ist, und entfällt, wenn es ein freiwilliger I'tikaf ist, da die Zeit vergangen ist.“ Aus „Hiwar fi Al-I'tikaf” aus seiner Homepage:
https://www.ibn-jebreen.com/?t=books&cat=6&book=10&page=356
Siehe auch: „Al-Mughni“ (3/206), „Scharh Al-'Umdah” (Buch des Fastens – 2/839), von Ibn Taymiyyah.