Donnerstag 25 Jumaada Ath-Thaany 1446 - 26 Dezember 2024
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Das Urteil über denjenigen, der vergessen hat sein Fasten nachzuholen und den nächsten Ramadan erreicht hat

Frage

Wie ist das Urteil über denjenigen, der vergessen hat sein Fasten nachzuholen und den nächsten Ramadan erreicht hat?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Die Rechtsgelehrten waren sich darüber einig, dass die Vergesslichkeit ein Entschuldigungsgrund ist, die von einem die Schuld in allen Zuwiderhandlungen entfernt wird. Dies, aufgrund von vielen Beweisen, die im Quran und der Sunnah stehen. Nur waren sie sich darüber uneinig, ob daraus eine Sühneleistung o.Ä. resultiert.

Im Bezug auf die Thematik darüber, dass man vergisst die Tage vom Ramadan nachzuholen, bis der nächste Ramadan eintritt, waren sich die Gelehrten auch einig, dass das Nachholen weiterhin nach dem nächsten Ramadan verpflichtend ist und durch Vergesslichkeit nicht entfällt.

Jedoch waren sie sich über die Verpflichtung der Sühneleistung (die Speisung von Bedürftigen) mit dem Nachholen uneinig. So gab es zwei Ansichten:

Erstens: Man muss keine Sühneleistung entrichten, denn die Vergesslichkeit ist ein Entschuldigungsgrund, durch den die Schuld und die Sühneleistung entfallen.

Dieser Ansicht waren die meisten Schafi'iten und einige Malikiten.

Siehe: „Tuhfah Al-Muhtaj“ (3/445), von Ibn Hajar Al-Haitami, „Nihayah Al-Muhtaj“ (3/196), „Minah Al-Jalil“ (2/154) und „Scharh Mukhtasar Khalil“ (2/263).

Zweitens: Man muss die Sühneleistung entrichten und die Vergesslichkeit entfällt nur die Schuld.

Dieser Ansicht war Al-Khatib Asch-Schirbini, unter den Schafi'iten. So sagte er in „Mughni Al-Muhtaj“ (2/176): „Offenkundig ist, dass dadurch nur die Schuld entfällt, nicht die Sühneleistung.“

Einige Malikiten waren auch dieser Ansicht. Siehe: „Mawahib Al-Jalil Scharh Mukhtasar Khalil“ (2/450).

Die richtige Ansicht ist die erste, so Allah will. Dies, aufgrund von drei Beweisen:

1. Die allgemeinen Verse und Ahadith, in denen die Schuld auf den Vergessenden entfällt, wie Allahs -erhaben ist Er- Aussage: „Unser Herr, belange uns nicht, wenn wir (etwas) vergessen oder einen Fehler begehen.“ [Al-Baqarah:286]

2. Die Grundlage ist die Unschuld, so sollt ihr sie nicht mit Sühneleistungen beschäftigen, außer durch einen Beweis. Doch es gibt keinen starken Beweis in dieser Thematik.

3. Grundsätzlich ist man sich über die Verpflichtung dieser Sühneleistung uneinig, selbst bei demjenigen, der das Nachholen absichtlich hinaufschiebt. So sind die Hanafiten und Dhahiriten der Ansicht, dass es nicht verpflichtend ist. Schaikh Ibn 'Uthaimin war der Ansicht, dass sie nur erwünscht (mustahabb) sei, da diesbezüglich nur die Handlung der Prophetengefährten überliefert wurde. Dies ist aber nicht so stark, dass man es den Menschen zur Pflicht machen könnte, geschweige denn es ihnen zur Pflicht zu machen, wenn sie einen Entschuldigungsgrund haben, den Allah anerkennt.

Siehe auch die Antwort auf die Frage Nr. 26865.

Zusammengefasst: Er muss nur das Fasten nachholen und niemanden speisen. So soll er nach dem jetzigen Ramadan die Tage nachholen.

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A