Sein Bevollmächtigter hat die Zakat seines Vermögens in Form von Lebensmitteln ausgegeben - genügt ihm das, oder ist er verpflichtet, sie ein zweites Mal zu entrichten?

Frage 233471

Im Ramadan entrichte ich die Zakat auf mein Vermögen. In diesem Jahr 1436 habe ich sie in den Jemen, in mein Dorf in der Stadt Taʿiz, geschickt. Doch der Bevollmächtigte kaufte grundlegende Lebensmittel wie Mehl und verteilte sie an bedürftige Frauen, und er gab Bargeld an andere. Muss ich die Zakat erneut entrichten, oder wird sie in Form von Lebensmitteln akzeptiert?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah, und der Segen und Frieden seien auf den Gesandten Allahs. Um fortzufahren:

Die Pflicht bei der Zakat auf Geld besteht darin, dass sie aus Geld entrichtet wird. Es ist nicht erlaubt, sie als Sachwerte oder als Lebensmittel auszugeben, außer wenn ein überwiegender Nutzen darin besteht, sie als Sachleistung zu entrichten. Dies haben wir in der Antwort auf die Frage Nr. (138684) erläutert.

Demnach gilt: Wenn ein überwiegender Nutzen erfordert, die Zakat des Geldvermögens in Form von Lebensmitteln auszugeben - etwa wenn der Arme töricht oder geistig schwach ist und nicht gut mit Geld umgehen kann, sodass er das Geld, wenn man es ihm gibt, für falsche Zwecke ausgibt und die vernachlässigt, für die er zu sorgen hat; oder wenn in jenem Land ein dringender Bedarf an Lebensmitteln besteht wegen ihrer Knappheit, selbst bei Vorhandensein von Geld; oder wenn das Bedürfnis des Armen nach Nahrung größer ist als sein Bedürfnis nach Bargeld; oder wenn der Arme dem Bevollmächtigten dies erlaubt hat; und Ähnliches - und der Bevollmächtigte die Zakat aus diesem Bedarf heraus in Form von Lebensmitteln ausgegeben hat: dann ist sein Vorgehen korrekt und erlaubt.

Jedoch hätte er sich nicht im Vermögen dessen, der ihn bevollmächtigt hat, betätigen dürfen, außer mit dessen Erlaubnis.

Wenn jedoch kein überwiegender Nutzen für die Ausgabe der Zakat in Form von Lebensmitteln bestand, und der Bevollmächtigte darin eigenständig urteilte, ohne zu seinem Auftraggeber zurückzukehren, dann ist der Auftraggeber verpflichtet, die Zakat ein zweites Mal in bar zu entrichten, als Ersatz für das, was der Bevollmächtigte in Form von Lebensmitteln ausgegeben hat.

In diesem Fall trägt der Bevollmächtigte die Verantwortung für seinen Fehler und muss dieses Vermögen an den Auftraggeber zurückerstatten, da er im Vermögen auf fehlerhafte Weise und ohne Erlaubnis des Eigentümers gehandelt hat.

Ibn Qudamah - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Der Bevollmächtigte besitzt keine Befugnis zur Verfügung außer dem, was die Erlaubnis seines Auftraggebers erfordert, sei es durch ausdrückliche Aussage oder durch Gepflogenheit; denn seine Verfügung erfolgt durch die Erlaubnis, und so beschränkt sie sich auf das, wozu er die Erlaubnis erhalten hat.“
Ende des Zitats aus Al-Mughni (5/95).

Und Allah, der Erhabene, weiß es am besten.

Referenz

Vertretung/Vollmacht
Zakat (Armenabgabe)

Quelle

Islam Q&A

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